Merkblatt: Neugeborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeitin der Türkei –Einbindung in das Verfahren zur Familienzusammenführung

Häufig dauern die Verfahren der Familienzusammenführung lange.

Während dieser Zeit werden auch Kinder geboren. Diese sollten dann in das laufende Verfahren der Familienzusammenführung der Mutter einbezogen werden.

Geflüchtete aus Ländern eines bewaffneten Konflikts, die das Verfahren auf Familienzusammenführung zu einem Angehörigen in Deutschland nicht in ihrem Herkunftsland betreiben können, benötigen in dieser Situation auch für das Neugeborene Dokumente, damit das Kind ebenfalls ein Visum erhalten kann.

Das Merkblatt des Deutschen Roten Kreuzes gibt hierzu Hinweise.

Arbeitshilfe zum Familiennachzug – Corona

Der DRK-Suchdienst informiert über Familienzusammenführungen von und zu Flüchtlingen in Zeiten der Corona-Pandemie.

Die Orientierungshilfe möchte über die Auswirkungen der Pandemie auf die Beratung im Bereich der Familienzusammenführung informieren.

Derzeit gelten für 30 Tage – seit edem 17. März 2020 erhebliche Einreisebeschränkungen. Drittstaatsangehörige werden an der Grenze zurückgewiesen, es sei denn, sie könenen einen dringenden Einreisegründe vorweisen. Ein dringender Einreisegrund könnte ein unaufschiebarer Arztbesuch sein oder ein in Deutschland lebender Ehegatte.

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/Orientierungshilfe_1_FZ_Fluechtlinge___19.03.2020.pdf

Familienasyl : Nachzug zum -nunmehr – vollährigen Kind

Mit Urteil vom 13.03.20 (14 A 2778/17.A) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden: Ein Anspruch auf Familienasyl besteht nicht, wenn ein als Flüchtling anerkanntes Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig ist.

Es ging um die Eltern und die Schwester eines als Flüchtlings anerkannten Syrers, denen zwar subsidiärer Schutz zugesprochen, aber deren Klage auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes für Familienangehörige abgelehnt wurde.

Die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben , da der Sohn beziehungsweise Bruder zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung bereits volljährig war. Das Gesetz sehe zwei Ausnah-meregelungen vor, in denen bei der Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um einen solchen Ausnahmefall, sondern um ein „beredtes Schweigen“ der Gesetzgeberin, das eine Ausdehnung der Schutzvorschriften auf die Konstellation des Familienasyls nicht zulasse.

In seiner Entscheidung verneinte das Gericht zudem erneut die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Syrerinnen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben; es gäbe keine tatsächlichen Indizien dafür, dass syrischen Wehrdienstentzieherinnen eine regimekritische Haltung unterstellt werde.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/14_A_2778_17_A_Urteil_20200313.html

Aufenthalt – Corona-erlass

Am 25.03.20 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass wegen der Corona-Pandemie herausgegeben.

  • Verlängerungsanträge (Fiktionswirkung)
  • Verkürzung (Zweckfortfall) von Aufenthaltstiteln,
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Unmöglichkeit der Rückreise nach Deutschland innerhalb von sechs Monaten,
  • Verlängerung von Schengen-Visa,
  • Visumsfreier Aufenthalt
  • Verlängerung von Duldungen
  • Fachkräfteeinwanderung/Priorisierung des Gesundheits-und Transport-bereiches
  • Ausstellung von Aufenthaltstiteln/Passdokumenten.

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf

Erlasse in NRW

NRW Erlasse

  • Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten,
  • der kommunalen Zu-weisung von Flüchtlingen
  • Abschiebungshaft herausgegeben.

Mit Erlass vom 20.03.20 hat das Ministerium für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) verfügt, im Falle von Schengen-Visa und Aufenthaltstiteln von Verlängerungen Gebrauch zu machen, sofern Betroffene aufgrund der Corona-Pandemie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sollten Voraussetzungen für eine reguläre Verlänge-rung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen, könne als Rechtsgrundlage § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG („außergewöhnliche Härte“) fungieren.

Mit Duldungen könne gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthG vergleichbar umgegangen werden.

Als ultima ratio könne eine formlose, auf maximal drei Monate befristete, Bescheinigung, inhaltlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG vergleichbar, ausgestellt werden.

Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird, laut einem Erlass vom 19.03.20, lagebe-dingt bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Bereits erfolgte Zuweisungen sollen durchgeführt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohn-sitzauflage werde zur Vermeidung von Umzügen vorübergehend ausgesetzt.

Bisher nicht zugewiesene Flüchtlinge sollen vorerst in den Unterbringungsein-richtungen des Landes verbleiben.

Mit Erlass vom 16.03.20 informierte das MKFFI, dass Abschiebungshaftanträge, zunächst befristet bis zum 19.04.20, ausschließlich für rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Gefährderinnen zu stellen seien. Im Falle der aktuell in der UfA Büren inhaftierten Personen sei zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere, ob eine Abschie-bung bis zum Ende der Haftdauer realistisch sei

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/200320_Erlass_Aufenthaltsdokumente.pdf

neues Fachkräftegesetz

I. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung

Fachkräften mit beruflicher Ausbildung soll der Zugang ermöglicht werden,

  • wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorligt und
  • eine Vergleichbarkeit der Qualifikationen gegeben ist.

Um die Vergleichbarkeit feststellen, soll eine „Clearingstelle“ helfen.

Ausländer sollen aber auch – bei nur teilweise vorliegender Qualifikation – im Inland möglch sein, während der Erwerbstätigkeit innerhalb einer befristeten Zeit die vollständige Qualifizierung nacholen können.

II. Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung, insbesondere IT-Spezialisten

Ausländern ohne Berufsqualifkation mit besonderer, mindestens fünfjähriger berufspraktischer Erfahrung in den letzten sieben Jahren soll ebenfalls der Zugang in eine Beschäfltgiung in Deutschland gewährt werden. Dies bezieht sich vorrangig auf Tätigkeit im IT-Sektor. Allerdings kann dies auch bei festgestelltem Fachkräftemangel erweiter werden. Im Regelfall sollen die Ausländer Deutschkenntnsise der Stufe B1 nachweisen.

III. Beschleunigtes Verfahren

Gegen Zahlung von 411 Euro können Arbeitgeber über die lokale Ausländerbehörde das Verfahren beschleunigen.

So hat man auch die Chance auf eine gesonderte Termin bei den Botschaften bzw. Generalkonsulaten.

Fachkräfte sollen im beschleunigten Fachkräfteverfahren ab 1. März 2020 innerhalb von drei Wochen nach Vorlage einer Vorabzustimmung gemäß Aufenthaltgesetz einen Termin zur Antragstellung erhalten. So die der Antwort (19/19553) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/18845).

Die Visastellen richten hierfür gesonderte Buchungskategorie im Online-Buchungssystem ein. Bei hoher Nachfrage wird eine Termin-Warteliste vorgeschaltet.

Von den 173 deutschen Visastellen weltweit nutzen den Angaben zufolge nur 20 kleinere Visastellen noch nicht das Online-Terminbuchungssystem (RK-Termin). Termine könnten dort aber per E-Mail oder telefonisch vereinbart werden. Die Visastellen in Indien, in der Türkei, in Erbil (Irak) und in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) würden die Dienste von externen Dienstleistungserbringern für die Buchung von Terminen nutzen.