Anhörung

Bevor ein belastender Verwaltungsakt ergeht, meist die Ablehnung eines Aufenthaltstitels, ist der betroffene Antragsteller anzuhören (Anhörung).        Die Anhörung bietet dem Ausländer die Möglichkeit, Umstände darzulegen, die zu seinen Gunsten sprechen. Hierbei handelt es sich nicht selten um Umstände, die Ausnahmetatbestände betreffen, die der Ausländer noch nicht vorgebracht hat   und die Ausländerbehörde f nicht erfragt hat.  Aber gerade auf diese Umstände kann es bei Erteilung eines Aufenthaltsrechts ankommen.
Hier schlägt die Stunde des guten Anwalts, der versuchen soll, die Ausnahmeregelungen durchzuprüfen und geltend zu machen.

Spätestens dann, wenn die Ausländerbehörde die Ablehnung der Erteilung bzw. der Verlängerung eines Aufenthaltstitels erwägt, empfiehlt sich die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts.

Gerade auch im Asylverfahren kann die Anhörung entscheidend sein. Die Vorschrift des § 25 AsylVG sollte jedem die Bedeutung vor Augen führen.

Anhörung im Asylverfahren, § 25 AsylVG

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Dazu gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des   § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

Späteres Vorbringen vielleicht zu spät

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVG hinzuweisen.

Termin für Anhörung

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist.

Schriftliche Stellungnahme, wenn keine persönliche Anhörung stattfindet.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 AsylVG bleibt unberührt.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

Niederschrift ist wichtig

(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Die Niederschrift kann auch für ein späteres Gerichtsverfahren entscheidend sein. Daher ist hier viel Sorgfalt darauf zu verwenden, wirklich alle wesentlichen Umstände zu erfassen.