Vorträge zu Flucht und Migration

Vorträge zu Flucht und Migration in BonnMigration

Flucht und Migration ist Thema von über 40 Vorträgen, Informationsbesuchen, Ausstellungen und Exkursionen
Die meisten Veranstaltungen sind kostenlos.

  • Migration im Rheinland sowie aktuelle Beispiele von Wanderungsbewegungen aus aller Welt
  • Migration in Südostasien

Ein Highlight ist der Vortrag „Die sogenannte Flüchtlingskrise: Wissenschaft – Politik – Gesellschaft“ eines der prominentesten Migrationsforschern in Deutschland, Prof. Dr. Klaus J. Bade am 27. September.

Busexkursion am 5. November 2016 unter der Leitung des Kabarettisten Achim Konejung zur  Migrationsgeschichte der Eifel.  Armut, Arbeit, Krieg und Braunkohletagebau  sorgte für ein ständiges Kommen und Gehen.

Flyer zu den Vortragserminen

VHS_Bonn_Afrikanische_Aspekte
VHS_Bonn_Suedostasien
VHS_Bonn_Flucht_und_Migration
VHS_Bonn_Maghreb

Flyer_Fluechtlingskurse_Kompatibilitaetsmodus

Geburtsurkunde

Geburtsurkunde / Registerausdruck

Das Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck, ist häufig für die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen nötig.

In Deutschland geborene Kinder müssen in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) ist zumindest ein beglaubigter Registerausdruck anzufertigen.

Anerkennung ausländischer Urkunde beim Standesamt

Die Entscheidung,ob eine ausländische Urkunde anzuerkennen ist, trifft das zuständige

Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) das Wohl betroffener Kinder zu berücksichtigen.

Geburt – Anzeigepflicht

Jede Geburt in Deutschland eines Kindes ist dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen, § 18 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister,§ 9 Absatz 1 PStG.
Sei dem 1. Januar 2009 wird in das Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Absatz 1 PStV). So kann immer die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkundet werden, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist. Auf diese Weise kann Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch dann möglich, wenn noch keine Geburtsurkunde des Kindes vorliegt. Sie ist sogar vor der Geburt des Kindes möglich, § 1594 Absatz 4 BGB.

Weitere Hinweis unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809163.pdf

Info zu Flüchtlingen – Bonn

Info zur Lage von Flüchtlingen in Bonn – monatlich

Flüchtlingslage in Bonn und Umgebung ist Thema einer monatlich geplanten Veranstaltungsreihe.

Vortrag von Elena Link-Viedma, Koordinatorin bei der Evangelischen Migrations- und Flüchtlingsarbeit in Bonn,
26. Juli 2016
19:00 Uhr
Migrapolis-Haus der Vielfalt, Brüdergasse 16-18

Das MIGRApolis-Haus der Vielfalt (seit 2011) hat das Ziel, Menschen verschiedener Prägung zusammenzuführen, und die gesellschaftlichen Teilhabechancen aller zu verbessern.

Deutsch lernen

Deutsch lernen: Berufsbezogene Sprachförderung

Sie haben bereits Deutschkenntnisse (B1) und möchten sich weiterqualifizieren, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern?

Wer kann an der Sprachförderung teilnehmen?
  • Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert und/oder sprechen bereits Deutsch auf B1, B2 oder C1 Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).
  • Sie müssen arbeitssuchend gemeldet sein und/oder beziehen in der Regel Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder SGB III (Arbeitslosengeld); Sie suchen eine Ausbildungsstelle, befinden sich bereits in der Ausbildung oder Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw.Ausbildungsabschluss.
  • Sie haben einen Migrationshintergrund und einen Bedarf an sprachlicher Weiterqualifizierung, also Sie gehören zu einer der folgenden Gruppen:
  1. Zugewanderte, einschließlich der Geflüchteten, die sich im Anerkennungsverfahren befinden und eine gute Bleibeperspektive haben (letzteres gilt zur Zeit für die vier Herkunftsländer Syrien, Iran, Irak und Eritrea). Ausgeschlossen sind Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern.
  2. Bürgerinnen und Bürger der EU,
  3. Deutsche mit Migrationshintergrund.
Wer entscheidet über Teilnahme an Sprachförderung?

Wer an der Sprachförderung teilenehmen darf, entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter.
Wenden Sie sich hier an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.

Wenn Sie arbeiten, können Sie an einer fachspezifischen Förderung teilnehmen, um den (zukünftigen) Arbeitsalltag zu meistern. Es besteht für Sie ein Kostenbeitrag von 50% pro Unterrichtseinheit. Die Zahlung des Kostenbeitrags kann auch durch den Arbeitgeber erfolgen.

Inhalt und Ablauf.

Sprachkenntnisse verbessern: von Sprachniveau B1 auf B2, B2 auf C1 usw.

Jeweils 300 Unterrichtseinheiten

Ein Schwerpunkt ist die berufsbezogene Deutschsprachförderung für Personen, die sich im Anerkennungsverfahren befinden.
Fachspezifische Inhalte: zum Beispiel aus dem Pflege-, oder kaufmännischen Bereich.

Weitere Hinweise beim BAMF

Flüchtlingshilfe

Forum Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe – Integrationsbeauftragte

am Samstag, 3. September 2016, von 9.30 bis -16.00 Uhr
in Bonn – im Alten Rathaus am Markt.

Anfang August gibst das Programm mit Anmeldebogen

Workshops zu:

  • Wegweiser Flüchtlingshilfe: Was muss ich wissen? Infos für neue Ehrenamtliche
  • Herkunftsländer der Flüchtlinge und die interkulturelle Herausforderung für die Flüchtlingshilfe
  • Verlusterfahrungen, Krisen, Traumatisierungen: Wie umgehen mit Belastungen, die Geflüchtete mitbringen?
  • Konflikte als Chancen – für und mit Flüchtlingen
  • Partnerin oder Partner, Patin oder Pate: Flüchtlinge ins Ehrenamt – wie geht das?