Kein Visumsverfahren beim Familienvater – Verfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 02.11.2023 (Az.: 2 BvR 441/23) die Verfassungsbeschwerde entschieden: Ein äthiopische Familienvater mit zwei aufenthaltsberechtigten Kindern muss das Visumsverfahren nicht nacholen. So konnte die Abschiebung nach Äthiopien verhindert werden.
Sowohl das Verwaltungsgericht Würzburg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten entschieden, dass es dem Familienvater zuzumuten sei, das Visumverfahren zum Zweck des Familiennachzugs aus dem Ausland nachzuholen, um über diesen Weg ein Leben in der Nähe seiner Kinder führen zu können.

Das BVerfG stellte eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, durch den der Staat dazu verpflichtet ist, die Familie zu schützen, fest. Die Ausländerbehörde hat daher bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen der den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländerin an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zu berücksichtigen.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Thomas Oberhäuser, wies auf, die fehlende Verhältnismäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hin. Die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens hänge u.a. von der Dauer der Trennung der Familie ab. Es fehle jedoch an einer belastbaren Prognose über die Dauer eines solchen Visumverfahrens. Oberhäuser.

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