Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel erlauben die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland:

Während für die Erteilung des Visums grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen zuständig sind, erteilen die Ausländerbehörden die anderen Aufenthalstitel am (künftigen) Wohnsitz des Ausländers.

Aufenthaltstitel mit bestimmten Zweck

Meist wird der Titel mit einem bestimmten Zweck erteilt, beispielsweise zum Zwecke der

  • Ausbildung
  • Erwerb deutscher Sprachkenntnisse
  • Familienzusammenführung
  • Erwerbstätigkeit.
Elektronische Aufenthaltstitel

Seit September 2011 werden die Aufenhaltstitel (außer Visa) als elektronische Aufenhaltstitel (eAT) ausgestellt. In den Pass wird nichts mehr geklebt. Man erhält eine Plastikkarte. Fingerabdrücke und Lichtbild sollen Missbrauch vermeiden. In der Karte befindet sich ein Chip. Dort sind die biometrischen Daten und auch Auflagen und Nebenbestimmungen gespeichert. Dieser Chip kann von den Ausländerbehörden und der Polizei gelesen werden.

Aufenthaltstitel – Regelung zur Erwerbstätigkeit

Die Karte enthält die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis (z.B. § 28 AufenthG – Familienzusammenführung) sowie eine Regelung zur Erwerbstätigkeit, etwa:

Jede Erwerbstätigkeit gestattet.
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Karte verfügt auch über eine Online-Auweisfunkton für Geschäfte im Internet sowie eine elektronische Signatur zum Identitätsnachweis.
Die Karte ist solange gültig wie der Aufenthaltstitel – höchstens allerdings 10 Jahre.
Die Karte wird in der Bundesdruckerei hergestellt, was zu Verzögerungen von mehreren Monaten bei der Erteilung führen kann.
Vorübergehend sollte die Ausländerbehörde daher das Aufenthaltsrecht bescheinigen.

Die Kosten für die elektronischen Aufenthaltstitel liegen zwischen 80 und 250 Euro. Allerdings gibt es auch Gebührenermäßigungen und Befreiungen,             §§ 52-54 AufenhtG.