Arbeit für Flüchtlingen – Vorträge

„Nach der Ankunft sofort arbeiten? Berufliche Integration von Flüchtlingen“
Vortrag am Montag, 13. Juni, um 18 Uhr in den Ratssaal im Stadthaus, Berliner Platz 2, Bonn

Referent: Manfred Kusserow, stellvertretender Leiter der Arbeitsagentur in Bonn
Die Veranstaltung der Stabsstelle Integration richtet sich an Haupt- und Ehrenamtliche in Flüchtlingshilfe und Integrationsarbeit.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Hinweise zu Erwerbstätigkeit bei Ausländern

„Sind alle Flüchtlinge traumatisiert? Psychologische Hilfe, Beratung und Therapie für Flüchtlinge“
Vortrag am Montag, 4. Juli, 18 Uhr, Bonn
mit Marion Winterscheid, Koordinatorin der Flüchtlingshilfen der LVR-Klinik Bonn, und Klaus Vossel, Psychologische Erziehungs- und Familienberatungsstelle der Stadt Bonn.

Kindergeld für Eltern- Großelternteil im EU-Ausland

Kindergeld für Eltern- oder Großelternteil im EU-Ausland

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, Bundesfinanzhof Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13.

Im Fall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen bei seiner geschiedenen polnischen Mutter.
Maßgeblich seien die Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Familieangehörige nach deutschem Kindergeldrecht

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht.

Kindergeld für Großmutter in Griechenland

In einem weiteren Fall ging es um die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers, die bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter lebten, Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12.
Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Gesetz tut nun so, als ob die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld stehe somit ihr zu und nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil.

Quellt: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

Weitere Hinweis zum Kindergeld

App-Stadtgrenzenlos

Videos und Info für Ausländer: App-Stadtgrenzenlos

Stadtgrenzenlos ist ein Internetportal für Ausländer, vor allem für junge logo-stadtgrenze-bonn-fluechtlingeFlüchtlinge, von der Bonner Evangelischen Jugendhilfe.
Infoseiten, Videos und Hilfen für junge Flüchtlinge von ehrenamtlichen Mitarbeitern, die den Jugendlichen aus dem Ausland helfen soll, sich in Deutschland zurechtzufinden.

Sie gibt – in mehreren Sprachen – einen Überblick über die rechtliche Situation als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und speziell Info für Bonn.

Zur Situation minderjähriger Flüchtlinge

Auf dem Portal findet sich auch ein interessanter Gastbeitrag von Prof. Dr. Harmut Kreß, zur Situation von minderjährigen Flüchtlingen und der Einschränkung des Familiennachzugs (2 Jahre Wartezeit) bei Flüchtlingen mit subsidiären Schutzstatus.

Stiftung Warentest – Testbericht zu Sprach-Apps für Flüchtlinge zum Deutschlernen

Können Apps beim Deutsch­lernen helfen? Zwölf Apps für arabisch­sprachige Erwachsene und Kinder wurden von Stiftung Warentest getestet.  Zwei seien empfehlens­wert.

Uni Bonn – Studium für Flüchtlinge

Uni Bonn – Studium für Flüchtlinge

Die Universität Bonn hat ein Konzept zur Integration von studierfähigen Flüchtlingen erarbeitet.
An dem Programm FdiS können Flüchtlinge teilnehmen, die sich bereits für ein Studium qualifiziert haben, aber noch keine oder nur unvollständige Nachweise ihrer Hochschulzugangsberechtigung beibringen konnten.

Sie erhalten Zugang zu einem „Frühstudium“, welches dann auf das spätere Studium vorbereitet.

Weiter Info unter: Studium für Flüchtlinge in Bonn

EU-Familienzusammenführungsrichtlinie – Kritik des UNHCR

EU-Familienzusammenführungrichtlinie – Kritik des UNHCR

Der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) :hat die Eu-Familienzusammenführungsrichtlinie im Sept. 2005 kritisiert – hier Auszüge:

UNHCR begrüßte, dass die Richtlinie insgesamt weniger Beschränkungen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen im Vergleich zu Migranten vorsehe. Zum Beispiel müssten Flüchtlinge weder eine eigene Unterkunft noch eine Krankenversicherung oder ein regelmäßiges Einkommen nachweisen.
Allerdings könnten diese Vorbedingungen zur Geltung kommen, wenn ein Flüchtling es versäumt, seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach seiner Anerkennung zu stellen.

Daher: Rechtzeitig Antrag stellen – Familiennachzug bei Flüchtlingen

UNHCR bedauert jedoch, dass einige EU-Staaten restriktive Maßnahmen für Migranten auch Flüchtlingsfamilien treffen. So könne eine Familienzusammenführung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, inneren Sicherheit und Gesundheit verweigert werden, sagte UNHCR-Europadirektor Raymond Hall. „Das Problem ist, dass vor allem der Begriff „öffentliche Ordnung“ sehr vage ist und so sehr leicht dazu führen könnte, Familien ohne stichhaltige Begründung den Nachzug zu verweigern“.

Enger Famiilienbegriff

Die Richtlinie enthält auch eine sehr enge Definition der Familieneinheit. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die für eine Zusammenführung vorgesehenen Familienmitglieder auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder zu beschränken. Nach der Direktive sind die EU-Staaten hingegen nicht verpflichtet, volljährigen Kindern, den Eltern erwachsener Flüchtlinge oder anderen, auf diese vollkommen angewiesenen engen Verwandten, den Nachzug zu erlauben.

Altersbschränkung bei Ehegatten

Zudem enthält die Richtlinie eine Vorschrift, nach der Flüchtlinge und Migranten nicht automatisch berechtigt sind, mit ihren Ehegatten vereinigt zu werden – es sei denn, beide Ehepartner sind über 21 Jahre alt. Dies bedeutet potenziell, Ehepartner zu trennen, die vielleicht nicht nur jahrelang verheiratet sind, sondern darüber hinaus gemeinsame Kinder haben.

erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt

UNHCR kritisiert darüber hinaus die Regelung, nach der Familienmitgliedern von anerkannten Flüchtlingen nach erfolgter Zusammenführung „abhängig von der Situation auf dem Arbeitsmarkt“ bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit verweigert werden kann.

Keine Regelung zu subsidär geschützten Flüchtlingen

Schließlich zeigte sich UNHCR enttäuscht darüber, dass die neue Richtlinie keine Rechte für Menschen vorsieht, denen subsidiärer Schutz (z.B. menschenrechtliche Abschiebungshindernisse) gewährt worden ist. Dieser Status sollte ähnlich dem eines anerkannten Flüchtlings sein. Er wird Menschen verliehen, die im rechtstechnischen Sinne nicht die engen Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Dies gilt vor allem für den Nachweis, eine individuelle Verfolgung befürchten zu müssen, für die der Hinweis auf die allgemeine Gewalt oder Kampfhandlungen eines Bürgerkrieges in ihrem Heimatland nicht ausreicht.

UNHCR ist der Auffassung, dass für Menschen, die des internationalen Schutzes bedürfen, grundlegende Behandlungsstandards gelten sollten. Dazu gehört das Recht, mit der Familie leben zu dürfen – unabhängig von der Tatsache, ob jemand als Flüchtling anerkannt ist oder Schutz unter einem alternativen Status erhalten hat.

„Wir sehen keine Rechtfertigung dafür, Menschen von den Regelungen der Richtlinie auszuschließen, die unter subsidiärem Schutz stehen“, sagte Hall. „Oft haben diese Menschen dieselben harten Schicksalsschläge erlitten wie Flüchtlinge“.

Beispiel – subisdiär geschützte benachteiligt

Ein Beispiel zur Illustration: Ein Bosnier, der in einem EU-Mitgliedsland formell Asyl erhalten hat, weil er in seinem Heimatland Anfang der 90er Jahre gezielt verfolgt wurde, ist berechtigt, seine Familie in ein EU-Mitgliedsland nachziehen zu lassen. Wer vor dem Beschuss der belagerten Städte wie Sarajevo und Goradze in der EU Zuflucht suchte und einen subsidiären Schutzstatus erhielt, hat hingegen nach der neuen EU-Richtlinie kein Recht auf eine Familienzusammenführung.

Familienzusammenführungsrichtlinie