Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.                             Der Ausländer, der die unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, kann sich glücklich schätzen: Die Auseinandersetzung mit den bürokratischen Ausländerbehörden dürfte vorbei sein. Daher sollte ein Ausländer die Niederlassungserlaubnis immer anstreben und möglichst früh beantragen.

Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Einschränkende Auflagen sind grundsätzlich unzulässig.
Sie geben das Recht, jeglicher Erwerbstätigkeit nachzugehen, sowohl unselbständige Beschäftigungen als auch eine selbständige Tätigkeit.

Für diesen Aufenthaltstitel bedarf es nach § 9 AufenthG grundsätzlich einen fünfjährigen Aufenthalt.
Auch muss die Altersvorsorge gesichert sein.

Niederlassungserlaubnis bei deutscher Kernfamilie nach drei Jahren

Nach drei Jahren und dem Fortbestehen der familiären Gemeinschaft soll bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, § 28 Abs. 2 AufenthG.

Niederlassungserlaubnis für volljährige Kinder

§ 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sieht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an volljährige Kinder vor, erfasst aber nur die Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt.
Die Aufenthaltserlaubnis, die die Grundlage für die spätere Verfestigung des Aufenthalts bildet, muss also dem minderjährigen Kind erteilt worden sein. Allenfalls der Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums kann nach Eintritt der Volljährigkeit liegen, BVerwG, Urteil vom 13.09.2011- 1 C 17.10 – BVerwGE 140, 332 = NVwZ-RR 2012, 41.

Mehrere Aufenthaltstitel

Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.
Erfüllt ein Ausländer  sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als auch der Niederlassungserlaubnis, hat er einen Anspruch auf beide Aufenthaltstitel, BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 1 C 12.12.

Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge

Seit 2016 können Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge (Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention) eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren erhalten, § 26 Abs. 3 AufenthG.
Subsidiär Schutzberechtigte können icht von dieser Regelung ausgeschlossen werden, was sicherlich deren Integrationsbereitschaft erhöhen dürfte.
Allerdings ist hier unter anderem die hohe Hürde – der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz C1  -erforderlich – und die weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (75 %).

Ansonsten ist die Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach 5 Jahren möglich (wobei die Zeiten des Asylverfahrens angerechnet werden), bei Nachweis der deutschne Sprachkompetenz A 2 und der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts (50 %).

Anregung: Flüchtlinge sollten versuchen, möglichst schnell die Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis zu erfüllen. Das gilt vor allem nach der Verlängerung der Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Rücknahme des Flüchtlingsstatus von 3 auf 5 Jahre (Regelprüfung).