Überblick über Voraussetzung des Familiennachzugs
Frau Janne Grote, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, hat eine Studie zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs erstellt: „Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)“
Sie erfasst auch Unterstützungsleistungen nach der Einreise sowie mögliche Ausschlusskriterien für den Nachzug von Ehe- und Lebenspartnern, Kindern, Eltern und sonstigen Familienangehörigen.
Die Voraussetzungen für den Familiennachzug unterscheiden sich je nach Aufenthaltsstatus der aufnehmenden Person, aber auch hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades der nachzugswilligen Angehörigen.
Kernvoraussetzung des Familiennachzugs
Grob gibt es fünf Kernvoraussetzungen: Die aufnehmende Person muss
über einen gültigen Aufenthaltstitel (bzw. deutsche Staatsbürger sein) verfügen, ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherungsschutz für sich und die nachziehenden Familienangehörigen vorweisen sowie den Lebensunterhalt sichern können. Darüber hinaus müssen in der Regel bestimmte „Integrationsleistungen“ vor und/oder nach dem Nachzug erfüllt werden (z. B. Nachweis über Deutschkenntnisse). Beim Ehe- bzw. Lebenspartnernachzug müssen die Partnerinnen und Partner wiederum in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein.
Ausnahmen von Anforderung für den Nachzug
Für einzelne Personengruppen kann beim Familiennachzug von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden oder ist von diesen abzusehen. Dies gilt beispielsweise für die Lebensunterhaltssicherung, von der bei Resettlement-Flüchtlingen, Asylberechtigten, anerkannten Geflüchteten sowie subsidiär Schutzberechtigten abzusehen ist bzw. abgesehen werden kann.
Einschränkugnen des Familiennachzugs
Einschränkungen beim Familiennachzug gelten derzeit für subsidiär Schutzberechtigte. Für diejenigen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde, wurde der Familiennachzug bis zum 16. März 2018 ausgesetzt; ein Nachzug während dieser Phase ist nur in Einzelfällen und aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen möglich. Ein Familiennachzug wird desweiteren nicht zugelassen, wenn feststeht, dass es sich um eine Schein- oder Zwangsehe bzw.Schein- oder Zwangspartnerschaft handelt. Auch der Nachzug zu vollziehbar Ausreisepflichtigen wird nicht gewährt.