Fiktionsbescheinigung

Beantragt ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, wenn der bisherige Aufenthalt rechtmäßig war, § 81 AufenthG.

Die Fiktionsbescheinigung ist der Nachweis des – fortbestehenden – erlaubten Aufenthalts. Sie wird von den Ausländerbehörden häufig erteilt, weil  bis zur Entscheidung über den Antrag Monate vergehen können.
Ein typischer Fall ist die Beantragung eines Aufenthaltserlaubnis nach erfolgter – erlaubter – aber visafreier Einreise (Einreise ohne Visum).

Soweit eine andere Aufenthaltserlaubnis bestand – wird also eine Verlängerung oder ein anderer Aufenthaltstitel beantragt, gilt der bisherige Status bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort, § 81 Abs. 4 AufenthG. War zuvor die Erwerbstätigkeit gestattet, so ist sie – bis zur Entscheidung – auch weiterhin gestattet.

Achtung:

Wird ein Aufenthaltstitel bei einem bestehenden Schengenvisum beantragt, so gilt die Fiktionswirkung nicht.

Nach Ablauf der Geltungsdauer des Schengenvisums wird der Aufenthalt also unrechtmäßig.                                                                                                                     Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Duldung.
Bevor der Antrag von der Ausländerbehörde entschieden wird, wäre eine Abschiebung rechtlich möglich.

Antrag vor Ablauf des bestehenden Titels stellen

Wird die Erteilung bzw. Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt, kann diese zu einem unerlaubten Aufenthalt führen.
Ein verspäteter Antrag wird wie ein Erstantrag behandelt!

Im Falle der Einreise ohne Visum und dem verspäteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel – also regelmäßig drei Monate nach Einreise, wird bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Aufenthalt lediglich geduldet, § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

Rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln

Bestand schon früher die Voraussetzung für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels, kann ein Anspruch auf die rückwirkende Erteilung eines Titels bestehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn aufgrund der Rückwirkung weitergehende  Rechtspositionen des Ausländers entstehen, BVerwG 27. Januar 2009 Az. 1 C 40.07.
Dies kann etwa für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und zur Geltendmachung von Sozialleistungen relevant werden. Ein weiterer Fall ist die Ermöglichung des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft eines Kindes.
Ehegattennachzug (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011).