Afgahnische Ortskräfte – Ortskräfteverfahren – bzw. besonders Schutzbedürftige

Für schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige (dazu zählen ehemalige und aktuelle Ortskräfte und deren Kernfamilien) hat das Auswärtige Amt eine Hotline eingerichtet.

Von 9-22 Uhr ist zudem unter 030-1817 1000 eine Sondernummer geschaltet.

Laufende Visaverfahren zum Familiennachzug aus Afghanistan: hier ist das weitere Vorgehen aktuell noch in Abstimmung und wird unter Berücksichtigung der aktuellen Lage betrachtet.

Sollte es sich bei Ihrem Anliegen nicht um die aktuelle Lage in Afghanistan handeln, schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular und achten Sie bitte darauf, für Ihr Anliegen das passende Thema auszuwählen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Beschäftigung als Ortskraft wurde aufgehoben (Ausschlussfrist) – aber noch nicht der Nachweis einer bestehenden Gefahrenlage. Erforderlich ist eine Gefährdungsanzeige an die deutschen Stellen in Afghanistan (Beauftragte von Bundeswehr, Bundespolizei oder Entwicklungshilfeorganisationen).

Eine Gefährdung von Afghanen, die für Subunternehmer im Diest der deutschen Behörde tätig waren, haben meist schlechtere Chancen, eine Gefährdung nachzuweisen.

Das „Ortskräfteverfahren“ gibt es seit 2013.

Ortskräfte“ bzw. deren Ehepartner und Kinder bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die wird meist auf drei Jahre befristet ausgestellt, kann dann aber verlägert werden.
Erwerbstätigkeit wird gestattet.

Für die Einreise in Deutschland ist ein Visum erforderlich – also über die Botschaft Islamabad bzw. Neu Delhi, bzw. über die Internationale Organisation für Migration (IOM).

Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die eine Aufnahmezusage erhalten haben, sollen schnell und unkompliziert Einreisedokumente erhalten.

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 5. Juli 2021

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 26. Juli 2021

Auswärtiges Amt vom 26.8.2021

Aufnahmevisum nach § 22 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 2 AufenthG – Hinweise von ProAsyl

… für Ortskräfte ohne Aufnahmezusage?

Gefährdungsanzeige: Für ehemalige Beschäftige deutscher Auslandvertretungen in Afghanistan bedeutet das: Bitte kontaktieren Sie das Auswärtige Amt per Mail an okv@kabu.auswaertiges-amt.de. Diese Adresse ist ausschließlich für die Kolleginnen und Kollegen von der Botschaft Kabul und dem Generalkonsulat Mazar-i Scharif eingerichtet.

Für eine Gefährdungsanzeige sollte folgendes Formular verwendet werden: Formular zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt /Form for forwarding to the Federal Foreign Office

Für andere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber (BMZ, BMVg, etc.) auf ihren Websites die zuständigen Ansprechpartner veröffentlicht.

Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten Afghanistans sollen in Kürze auf der Webseite des Auswärtigen Amts, der deutschen Botschaft Kabul und entsprechenden Auslandsvertretungen zu finden sein. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Dokumentenbeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren.

Besonders gefährdete afghanische Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Menschenrechtsorganisationen

Auch besonders gefärdeten Afghanen soll schnell und bürokratisch gehoflen werden.

Ortskräfte des BMZ bzw. GIZ

Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)

Ortskräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

Hinweise für bereits in Deutschland lebende Afghaninnen

Asylantrag – für afghanische Ortskräfte?

Nach Evakuierung aus Afghanistan Asylantrag stellen?
Pro Asyl informiert in einer Pressemitteilung vom 10.09.2021 über die vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) per Brief an aus Afghanistan
evakuierte Menschen verschickte Aufforderung, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Schreiben suggeriert das BAMF, dass die Adressatinnen einen
Asylantrag stellen müssen, da ein Verbleib in Deutschland sonst nicht möglich sei.

Diese Ankündigung ist falsch. Evakuierte Personen mit einem Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen, da dieser zum Erlöschen des erteilten Visums führen könnte.
Bei einer Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden.

Vielmehr sollten Evakuierte sich innerhalb des 90-tägigen Gültigkeit des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG
stellen.

Bei Ablehnung sollte ein Asylantrag gestellt werden.

4 Gedanken zu „Afgahnische Ortskräfte – Ortskräfteverfahren – bzw. besonders Schutzbedürftige“

  1. ich möchte Sie um Hilfe bitten.

    Mein Freund ist Afghane, ich bin Deutsche.

    Er, 31 J., kam vor ca. 11 Jahren von Afghanistan nach Deutschland.

    Sein Vater, 75 J., hat als Generaloberst den Streitkräften der Amerikaner und auch anderen ausländischen Truppen (unter deutscher Beteiligung) geholfen.

    Die Familie lebte bis vor kurzem noch in Kabul, sie sind besondere Schutzbedürftige

    Inzwischen befinden sie sich in Teheran. Durch einen Schlepper sind sie dorthin geflüchtet.
    Für diese Flucht nahmen wir Kredite auf, gaben unser gesamtes Geldvermögen, da auch noch ein sehr kostspieliges Kidnapping durch eine mafiöse Organisation im Iran dazukam.

    Zwei Brüder meines Freundes verdienten nach der Flucht ihren Lebensunterhalt in Teheran als Tagelöhner.

    Sie wurden nach kürzester Zeit von der Polizei aufgegriffen und vor zwei Tagen nach Afghanistan abgeschoben.

    Sie sind nun vogelfrei, d. h. zum Abschuss freigegeben.

    Sie verstecken sich bei Bekannten und warten darauf, von den Taliban getötet zu werden.
    Der Onkel meines Freundes wurde bereits vor einigen Monaten von den Taliban getötet. Er war ebenfalls Schutzbedürftiger.
    Es sind ebenfalls noch zahlreiche Unterlagen vorhanden, die den Dienst des Vaters für die US Army und andere internationale Truppen (enduring freedom) in Afghanistan bezeugen können.
    Ich bitte Sie inständig, den Brüdern meines Freundes ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu gewähren, da sie Schutzbedürftige sind.
    Namen, Adressdaten usw. vermittle ich natürlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    Brigitte Scheeder

      1. Sehr geehrter Herr Admin,
        Mein Name ist Noornawaz Quorishe und lebe ich Zeit 7 Jahren in Deutschland.
        Mein Bruder Jaweed Quraischi hat mit Amrikanishe Armee in Afghanistan gearbeitet und jetzt steht er untegefahr er hat dort immer Angst.
        Er hat 4 Kinder.
        Ich hoffe, dass Sie uns helfen können und mein Bruder raus holen von Afghanistan.
        Vielen Dank
        Mit freundlichen Grüßen
        Noornawaz Quorishe

        1. Der Nachzug von Verwandten auß0erhalb der Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) ist – über das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft – sehr schwierig.

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