Nachzug zu Ausländern in Deutschland

Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland

Der Familiennachzug zu in Deutschland wohnenden Ausländern erfolgt nach den §§ 27, 29 AufenthG.
Für Unionsbürger und deren Familienangehörige – auch wenn diese einem Drittstaat angehören – gilt grundsätzlich das Freizügigkeitsrecht.

Der Nachzug hängt ab vom Aufenthaltsstatus, der Aufenthaltsdauer des Zusammenführenden (Stammberechtigten) sowie dem Familienstand und Alter desjenigen, der zuziehen möchte.

Besonderheiten gelten für das in Deutschland geborene Kind, § 33 AufenthG. Es reicht, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis hat. Auch kann von der Unterhaltssicherung und ausreichendem Wohnraum abgesehen werden.

Der in Deutschland lebende Stammberechtigte (also derjenige, zu dem der Nachzug erfolgt), benötigt eine Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis.
Bereits ein Erst- oder Verlängerungsantrag kann ausreichen (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Auch eine gleichzeitige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich. Zudem reicht auch ein nationales Visum zum Zwecke des familiären Aufenthalts (§ 6 Abs. 4 AufenthG). Auch ist eine gemeinsame Einreise der gesamten Familie möglich, was sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (u. §§ 19, 29 Abs. 5) ergibt.

Weitere Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Ausländern:
  • ausreichender Wohnraum
  • Unterhaltssicherung:  Jedoch kann hierauf ausnahmsweise verzichtet werden.

Besonderheiten für den Nachzug gelten für Flüchtlinge, bei humanitären Schutz oder beim Familiennachzug von vorübergehend Schutzberechtigten.

Kein Familiennachzug zum ausländischen Stammberechtigten

Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4, 4b und 5, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 104a Abs. 1 Sat 1 sowie bei § 104b nicht gewährt – auch dann nicht, wenn das Kind in Deutschland geboren wird.

  • § 25 Abs. 4 AufenthG: Aufenthalt wegen dringender humanitärer Gründe
  • § 25 Abs. 4b AufenthG: Aufenthalt als Opfer einer Straftat
  • § 25 Abs. 5 AufenthG: Ausreisehindernisse
  • § § 25a Abs. 2 AufenthG: Nachzug von Elternteilen bei Jugendlichen
  • § 25b Abs. 4 AufenthG: Nachzug zu einem nachhaltig Integrierten
  • § 104b  AufenthG: Aufenthalt für Kinder von geduldeten Ausländern.