Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs

Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten“ ist am 16.03.2018 in Kraft getreten.

Nachzug von subsidiär Schutzberechtigtigen

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.

Für Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, wird der Familiennachzug bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Anträge auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten können daher nach Ansicht des Auswärtigen Amtes mangels Rechtsgrundlage derzeit nicht positiv beschieden werden und haben keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Informationen zum geplanten Verfahren ab dem 01.08.2018 werden vom Auswärtigen Amt veröffentlicht:

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#refugee

Zweifel bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Praxis des Auswärtigen Amtes.
Bei eine Anlehnung eines Nachzugs sollte daher erwogen den Rechtsweg zu bestreiten.

Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsgutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ von den Rechtsanwältinnen Adriana Kessler und Sigrun Krause (beide JUMEN e.V.), kommt zu dem Ergebnis, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletze. Es verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 sowie die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat sei auch insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Das Gutachten wurden vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten als PDF Gutachten_Familiennachzug_Deutsches_Kinderhilfswerk

Stellungnahme der Vizepräsdenten des Detuschen Kinderhilfswerkes

„Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden“, erklärte die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes.

Workshop Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht


Workshop individuelle Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht

am 12.04.2018 von 12:00 Uhr – 16.00 Uhr
im Alten Rathaus, Raum 002, Erdgeschoss ( Eingang Markt)
Referent: Rechtsanwalt Jens Dieckmann

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind herzlich eingeladen Fallbeispiele aus der eigenen Praxis zu diesem Workshop mitzubringen. Herr Dieckmann wird zu allen Fällen eine kurze Beratung anbieten.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 06.04.2018 gebeten an E-Mail: souad.elhasnaoui@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.
Weitere Voraussetzung ist Basiswissen zum Asyl-und Ausländerrecht.

Traumatisierung und Integration

Die Traumatisierung und deren Auswirkungen auf die Integration, darum geht es in einem Vortrag im Stadthaus Bonn.

Was bedeutet eigentlich „Traumatisierung“ und was sind typische Symptome? Welcher Hilfestellungen bedarf es und was muss dabei genau beachtetet werden? Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten und damit eine Sensibilisierung in der Arbeit mit Geflüchteten zu erlangen, lädt das Kommunale Integrationszentrum Bonn Sie zu folgender Veranstaltung ein:

“Warum Traumatisierung die Integration erschwert“

am 16.02.2018 von 15:00 Uhr – 18.00 Uhr
im Stadthaus, Berliner Platz 2, Sitzungsraum 1

Referent: PD Dr. Dipl.-Psych. Sefik Tagay, Forschungsleiter Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 15.02.2018 gebeten an E-Mail: integrationsbeauftragte@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.

Familiennachzug nach den Sondierungsgesprächen der GroKo

Vier Punkte zu den Ergebnissen der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD (Finale Fassung 12.01.2018) zum Familiennachzug

  1. Bedeutung der Familie

Ein paar Seiten vor den Ausführungen zum Familiennachzug finden sich die zutreffenden Hinweise auf die Bedeutung von Familien (S.9 ):

„Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Sie zu stärken und zu entlasten ist unser Ziel.“

Dies steht im Gegensatz zu den Vorstellungen zur künftigen Regelung des Familiennachzugs, wenn dieser eingeschränkt werden soll: hier vor allem durch die Forderung der Eheschließung bereits vor der Flucht. Die Ehe ist geschützt unabhängig davon, wann sie geschlossen wurde. Eine solche Regelung dürfte mit Art. 6 GG nicht vereinbar sein, wonach der Staat Ehe und Familie zu schützen hat.
Die Integration verläuft viel besser, wenn die Familien vereint sind. Das ist unstreitig.

  1. Aufnahmebegrenzung auf 180.000 bis 220.000

Die Einrichtung einer Fachkommission zu etablieren, welche prüft, in welchem Umfang Deutschland in der Lage ist, noch weitere Zuwanderung auszuhalten, ist sicherlich in Ordnung.
Allerdings sollte sie das Ergebnis nicht vorwegnehmen und eine jährliche Spanne von 180000 bis 220.000 schon vorab festsetzen. Diese Zahlen dürften eher unterschwelligen Vorurteilen bzw. parteipolitisch der Bedienung des rechten Randes dienen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familiennachzug. Rechtlich gesehen ist daher eine Begrenzung nicht gerechtfertigt.
Insoweit bestehen erheblich verfassungsmäßige Bedenken. Sie widersprechen dem EU-Recht, insbesondere der Richtline zur Familienzusammenführung und Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie, der Genfer-Flüchtlingskonvention und  der UN-Kinderrechtskonvention.

Nach einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Familiennachzug“ der FDP-Fraktion im Bundestag sollen vom 01.01. bis zum 30.11.2017 im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland insgesamt 84.961 Menschen eingereist sein. Im gesamten Jahr 2015 sollen es 89.724 und 2016 solle es 114.511 Menschen gewesen sein.
Bei 80 Mio. Einwohner in Deutschland erfolgt jährlich lediglich eine Einwanderung von lediglich 0,1 %.

  1. Aussetzung des Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte

Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch das sogenannte Asylpaket II ab März 2016 soll – bis zur Schaffung einer neuen Regelung bis zum 31. Juli 2018 – weiterhin ausgesetzt bleiben.

Dies wird weiterhin zu einer erheblichen Belastung der Behörden und Gerichte führen, die zu klären haben werden, ob den Flüchtlingen nicht der „volle“ Flüchtlingsstatus zu erteilen ist.
Die künftige Regelung soll einen gestaffelten Nachzug unter humanitären Gründen ermöglichen. Letzlich ist jeder Familiennachzug „humanitär“ begründet. Diesse Kriterium wird, da offenbar einschränkend gedacht, weiterhin viele Prozesse nach sich ziehen.

  1. Befristung bereits de facto durch langsame Bearbeitungszeiten

Anträge auf Familiennachzug werden bei den Botschaften häufig nicht angenommen werden. Die Bearbeitung nimmt häufig mehrere Monate in Anspruch. Von der Stellung des Antrags bis zur Einreise vergehen nicht selten mehrere Monate oder sogar Jahre. Auch die Rechtsprechung ist nicht hilfreich. Termine beim Verwaltungsgericht werden erst ca ein Jahr nach der Klageeinreichung gewährt.
Trotz des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Andrangs bei Botschaften zur Entgegennahme und Bearbeitung hat das Auswärtige Amt es versäumt, die Verfahren erkennbar zu beschleunigen.
Die früher angegebenen Bearbeitungszeiten von 6 Wochen und 3 Monaten (nach der Familienzusammenführungsrichtlinie) stehen nur auf dem Papier.
Wenig verständlich ist es, warum das Auswärtige Amt nicht auch die Antragstellung bei den Ausländerbehörden vor Ort ermöglicht, um die Botschaften zu entlasten. § 38  AufenthVO bietet hierzu eine Möglichkeit.

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe (2017-11-13_bleiberecht-2017_web als PDF-Datei) zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach   §§ 25 a und b in das Aufenthaltsgesetz erarbeitet.

Die Neufassung (2015) des § 25a AufenthG hat das Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Berater, die geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.

Weitere Hinweise zum Aufenthaltsrecht von Jugendlichen