Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Gesetzestext Menschenrechtskovention-DEU) erfasst grundlegende Rechte und Freiheiten, dazu gehört insbesondere auch Art. 8 EMRK, der ähnlich wie Art. 6 GG die Ehe- und Familien betrifft.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.