Migraten – Anspassung – Diskriminierung – Vortrag

Vortrag zu Migranten, Anpassung und Diskriminierung

„Warum sich Migranten nicht anpassen müssen-
Diskriminierungskritik als professionelle Aufgabe“

am 10. Juli 2017 · 18.00 –19.30 Uhr

Ort: Stadthaus, Berliner Platz 2, Sitzungsraum 1, Bonn

 

Referenten:  Prof. Dr. Paul Mecheril ist Bildungswissenschaftler, Professor für Migration und Bildung am Institut für Pädagogik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und Direktor des dortigen Center for Migration, Education and Cultural Studies. Laut eigener Auskunft ist er aufgewachsen in mehr als 10 Städten, zwei Ländern und an vielen Orten. An der Universität Münster promovierte er in Psychologie, an der Universität Bielefeld habilitierte er sich im Fach Erziehungswissenschaft mit einer Arbeit zu (Mehrfach)Zugehörigkeiten in der Migrationsgesellschaft. Der Schwerpunkt seines Lehr- und Forschungsinteresses liegt in den Bereichen Migrationspädagogik, Pädagogische Professionalität, Bildungsforschung sowie methodologischen und methodischen Fragen der Interpretation.

Zum Vortrag: 

„Migration“ ist ein grundlegendes Kennzeichen unserer gesellschaftlichen Wirklichkeit. Die damit einhergehenden Wandlungsprozesse betreffen gesellschaftliche Strukturen und Prozesse im Ganzen und zwar in einer durchaus krisenhaften Weise. Krisen ziehen wiederum Versuche nach sich, das, was in die Krise gerät, zu stärken. In seinem Vortrag wird Prof. Dr. Paul Mecheril die verbreitete Vorstellung, dass sich Migrant/innen anzupassen haben, als Versuch der Bewahrung einer bestimmten gesellschaftlichen Ordnung untersuchen.

Diese Veranstaltung findet statt als Teil der Veranstaltungsreihe: „DISKRIMINIERUNG – Erscheinungsformen, Ursachen, Strategien“.

Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen

Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen

Duldung von Eltern

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 30.05.2017 Anwendungshinweise (AufenthG) herausgegeben. Hier finden sich einige Klarstellungen darüber, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Duldung besteht.
Daneben sind Ausführungen zur so genannten 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung) enthalten.
Die Anwendungshinweise sind nicht verbindlich, sondern – im Gegensatz zu Ländererlassen oder Verwaltungsvorschriften – nur Empfehlungen des BMI.

Aussetzung der Abschiebung für Eltern

§ 60a Absatz 2b AufenthG regelt die Aussetzung der Abschiebung für Eltern von minderjährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten haben (Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden), soweit für die Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Absatz 2 AufenthG vorliegen.

Damit werde die Aussetzung der Abschiebung der Eltern bis zum Erreichen der Volljährigkeit zur Ausübung der Personensorge ermöglicht.
Bei der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft müsse es sich nicht nur um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern um eine Beistandsgemeinschaft handeln.
Die Aussetzung der Abschiebung gelte auch für die minderjährigen
Kinder, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben.
Die Regelung ist als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. Sollte das öffentliche Interesse, dass die Eltern bzw. der Elternteil das Bundesgebiet unverzüglich verlassen müssen, das private Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft im Einzelfall deutlich überwiegen, liege eine Atypik vor, die einer Aussetzung der Abschiebung entgegenstünde. Dies könne bei fortgesetzten Straftaten der Eltern oder minderjährigen Geschwister der Fall sein.

Voraussetzung des Nachzugs des Elternteils zu deutschem Kind 
Jungendliche in Ausbildung

Duldung

Bewerbungen verfassen für Ausländer – Hilfe für Helfer

Bewerbungen für Ausländer

Die Berufliche Integration von Geflüchtete, Ausländern ist wichtig.
Da macht  die Unterstützung von Haupt- und Ehrenamtlichen besonders viel Sinn.

Das Kommunale Integrationszentrum Bonn lädt Sie daher herzlich ein zum Workshop:

„Hilfe und Unterstützung für Geflüchtete beim Verfassen einer Bewerbung“
am 05.07.2017
von 10:00 Uhr -13.00 Uhr
im Kommunales Integrationszentrum Bonn, Am Hof 28, 53111 Bonn

Die Teilnahme an diesem Workshop ist kostenlos.

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.  Um verbindliche Anmeldung wird gebeten an souad.elhasnaoui@bonn.de
oder Telefon 0228/77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Organisationen, Wohlfahrtsverbände und Kommunen sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung bei Asyl

Nach der Dublin – III- Verordnung kann das Asylverfahren enger Familienangehöriger in einem Land durchgeführt werden, in dem zuerst Asylantrag gestellt wurde.
Wenn also ein Mitglied der Familie bereits in Deutschland Asylantrag gestellt hat, liegt die Zuständigkeit für die weiteren Asylanträge der Familie ebenfalls bei Deutschland.
Um das Verfahren in Gang zu setzen, müssen die Familienangehörigen, die sich etwa in Griechenland befinden, zunächst einen griechischen Asylantrag stellen. Die griechische Asylbehörde wendet sich dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Überstellung der Antragsteller/ Antragstellerinnen nach Deutschland einzuleiten.

Bei Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung ist ein Einreisevisum nicht erforderlich.

Die Deutsche Botschaft ist an der Durchführung des Verfahrens nicht beteiligt. Info zum Verfahren erhalten Sie bei BAMF.

Wenn sich die Familienangehörigen in einem der so genannten Dublin III Mitgliedstaaten aufhalten, besteht unter den Voraussetzungen der Dublin III Verordnung die Möglichkeit der Wiederherstellung der Familienbande im Rahmen des Dublin III Verfahrens.

  1. Die Familienangehörigen, um die es geht, halten sich beide in einem der Dublin III Mitgliedsstaaten auf. (Dublin III Mitgliedsstaaten sind alle Länder der Europäischen Union sowie die assoziierten Staaten Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein. Keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind: Mazedonien, Albanien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kosovo.)
  2. Der Familienangehörige, welcher in eine anderes Land (Zielland) zu seinen Angehörigen ziehen möchte, muss dort, wo er sich befindet, einen Asylantrag stellen und zugleich angeben, dass er Familienangehörige und/ oder Verwandte in einem anderen Dublin III Mitgliedsstaat hat, zu welchen er überstellt werden möchte.

Die Familienangehörigen oder Verwandten in demjenigen Dublin III Mitgliedsstaat, in welchen der Betreffende als Zielland überstellt werden möchte, müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Familienangehörige befinden sich entweder selber in einem laufenden Asylverfahren und haben noch keine erste Entscheidung erhaltenoder
  • Die Angehörige sind bestandskräftig als international Schutzberechtigte anerkannt, d.h. sie sind asylberechtigt oder haben bestandskräftig Schutz als anerkannte Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte erhalten.

Die Art der Zusammenführung der Familienmitglieder ist von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich: Die Übernahmeentscheidung wird ausgehändigt und notwendige Tickets werden meist vom übergebenden Staat gestellt.

Für Familienangehörige, die in Ländern der Fluchtroute festsitzen, die keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind, muss auf die normalen Regelungen der Familienzusammenführung nach dem AufenthG zurückgegriffen werden. Das heißt, die hier lebenden Familienmitglieder müssen die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen – Familiennachzug zu Flüchtlingen.
Familiennachzug für Menschen im laufenden und noch nicht positiv abgeschlossenen Asylverfahren ist hierbei grundsätzlich nicht möglich.

Workshop zum Ausländer- und Asylrecht Bonn

Workshop zum Ausländer- und Asylrecht

Das Kommunale Integrationszentrum Bonn lädt zum Workshop:

„Ausländerrecht, Asylrecht und die wichtigsten Bestimmungen des neuen Integrationsgesetzes und ihre Bedeutung für die Praxis“

am 29.05.2017
von 09:00 Uhr – 15.30 Uhr
im Haus Migrapolis, Brüdergasse 16-18, 53111 Bonn

Die Teilnahme ist kostenlos.
Anmeldung bis zum 10.05.2017 an:
souad.elhasnaoui@bonn.de
oder Telefon 0228/77 32 37.

Der Workshop richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Organisationen, Wohlfahrtsverbände und Kommunen sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.