Nachzug zum ausländischen Ehegatten in Deutschland

Der Nachzug des Ausländers zum ausländischen Ehegatten in Deutschland setzt voraus (§§ 29, 30 AufenthG):

Anspruch auf Nachzug zum ausländischen Ehegatten

Soweit der in Deutschland lebende Ehegatte einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) hat, besteht ein Anspruch auf Nachzug.

Ein Anspruch besteht auch grundsätzlich bei einem ununterbrochenen zweijährigen erlaubten Aufenthalt. Bei einem Aufenthalt nach § 16 AufenthG (Studium) ist dies umstritten; ablehnend VGH BW B. v. 19.3.2015 (Az. 11 S 334/15).
Ein Nachzugsanspruch besteht auch, wenn die Ehe bereits bei der Erteilung des Aufenhaltstitels bestand und der Aufenthalt voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
Ferner bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (Daueraufenthalt EU eines anderen EU-Staates sowie früherer Bestand der Gemeinschaft) oder bei einer Blauen Karte EU.

Nachzug im Ermessen der Ausländerbehörde

In anderen Fällen, insbesondere bei lediglich  „einfacher“ Aufenthaltserlaubnis,  steht der Nachzug im Ermessen der Behörde.

Der Nachzug zu einem Ehegatten von Unionsbürgern bestimmt sich grundsätzlich nach dem Freizügigkeitsrecht.