Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das BMI hat die Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz veröffentlicht.

Am 01.03.2020 tritt es in Kraft.

Die Anwendungshinweise ersetzen zukünftig die BMI-Hinweise zu den Regelungen zur EU Blue Card nach § 19a AufenthG, zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c AufenthG vom 05.12.14 sowie die Anwendungshinweise des BMI zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 14.07.17. Zusätzlich wurde eine Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren im Bereich der Erwerbs-und Ausbildungsmigration in tabellarischer Form ergänzt.

Neuerungen durch das Frachkräfteinwanderungsgesetz

  • Die grundsätzliche Berechtigung jedes Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit, sofern diese nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
  • Die auf Mangelberufe bezogene Engpassbetrachtung entfällt und es findet keine Vorrangprüfung mehr statt.
  • erweiterter Fachkräftebegriff
  • Der Zugang von Fachkräften mit beruflicher Qualifikation zum deutschen Arbeitsmarkt wird auch durch die neuen Regelungen der Einreise zur Arbeitsplatzsuche und zur Ausbildungsplatzsuche erleichtert.
  • beschleunigten Fachkräfteverfahrens für die Einreise zur Erwerbstätigkeit, die Feststellung von Berufsqualifikationen und zur Ausbildung

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Verfahrensduldung – Bleiberecht für gut integrierte lanjährig Geduldete

Mit Urteil vom 18.12.19 (AZ: 1 C 34.18) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG entschieden.

Auch wer eine sogenannte Verfahrensduldung hat, ist geduldet im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG sind.

Das OVG Münster hatte in zwei Beschlüssen vom 17.08.16 (AZ: 18 B 696/16) und vom 19.10.17 (AZ: 18 B1197/17) bislang eine andere Auffassung vertre-ten.

Der NRW-Erlass zur Bleiberechtsregelung für gut integrierte langjährig Geduldete vom 25.03.19 (Vor-lage 17/1879) erachtet, unter Bezugnahme auf die Münsteraner Rechtsprechung, eine Verfahrensduldung ebenfalls als nicht ausreichend.

MKFFI NRW -Erlass zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern, Vorlage 17/1879 (25.03.19)

Aufenthalt bei nachhaltig integrierten Ausländern, § 25b AufenthG

Das Bundesverwaltugnsgericht hat am 18.12.19 (1 C 34.18) entschieden: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kann auch bei einem vorausgehenden langjährigenAufenthaltstitelerteilt erteilt werden .

Die Bleiberechtsregelung setzt voraus, dass Antragstellerinnen sich seit mindestens acht Jahren, Eltern minderjähriger Kinder seit mindestens sechs Jahren, „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten“ haben.

Im Fall hatte die zuständige Ausländerbehörde einer Chinesin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländerinnen verwehrt, da sie sich nicht acht Jahre geduldetet in Deutschland aufgehalten hatte.

Das Bundesverrwaltungsgericht hat klargestellt, dass es keiner „Min-destduldungszeit“ bedarf, sondern die in § 25b AufenthG genannten Voraufenthaltszeiten gleichberechtigt nebeneinander stehen.

Zu berücksichtigen sind alle Voraufenthaltszeiten, in denen der Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte. Geringfügige Lücken in den (namentlich) geduldeten Zeiten können bereits im Rahmen der nach § 25b AufenthG vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien aufgewogen werden oder – bei wie hier lediglich wenigen Tagen – auch sonst unschädlich sein.

Lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis oder der gerichtlichen Entscheidung müsse eine Duldung vorliegen.

BVerwG -1 C 34.18 (18.12.19)

Mitwirkungspflichten bei Duldung

Das Thüringer Netzwerk „BLEIB dran“ hat die Arbeitshilfe „Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung / Passbeschaffung für Menschen mit Duldung“ (Stand August 2019) veröffentlicht.

Die Arbeitshilfe informiert zu Mitwirkungspflichten, möglichen Sanktionen, Mitwirkungshandlungen sowie zu Finanzierungs- und Nachweismöglichkeiten.

Diese Arbeitshilfe richtet sich an Menschen mit Duldung.

Die Anforderungen an Ihre Mitwirkung werden erklärt. Die Arbeitshilfe soll Ihnen helfen, Ihre Mitwirkung zu dokumentieren. Sie soll Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu kennen – und Sanktionen zu vermeiden.

Arbeitshilfe

Langzeitpraktium für Geflüchtete

Die Jobcentern Bonn / RSK, das Berufskolleg Bonn-Düsdorf, BAMF und die VHS Bonn haben das ProEG gestartet: Ziel junge Geflüchtete eine Ausbildung zu ermöglichen.

Zielgruppe: Geflüchtete im Alter von bis zu 35 Jahren.

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) über ein Langzeitpraktikum an jeweils drei Wochentagen über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten.

An zwei weiteren Wochentagen lernen die Teilnehmer in der Berufsschule in Bonn allgemeine Fächer wie Mathematik, berufliche Orientierung, soziales Lernen und Deutsch (mit Ziel eines Sprachniveaus B2).

Das Projekt ist für die Teilnehmer und Betriebe kostenlos.

Weitere Hinweise:
http://www.job-center-bonn.de/common/library/dbt/sections/_uploaded/190627_PM_JC%20BN_ProEQ%20f%C3%BCr%20Gefl%C3%BCchtete.pdf