Ehegattennachzug

Der Ehegattennachzug erfolgt, um die eheliche Gemeinschaft zu leben. Das gleiche gilt für den eingetragenen Lebenspartner bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, § 27 Abs. 2 AufenthG.

Ehegattennachzug bei anerkannter Ehe

Erforderlich ist eine vom deutschen Staat anerkannte Ehe.
Wo die Eheschließung erfolgt, ist unerheblich.
In Deutschland wird die Ehe vor dem deutschen Standesbeamten geschlossen,    § 1310 BGB.
Ausländer können die Ehe nach Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB in Deutschland schließen.
Auch kann die Ehe nach den Regeln des ausländischen Staates, dem einer der Verlobten angehört, durchgeführt werden, etwa in Botschaften.
Die lediglich religiöse Eheschließung, etwa die römisch-katholische Trauung,  berechtigt nicht zum Nachzug.

Eine „Scheinehe“ berechtigt nicht zum Nachzug. Die Beweislast trägt der Antragsteller!