Rechte für Mehrstaatler – Deutsche und Unionsbürger

Auch für Deutsche – mit einem weiteren EU-Pass  – gilt Unionsrecht

Die deutschen Ausländerbehörden schauen zunächst nur auf den deutschen

Nachzug zu Unionsbürger

Pass. In einigen Bereichen werden Deutsche ausländerrechtlich sogar schlechter behandelt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger!

Beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist beispielsweise grunsätzlich der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (A1) erforderlich; bei Unionsbürgern aber nicht.

Doppelstaatler (Deutscher und Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Mitgliedstaates) genossen kein Freizügigkeitsrecht in Deutschland.

Urteil des Europäischen Gerichtshof – Recht als Unionsbürger

Dies sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun anders (Urteil v. 14. November 2017, C-165/16) Danach sollen Deutsche, die noch eine andere Unionsbürgerschaft besitzen, gegenüber sonstigen Unionsbürgern nicht mehr benachteiligt werden und genießen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft.

Die Entscheidung betraf eine spanische Staatsangehörige, die 1996 zum Studium in das Vereinigte Königreich kam. Sie hielt sich seitdem dort auf und arbeitet seit September 2004 in Vollzeit. Sie erwarb 2009 erwarb durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft und behielt ihre spanische Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 2013 begann sie eine Beziehung zu einem algerischen Staatsangehörigen, der am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und seinen Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig verlängerte. Beide heirateten. 2014 beantragte der Algerier eine Aufenthaltskarte, die ihm nach der Entscheidung des EuGH zunächst von den britischen Behörden vorenthalten wurde.

Erleichtere Familiennachzug nach Freizügkeitsrecht

Der Familiennachzug müsste daher künftig für Deutsche, die auch eine weitere Staatsbürgerschaft eines der EU-Mitgliedsländer hat, den Familiennachzug nach § 2 Abs. 4 S. 2 EU-Freizügigkeitsgesetz herbeigeführt werden können.

Sollte bereits die Eheschließung erfolgt sein, dürfte jedenfalls die Erteilung eines Visums dann nicht gefordert werden, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie besitzt. Die Aufenthaltskarte wird Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern erteilt.

Der Familienbegriff ist beim Freizügigkeitsgesetz weiter als nach dem deutschen Aufenthaltsgesetzt, so dass auch Kinder bis 21 aber auch vor allem Eltern erleichtert nachziehen können.

Ehegattenachzug zu Deutschen

Ehegattennachzug zu Unionsbürgern

Recht und Praxis des Familiennachzugs für geflüchtete Kinder.

Recht und Praxis des Familiennachzugs für geflüchtete Kinder.

In einer gemeinsamen Stellungnahme und einem
Hintergrundpapier des Bundesfachverbands
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) und UNICEF werden die aktuellen politischen und strukturellen Hindernisse analysiert, die den Familiennachzug einschränken.

Es enthält konkrete politische Forderungen im Interesse des Wohlergehens
der Kinder und Jugendlichen auf, um bestehende Hindernisse aus dem Weg zu räumen und das Recht auf Familie zu realisieren.

Familiennachzug bald Volljährigem im Eilfverfahren

BVerfG: Kein Familiennachzug zu bald Volljährigem im Eilfverfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte mit Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 2 BvR 1758/17) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung von Visa für den Familiennachzug der Eltern und Geschwister zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ab.
Der syrische Beschwerdeführer  wollte seine in Damaskus lebenden Eltern und Geschwistern nach Deutschland holen.

Das BVerfG erklärte, dass sich die Verfassungsbeschwerde wegen des ausgesetzten Familiennachzugs zwar nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig darstelle. Es müsse auch geprüft werden, ob der Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG verfassungsgemäß sei.
Die Anordnung einer vorläufigen Erteilung von Visa sei jedoch nicht möglich, da es sich vorliegend nicht um einen Härtefall handele. Die Situation des betroffenen Jugendlichen unterscheide sich nicht von der anderer getrennter Familien.

Erledigung der Hauptsache wegen Vollendung des 18. Lebensjahres

Zudem stehe die „Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache kurz bevor, da der Beschwerdeführer zu 1. am 13. Oktober 2017 sein 18. Lebensjahr vollendet und nach diesem Zeitpunkt Visa zum Familiennachzug auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erteilt werden können (vgl. BVerwGE 146, 189 <194ff.>)“. BVerfG: Az.: 2 BvR 1758/17

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts steht im gewissen Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. den Link unten) und führt letztlich zur einer restriktiven Möglichkeit des Familiennachzugs. Inhaltlich mag die Argumentation auch nicht überzeugen, denn in der Regel werden Flüchtlingskinder auch wenn Sie schon volljährig sind, auf die Hilfe der Eltern angewiesen sein. Ihnen wird so die vielfältige (emotionale und kognitive) Stütze der Eltern weitgehend vorenthalten.

Auch die Ausführungen zum Härtefall sind schwer nachvollziehbar, wenn es um absolute Werte (Leib und Leben) geht. Die Argumention mit einer Vergleichsgruppe erscheint insoweit befremdlich.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Nachzugs für subsidiär Schutzberechtigte, bleibt noch unbeantwortet. Hiermit wird sich das Gericht wohl in einem anderen Verfahren beschäftigen müssen.

Nachzug der Eltern zum ausländischen Kind in Deutschland

Fachtagung: Geflüchtete in Arbeit

„Berufliche Integration: Perspektiven und Chancen für Geflüchtete“

Fachtagugn, am Freitag, 24. November 2017, von 9.30 Uhr bis 16.15 Uhrim LVR-LandesMuseum Bonn, Colmantstraße 14 – 16, Bonn

 Programm:
9.30 Uhr    Ankunft, Anmeldung und Begrüßungskaffee
10.00 Uhr  Begrüßung
                   Coletta Manemann, Integrationsbeauftragte der Stadt Bonn
10.15 Uhr  Impulsvortrag mit Diskussion
                  „Traumatisierung als Hindernis beruflicher Integration“
                  Referent: PD Dr. Sefik Tagay, LVR-Klinik Essen

11.15 Uhr  Vorstellung verschiedener Akteure der beruflichen Integration
12.00 Uhr   Mittagspause
 13.00 Uhr   Fachforen

Fachforum 1: „Förder- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Geflüchtete“
                        Referent: Jan Meyer, IntegrationPoint/Vermittlungsservice

 Fachforum 2: „Anerkennung von Berufs- und Schulabschlüssen“
                        Referentin: Janna Mehring, LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.

 Fachforum 3: „Zugangsvoraussetzungen zum Studium für Geflüchtete“
                        Referent: Elyas Alyas, N.N., StartStudy Bonn

 Fachforum 4: „Ausländerrechtliche Voraussetzungen für die berufliche Integration“
                        Referent: Jens Dieckmann, Rechtsanwalt, Bonn

 15.00 Uhr   Kaffeepause
15.15 Uhr   Podiumsdiskussion
„Hürden und Hindernisse bei der beruflichen Integration von Geflüchteten“
16.15 Uhr   Ende der Veranstaltung

Anmeldung / Hinweise zur Veranstaltung:

Die Fachtagung richtet sich an Hauptamtliche aus Institutionen, Organisationen, Bildungs­einrichtungen, Beratungsstellen sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden, Vereinen und Projekten.

Anmeldung bis 21. November 2017, mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Organisation/Einrichtung und Ihrer Kontaktdaten an E-Mail integrationsbeauftragte@bonn.de.

Für die Workshops können Sie sich am Morgen des Veranstaltungstages vor Ort eintragen.

Die Veranstaltung findet statt im LVR-LandesMuseum Bonn. Veranstaltungsort und Veranstaltungsräume sind barrierefrei erreichbar. Eine Anfahrtsbeschreibung finden Sie
hier: Anfahrt | LVR-LandesMuseum Bonn. Parkplätze sind in begrenzter Anzahl vorhanden, es wird jedoch empfohlen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Für ganztägige Verpflegung ist gesorgt.

Der Fachtag ist eine gemeinsame Veranstaltung der Stabsstelle Integration der Stadt Bonn und des Kommunalen Integrationszentrums Bonn.
Kontakt:
Souad El Hasnaoui, Telefon 77 32 37, E-Mail Souad.Elhasnaoui@Bonn.de

Karin Faßbender-Miebach, Telefon 77 28 11, E-Mail Karin.Fassbender-Miebach@bonn.de

Familiennachzug Dublin III – 6 Monatsfrist

Familienzusammenführung nach Dublin III-Verordnung – Überstellungfrist von 6 Monaten – Eilverfahren

Die Dublin-III-Verordnung findet Anwendung in Fällen, in denen die betroffenen Familienmitglieder in einem Dublin-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz beantragt haben.

Hierbei werden die nachziehenden Familienmitglieder in eines der Dublin-Mitgliedstaaten überstellt. Hierfür ist ein Frist von sechst Monaten vorgesehen.

Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6L 4438/17.WI) Deutschland verpflichtet, bei den griechischen Behörden darauf hinzuwirken, die in der Dublin -Verordnung geregelten Überstellungsfristen von sechs Monaten bei der Zusammenführung von Familienangehörigen einzuhalten.

Im Fall hatte ein 17-jährige Flüchtling,  syrischer Staatsangehöriger,

Flüchtling Syrien erfolgreich Familienzusammenführung mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwister in Deutschland beantragt.

Er hatte in Deutschland Flüchtlingsschutz und Asyl beantragt. Über den Antrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang nicht entschieden. Seine Eltern und drei jüngeren Geschwister befinden sich in Griechenland und durchlaufen dort das Asylverfahren. Sie hatten bei den griechischen Behörden die Familienzusammenführung in Deutschland beantragt. Diese hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch genehmigt.

Manchmal hilft nur klagen

Da die Frist von sechs Monaten für die Überstellung am 30. September 2017 abzulaufen drohte, stellte der Flüchtling am 1. August 2017 er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Das VG Wiesbaden erklärte, die Dublin -III-Verordnung setze eine strikte Frist von sechs Monaten für die Überstellung. Weil die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überstellung erst im Oktober und damit nach Fristablauf geplant habe, sei eine einstweilige Anordnung notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.

Weil die Dublin-III-Verordnung dem familiären Zusammenhalt und dem Kindeswohl einen hohen Rang einräume, müsse es für den in Deutschland gestrandeten Antragsteller ein Recht auf Familienzusammenführung geben.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 80 Asylgesetz).

Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz

Der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz ermöglicht es – Anders als nach der Dublin III -Verordnung hingegen, dass Angehörige von ihrem Herkunftsstaat aus – hier etwa Syrien – legal in den Staat gelangen können, in denen das Familienmitglied Flüchtlingsschutz erhalten hat. Der Familiennachzug ist derzeit bis 16.03.2018 ausgesetzt.