Bleiberecht

Von einem Bleiberecht spricht man in Fällen des humanitären Aufenthaltsrechts und bei Personen, die sich bereits lange – vor allem geduldet – in Deutschland aufhalten.

Humanitäteres Aufenthaltsrecht

Kann ein Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG  zusätzlich die Erteilung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG verlangen?

Das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, stellt dazu kurz fest: beides geht nicht; Beschluss vom 17.08.2011 – 1 C 19.10 – NVwZ-RR 2012, 44 = InfAuslR 2011, 431,
denn sobald der Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug erteilt wird, entfällt die weitere Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 S. 1, wonach der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sein muss.

In der Praxis dürfte sich diese Frage erledigen, wenn die Ausländerbehörde einfach die Geltungsdauer der humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkürzt und dann den Aufenthaltstitel zum Nachzug des Ehegatten erteilt.

Aufenthalt wegen außergewöhnlicher Härte § 25 Abs. 4 AufenthG

Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen,BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 – 1 C 40.07 – BVerwGE 133, 739.

„Bleiberecht“ – §§ 104a, 104b AufenthG