Niederlassungserlaubnis-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein Aufenthaltstitel, der wie die Niederlassungserlaubnis zeitlich und räumlich unbeschränkt ist.
Einschränkende Auflagen sind grundsätzlich unzulässig.
Sie gibt das Recht, jeglicher Erwerbstätigkeit nachzugehen, sowohl unselbständige Beschäftigungen als auch eine selbständige Tätigkeit.

Ein Ausländer, der in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat, kann sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einfacher niederlassen, etwa zur Ausbildung, zum Studium oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dortigen Daueraufenthaltstitel-EG erhalten haben, können sich auch in Deutschland dauerhaft niederlassen (§ 38a AufenthG).

Voraussetzungen für Daueraufenthalt-EU

Ein Ausländer in Deutschland hat Anspruch  auf die Erteilung eines Daueraufenthaltstitel EU nach § 9a AufenthG, wenn

  1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
  2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
  3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
  6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Wie bei der Niederlassungserlaubnis bestehen einige Ausnahmen, andererseits bestehen auch einige Einschränkungen für die Erteilung (§ 9a Abs. 2 AufenthG).

Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Allerdings ist der Nachweis von 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung bzw. vergleichbare Rentenversorgung nicht nötig.