Deutsch lernen

Deutsch lernen: Berufsbezogene Sprachförderung

Sie haben bereits Deutschkenntnisse (B1) und möchten sich weiterqualifizieren, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern?

Wer kann an der Sprachförderung teilnehmen?
  • Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert und/oder sprechen bereits Deutsch auf B1, B2 oder C1 Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).
  • Sie müssen arbeitssuchend gemeldet sein und/oder beziehen in der Regel Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder SGB III (Arbeitslosengeld); Sie suchen eine Ausbildungsstelle, befinden sich bereits in der Ausbildung oder Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw.Ausbildungsabschluss.
  • Sie haben einen Migrationshintergrund und einen Bedarf an sprachlicher Weiterqualifizierung, also Sie gehören zu einer der folgenden Gruppen:
  1. Zugewanderte, einschließlich der Geflüchteten, die sich im Anerkennungsverfahren befinden und eine gute Bleibeperspektive haben (letzteres gilt zur Zeit für die vier Herkunftsländer Syrien, Iran, Irak und Eritrea). Ausgeschlossen sind Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern.
  2. Bürgerinnen und Bürger der EU,
  3. Deutsche mit Migrationshintergrund.
Wer entscheidet über Teilnahme an Sprachförderung?

Wer an der Sprachförderung teilenehmen darf, entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter.
Wenden Sie sich hier an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.

Wenn Sie arbeiten, können Sie an einer fachspezifischen Förderung teilnehmen, um den (zukünftigen) Arbeitsalltag zu meistern. Es besteht für Sie ein Kostenbeitrag von 50% pro Unterrichtseinheit. Die Zahlung des Kostenbeitrags kann auch durch den Arbeitgeber erfolgen.

Inhalt und Ablauf.

Sprachkenntnisse verbessern: von Sprachniveau B1 auf B2, B2 auf C1 usw.

Jeweils 300 Unterrichtseinheiten

Ein Schwerpunkt ist die berufsbezogene Deutschsprachförderung für Personen, die sich im Anerkennungsverfahren befinden.
Fachspezifische Inhalte: zum Beispiel aus dem Pflege-, oder kaufmännischen Bereich.

Weitere Hinweise beim BAMF

Flüchtlingshilfe

Forum Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe – Integrationsbeauftragte

am Samstag, 3. September 2016, von 9.30 bis -16.00 Uhr
in Bonn – im Alten Rathaus am Markt.

Anfang August gibst das Programm mit Anmeldebogen

Workshops zu:

  • Wegweiser Flüchtlingshilfe: Was muss ich wissen? Infos für neue Ehrenamtliche
  • Herkunftsländer der Flüchtlinge und die interkulturelle Herausforderung für die Flüchtlingshilfe
  • Verlusterfahrungen, Krisen, Traumatisierungen: Wie umgehen mit Belastungen, die Geflüchtete mitbringen?
  • Konflikte als Chancen – für und mit Flüchtlingen
  • Partnerin oder Partner, Patin oder Pate: Flüchtlinge ins Ehrenamt – wie geht das?

unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Wie unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge helfen?
unbegleitete, minderjährige Flüchtlnige
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Stiftung Warentest – Finanztest zeigt wie man unbegleitete,

minderjährige Kinder helfen kann.

Viele unbe­gleitete Jugend­liche sind in den vergangenen Jahren  nach Deutsch­land geflüchtet.
Finanztest schildert zwei Fälle, wie Einzel­vormund­schaften funk­tionieren und unter welchen Voraus­setzungen Privatpersonen zum Vormund werden können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Die Stellung eines Asylantrages für unbegleitete Minderjährige kann durch das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 3 Satz 1SGB VIII  erfolgen. Der Antrag kann aber auch nach der Inobhutnahme (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) durch einen Vormund gestellt werden.
Der Vormund ist durch das Familiengericht zu bestellen. Das Jugendamt hat dies unverzüglich zu veranlassen. Die Antragstellung durch o. g. Vertreter ist grundsätzlich schriftlich möglich (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 Asylgesetz).
Zum Stand 10. Juli 2016 sollen 7 819 schriftliche Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger für das Jahr 2015 nacherfasst worden sein.

Weitere Hinweise zur Statistik: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809273.pdf

Konto für Flüchtlinge

Konto für Flüchtlinge

Seit dem 19. Juni hat jeder Bürger das recht auf eine Konto bei einer Bank: also auch Flüchtlinge und  – wohl auch Geduldete. Die Bürger müssen sich lediglich“legal“ in Deutschland bzw. in er EU aufhalten. „Illegale“ haben damit weiterhin keinen Anspruch auf eine Konto.
Das Zahlungskontengesetz setzt eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um.
Damit hat nun jeder Anspruch auf ein sog. Basiskonto auf Guthabenbasis. Der Kontoninhaber erhält eine Bankkarte und kann Geld überweisen.
Eine Überziehung des Kontos ist dann nicht möglich. Insoweit kann man keine „Schulden“ machen.

Viele Banken haben die Einrichtung von Konten abgelehnt, weil diese häufig keine festen Wohnsitz oder Ausweispapier hatten.

Gebühren vergleichen

Die Banken sind verpflichtet die Kontogebühren zu veröffentlichen. Die Gebühren zwischen den Geldhäusern unterschieden sich erheblich. Gerade bei kleine Vermögen spielen die Gebühren langfristige ein große Rolle. Daher sollten die Angebot bei den Banken verglichen werden.

Erleichtert wird auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen.

Anhörung im Ausländerrecht

Die Anhörung vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde oder des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sollte gründlich vorbereitet werden. Der Behörde sollten sämtliche Umstände, die zugunsten des Antragstellers bzw. Asylbewerbers erfahren.

Anhörung im Asylverfahren

Ein Kurzvideo in vielen verschiedenen Sprachen zur Anhörung im Asylverfahren beim Bundesamt für Migrationsamt hat die Kölner Flüchtlingshilfe erstellt.

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat in verschiedenen Sprachen eine Übersicht zum Asylverfahren zur Verfügung gestellt, die sich an die Asylsuchenden richtet.

Weitere Hinweise zur Anhörung