Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichert nunmehr den Nachzug von Eltern.
§ 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz:
„Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält.“
Gemäß dem Auskunft unserer Ausländerbehörde ist der Nachzug meiner Mutter nicht möglich da mein Visum § 18b im November 2023 erteilt wurde, auch wenn mein BlueCard erstmals im Juli 2024 erteilt wurde. Stimmt es so und gibt es hier kein Ermessen?
Wahrscheinlich wird die Behörde mit dieser Argumentation durchkommen.
Ggf. sollte man dies gerichtlich klären, in einem entsprechenden Verfahren zum Nachzug der Mutter.