Duldung

Wird man nur „geduldet“, besteht kein erlaubter Aufenthalt.                                  Die Abschiebung wird nur ausgesetzt.
Eine Duldung erhalten vollziehbar ausreispflichtige Personen, die aber während der Duldung eben nicht abgeschoben werden.
Nach der Ausreise ist eine Einreise mit der Duldung nicht mehr möglich.

Eine Duldung wird vor allem erteilt, wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse bestehen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) oder bei dringenden humanitären oder persönlichen Gründen.

Solche Gründe können sein:

  • Abschluss einer Ausbildung
  • Vaterschaftsfeststellungsverfahren
  • Beendigung einer Heilbehandlung
  • Geldtendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Straftäter
  • Mutterschutz

Eine qualifzierende Ausbidlung vor dem 21. Lebensjahr ermöglicht eine Duldung, sofern  der Ausländer nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 60a Abs. 2 AufenthG).                                                                                   Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montegnegro, Senegal, Serbien und alle EU-Staaten.

Residenzpflicht und Wohnsitzauflage bei Duldung

In den ersten drei Monaten einer Duldung muss sich der Geduldete im jeweiligen Bundesland aufhalten, § 61 Abs. 1 AufenthG (Residenzpflicht).            Nicht selten wird  der räumliche Geltungsbereich  auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt.
Solang der Unterhalt nicht gesichert ist, wird zudem eine Wohnsitzauflage verhängt, § 61 Abs. 1d AufenthG.

Ein Wechsel des Wohnorts kann bei der Ausländerbehörde des künftigen Aufenthaltsorts beantragt werden. Diese Zustimmung  sollte vor dem Wechsel eingeholt werden.
Zuweilen erfolgt auch die Verteilung nach dem EASY-Verfahren, § 15a AufenthG. Dann ist die Landesbehörde zuständig.

Ende 2015 wurde die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit sowie der Erhalt von Sozialleistungen neu geregelt.

Sozialleistungen für Geduldete
Eine Familiennachzug zu Geduldeten ist nicht möglich.