Deutschkenntnisse

Deutschkenntnisse für Aufenthaltserlaubnis

Die Erfordernis von Deutschkenntnissen für den Familien- vor allem den Ehegattennachzug (A1) –  ist eine Hürde. Gerade bei Analphabeten und Antragstellern, die weit entfernt von Sprachinstituten sind, kann sich der Nachzug um Jahre verzögern. Insoweit sollte immer geprüft werden, ob nicht Ausnahmen vom Nachweis der Sprachkenntnisse bestehen.

Welche Sprachkenntnisse werden gefordert?

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG:  Ehegatten brauchen mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER).

Juristische Versuche, den Nachweis der Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug (A1) zu Fall zu bringen, sind bislang gescheitert.

Besonders bedenklich ist, das eine Ausnahmeregelung für Härtefälle nicht besteht. Dazu sagt das Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 8.09 – BVerwGE 136, 231) lapidar:

Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann.

Nach meinen Erfahrungen wird ein entsprecher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 5 AufenthG in den relevanten Fällen nicht gewährt.

Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen zumindest für eine allgemeine Härtefallregelung zu sorgen.
Zudem stellt sich die Frage, warum gerade Personen, die ein besonders hartes Schicksal hinter sich haben und in der Regel besonders schutzbedürftig sind (Analphabeten), de facto vom Nachzug ausgeschlossen werden.

Ob das Spracherfordernis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie mit Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG vereinbar ist, stellt nach Änderung der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission nunmehr eine unionsrechtliche Zweifelsfrage dar, BVerwG, Beschluss vom 28.10.2011 – 1 C 9.10 – NVwZ 2012, 61 = InfAuslR 2012, 59.

Spracherfordernis bei Nachzug zum deutschen Ehegatten

Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung zum Spracherfordernis ist auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden. Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise, BVerwG, Urteil vom 4.09.2012 – 10 C 12.12 – NVwZ 2013, 515 = InfAuslR 2013, 14.

Ein deutscher Staatsangehöriger dürfe grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen. Das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm – anders als einem Ausländer – das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.
Dies gelte auch für den Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.

Umzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland

Die Unzumutbarkeit könnte sich u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. … Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall sei bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumsbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Entsprechendes gelte, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall brauche die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.

Nach Einreise – Sprachkenntnisse nötig!

Wird dann das Visum erteilt, bleibt der ausländische Ehegatte jedoch verpflichet, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse  nach der Einreise zu erwerben, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erhalten. Gelingt dem ausländischen Ehegatten der Spracherwerb nicht, ist der Aufenthalt jedenfalls auf andere Weise, etwa durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen, um die Ehe im Bundesgebiet führen zu können.

Europäischer Gerichtshof zur Rechtslage in den Niederlanden

Nach EuGH könne ein Mitgliedstaat (hier die Niederlande) grundsätzlich vor der Familienzusammenführung eine Integrationsprüfung und Grundkenntnisse der Sprache verlangen – nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung).

Allerdings dürfen die Voraussetzung nicht so hoch sein, dass der Nachzug übermäßig erschwert wird. Erforderlich ist die Berücksichtigung besonderer Umstände, die den Betroffenen an einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung hindern, und für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung ein zu hoher Betrag festgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 9.07.2015 – C-153/14).