Sprachtests bei Ehegattinnen türkischer Arbeitnehmer rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat am 22.12.2022 entschieden (Urteil C‑279/21) , dass die dänische Rechtsvorschrift, nach der für türkische Arbeitnehmerinnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Dänemark eine erfolgreich bestandene Sprachprüfung Voraussetzung für den Familiennachzug ist, rechtswidrig ist.

Die Klägerin war 2015 nach Dänemark eingereist und hatte eine Aufenthaltserlaubnis beantragt zum Nachzug mit ihrem Ehegatten, einem türkischen Staatsangehörigen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Dänemark.
2016 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihr Ehegatte habe nicht den Nachweis einer bestandenen dänischen Sprachprüfung erbracht.
Nach dem Gerichtshof verstößt die Sprachprüfungen gegen die zwischen
der Türkei und den EU-Staaten vereinbarte Stillhalteklausel gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dar, es handle sich dabei um eine rechtswidrige
„neue Beschränkung“.
Es könne zudem nicht damit argumentiert werden, dass durch die Einführung einer solchen Beschränkung eine erfolgreiche Integration der Nachziehenden gewährleistet würde, da durch die Regelung zum Sprachnachweis den zuständigen Behörden weder eine Beurteilung der Integrationsfähigkeit der Arbeiternehmerin in Dänemark noch ihrer Fähigkeit, die aus der Türkei nachziehende Partnerin bei der Integration zu unterstützen, erlaubt wird.

Diese Entscheidng dürfte nun auch für türkische Ehegatten, die nach Deutschland ziehen, entsprechend anwendbar sein.

6 Gedanken zu „Sprachtests bei Ehegattinnen türkischer Arbeitnehmer rechtswidrig“

  1. Können Sie mir dieses Urteil bitte nochmal erläutern.
    Ich habe das so verstanden dass die Forderung seitens des deutschen oder europäischen Staates dem nachzuziehenden Ehegatten einen Sprachtes aufzuerlegen rechtswidrig ist?!

    1. Das Urteil betraff einen Fall aus Dänemark.
      Aber ich diesees dürfte auch für Deutschland gelten.
      Weitere Voraussetzung ist, dass der Nachzug zu einem türkischen Arbeitnahmer erfolgt – der begünstigt ist nach dem Assoziierungsabkommen EWG‑Türkei.

    1. Die Botschaft ist verpflichtet den Visa-Antrag anzunehmen.
      Daher empfiehlt es sich den Antrag direkt (postalisch) über die Botschaft einzureichen.
      Erst dann beginnt das Verfahren.
      Nach drei Monaten kann man dann auch Untätigkeitsklage einreichen.

      1. Man muss doch in den Auslandsvertretungen Deutschlands (=deutsche Botschaft) einen Termin wahrnehmen, um die Unterlagen abgeben zu können? dies übernimmt doch ein externer Dienstleister. Ohne diese persönliche Vorsprache, die nach meinen Kenntnissen obligatorisch ist für den Nachziehenden Ehegatten, kann man doch keinen Visa-Antrag durchführen. Daher wundert mich ihre Aussage über einen postalischen Antrag. Dann bräuchte doch niemand monatelang oder manchmal sogar 1 Jahr lang auf diesen Termin warten. Ist die persönliche Vorsprache etwa doch nicht obligatorisch? Oder gilt der Postweg nur für bestimmte Sachverhalte wo eine persönliche Vorsprache mit Termin nicht möglich wäre?

        1. In der Regel verzichtet die Botschaft nicht auf eine persönliche Vorsprache.
          Allerdings muss der Antrag nicht erst beim Termin abgegeben werden, sondern kann schon vorher bei der Botschaft gestellt werden.
          Auch wenn der Visumsantrag vor dem Termin eingereicht wurde, wird die Botschaft auf die persönliche Vorsprache in der Regel nicht verzichten.
          Der Vorteil der Abgabe besteht darin, dass die Behörde — insbesondere auch die Ausländerbehörde vorort – mit der Bearbeitung des Antrages beginnen kann.
          Dafür ist eine persönliche Vorsprache nicht nötig.

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