Studie zum Familiennachzug

Überblick über Voraussetzung des Familiennachzugs

Frau Janne Grote, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, hat eine Studie zu den Voraussetzungen des Familiennachzugs erstellt: „Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)

Sie erfasst auch Unterstützungsleistungen nach der Einreise sowie mögliche Ausschlusskriterien für den Nachzug von Ehe- und Lebenspartnern, Kindern, Eltern und sonstigen Familienangehörigen.
Die Voraussetzungen für den Familiennachzug unterscheiden sich je nach Aufenthaltsstatus der aufnehmenden Person, aber auch hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades der nachzugswilligen Angehörigen.

Kernvoraussetzung des Familiennachzugs

Grob gibt es fünf Kernvoraussetzungen: Die aufnehmende Person muss

Betsäule Deutschherrenst. 37 in Bad Godesberg
Flucht aus Ägypten

über einen gültigen Aufenthaltstitel  (bzw. deutsche Staatsbürger sein) verfügen, ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherungsschutz für sich und die nachziehenden Familienangehörigen vorweisen sowie den Lebensunterhalt sichern können. Darüber hinaus müssen in der Regel bestimmte „Integrationsleistungen“ vor und/oder nach dem Nachzug erfüllt werden (z. B. Nachweis über Deutschkenntnisse). Beim Ehe- bzw. Lebenspartnernachzug müssen die Partnerinnen und Partner wiederum in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein.

Ausnahmen von Anforderung für den Nachzug

Für einzelne Personengruppen kann beim Familiennachzug von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden oder ist von diesen abzusehen. Dies gilt beispielsweise für die Lebensunterhaltssicherung, von der bei Resettlement-Flüchtlingen, Asylberechtigten, anerkannten Geflüchteten sowie subsidiär Schutzberechtigten abzusehen ist bzw. abgesehen werden kann.

Einschränkugnen des Familiennachzugs

Einschränkungen beim Familiennachzug gelten derzeit für subsidiär Schutzberechtigte. Für diejenigen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde, wurde der Familiennachzug bis zum 16. März 2018 ausgesetzt; ein Nachzug während dieser Phase ist nur in Einzelfällen und aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen möglich. Ein Familiennachzug wird desweiteren nicht zugelassen, wenn feststeht, dass es sich um eine Schein- oder Zwangsehe bzw.Schein- oder Zwangspartnerschaft handelt. Auch der Nachzug zu vollziehbar Ausreisepflichtigen wird nicht gewährt.

Unterhalt für Flüchtlinge – mitdem Finanzamt abrechnen

Unter­halts­zahlungen an Flüchtlinge absetz­bar

Wer an Flücht­linge, die in Deutsch­land eine Aufenthalts- oder Nieder­lassungs­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG

Normaler­weise können Unter­halts­zahlungen nur abge­zogen werden, wenn der Unterstützer gegen­über dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundes­ministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.

Sollten Sie eine Verpflichtungs­erklärung nach § 68 Aufenthalts­gesetz abge­geben haben und danach sämtliche Kosten des Lebens­unter­halts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugs­möglich­keit gilt rück­wirkend ab dem 1. Januar 2013.

Folgende Höchst­beträge sind abzieh­bar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro

Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanz­amt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flücht­linge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unter­halts­aufwendungen in Höhe des Höchst­betrages entstanden sind.

 

Beschäftigung / Ausbildung für Asylsuchende und Geduldete

Der Flüchtlingsrat NRW hat neue Flyer zum Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung präsentiert, Stand November 2016.

Der Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung hängt von der Staatsbürgerschaft aber auch vom ausländerrechtlichen Status ab. In den Flyern wird der Zugang zur Beschäftigung für Asylsuchende und Menschen mit Duldung in NRW behandelt.

Flyer zum Zugang zu Beschäftigung für Asylsuchende

Flyer zum Zugang zu Beschäftigung für Geduldete 

Eine Erwerbstätigkeit bei einem Nachzug zum Familienangehörigen ist grundsätzlich gestatten. 

Integration – Wie wollen wir zusammenleben?

„Flüchtlingskrise“, „Integration“..sind die Stichworte unserer Zeit.
Sie lenken ab von der Frage, wie wir Menschen künftig zusammenleben wollen.

Sollte das Zusammenleben nicht so gestaltet werden, dass jeder Einzelne sich eingeladen, ermutigt und inspiriert fühlt, seine Talente und Begabungen, sine Potentiale zu entfalten?

Diesem Thema widmet sich Gerald Hüther in seinem Buch (2015) „Etwas mehr Hirn, bitte“. Ausgehend von seinen Kenntnissen als Gehirnforscher und der Selbstorganisation des Gehirns fragt er sich, wie das Zusammenleben der Gesellschaft geliingen kann. Er wünscht die Abkehr von Objekt-Beziehungen hin zu Subjekt- Beziehungen.

Vor diesem Hintergrund sollte die deutsche Ausländerpolitik hinterfragt werden, jedenfalls soweit es nicht ums „Fördern“ sondern auch ums „Fordern“ geht. Zwang erstickt meist die Lust am Lernen und Gestalten.

Die neue Wohnsitzverpflichtung für anerkannte Flüchtlinge dürfte daher erneut der Schritt in die falsche Richtung sein.

Potential eines jeden Menschen entfalten

Wie kann die Potentialentfaltung gelingen?
Basis hierfür sei (so Hüther) nicht weniger als ein neue innere Einstellung, ein Selbstverständnis und ein neue Art des Umgangs miteinander und mit unserer Umwelt.

Was brauchen Menschen, damit sie den Mut finden, sich selbst auf den Weg zu machen, um Ihr Potential zu entfalten?
Hüther antwortet auf diese Frage (S. 184):

Menschen brauchen Menschen, und zwar in Form kleiner Gemeinschaften, wie zu Hause, in der Nachbarsschaft oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätten.
Es  müssten Gemeinschaften sein,

„deren Mitglieder einander einladen, ermutigen und inspirieren, noch einen Schritt weiter zu gehen, noch einmal etwas Neues auszuprobieren und über sich hinauszuwachsen, die sich gegenseitig dabei helfen, ihre Lust am eigenen Denken und ihr Freude am gemeinsamen Gestalten wiederzuentdecken.“ (S. 184).

Plattform zur Potentialentfaltung

Daher hat Hüther auch einen Plattform entwickelt auf der sich er solche Gemeinschaft vorstellt und fördert:  http://www.akademiefuerpotentialentfaltung.org/

Visumsfreiheit für Ukraine geplant

Ukrainer sollen künftig für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ohne Visum in die Europäische Union reisen können.

Eine Zustimmung des Europäischen Parlaments ist noch nötig. Auch bedarf es noch der Verständigung über einen Notfallmechanismuss, wonach eine eine übermäßige Zunahme von reisen – notfalls – zu begrenzen.

Mit Glück können Ukrainer noch zu Silvester visafrei nach Deutschland kommen.