Erleichterte Nachzug für Eltern bei Hochqualifizierten ab 1. März 2024

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichert nunmehr den Nachzug von Eltern.

§ 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz:

„Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält.“

6 Gedanken zu „Erleichterte Nachzug für Eltern bei Hochqualifizierten ab 1. März 2024“

  1. Gemäß dem Auskunft unserer Ausländerbehörde ist der Nachzug meiner Mutter nicht möglich da mein Visum § 18b im November 2023 erteilt wurde, auch wenn mein BlueCard erstmals im Juli 2024 erteilt wurde. Stimmt es so und gibt es hier kein Ermessen?

    1. Wahrscheinlich wird die Behörde mit dieser Argumentation durchkommen.
      Ggf. sollte man dies gerichtlich klären, in einem entsprechenden Verfahren zum Nachzug der Mutter.

      1. Ich hatte meine erste Blaue Karte EU bereits vor dem 01.03.2024. Danach wechselte ich kurzzeitig auf einen Aufenthaltstitel nach § 20a AufenthG (Arbeitssuche). Nun bekomme ich wieder eine neue Blaue Karte EU, da ich wieder einen neuen Job antrete. Zählt meine aktuelle (neue) Blaue Karte EU nach der Unterbrechung als „erstmals“ oder gilt rechtlich weiterhin meine allererste Blaue Karte vor 01.03.2024 – womit der erleichterte Elternnachzug nicht greift?

  2. Ich habe mein Abitur in der Türkei abgeschlossen. Wenn ich in Deutschland eine einjährige Ausbildung als Pflegefachhelfer/in (Pflegeassistenz) mache, kann ich danach eine Aufenthaltserlaubnis nach §19c AufenthG erhalten?
    Außerdem möchte ich wissen: Könnte ich nach Abschluss der Ausbildung auch meine Eltern im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland holen?

    1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels käme dann nach § 19c Abs. 1 bzw. Abs. 3 AufenthG in Betracht.
      Ein Nachzug der Eltern – als Familienzusammenführungen nach § 36 AufenthG ist außerordentlich schwierig.
      Eher zu prüfen, wäre ob für die Eltern ein anderweiter Aufenthaltszweck möglich wäre (Erwerbstätigkeit u.a.).
      Zudem müsste auch der Unterhalt für die Eltern gesichert werden.

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