Verpflichtungserklärung

Mit einer Verpflichtungserklärung soll der deutsche Staat vor Kosten des einreisenden Ausländers – insbesondere die Kosten einer Abschiebung – geschützt werden.
Rechtlich handelt  es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung.

Sie wird wirksam und für den Verpflichtenden verbindlich, wenn sie bei der zuständigen Behörde eingeht und amtlich entgegengenommen worden ist. Ein „Widerruf“ oder eine „Rücknahme“ der Verpflichtungserklärung ist nach Ansicht der Ausländerbehörden nicht möglich.

Bevor die Behörde den Verpflichtenden in Regress nimmt, ist sie jedoch verpflichtet zu prüfen, ob und inwieweit der Rückgriff erfolgen darf, BVerwG, Urteil vom 24.11.1998; Az. 1 C 33.97.

Eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung, als  Willenserklärung, etwa wegen Irrtums ist aber grundsätzlich möglich.

Verpflichtungserklärung auf Vordruck der Behörde

Die Behörde wünscht, dass die Erklärung auf einem amtlichen Vordruck erfolgt. Über die Datenerhebung und -speicherung soll der Verpflichtende belehrt werden. Die Daten werden auch im VIS gespeichert. Der Verpflichtende hat insoweit auch ein Recht auf Auskunft.

Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit sind (theoretisch) freiwillig. Gibt er keine Hinweise, muss allerdings mit einer Versagung der Visaerteilung gerechnet werden.
Nach den Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz sollen  keine oder unzureichende Angaben nicht zur Zurückweisung der Erklärung führen. In der Praxis der Behörden ist dies nicht selten anders: bei fehlender Bonität wird die Erklärung gar nicht erst gefertigt.

Die Gebührenpflicht nach §47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV besteht jedenfalls fort.
Das Original der Verpflichtungserklärung erhält der sich Verpflichtende.

Verpflichtungserklärung -Muster: Verpflichtungserklärung – Muster Ausländerbehörde

Schuldversprechen

Auch andere Personen als der Einladende oder der Verlobte können für die Kosten einstehen. Dies kann in Form eines Schuldversprechens gemäß § 780 BGB erfolgen. Dann verbürgt sich ein anderer für die Kosten. Mit solchen Schuldversprechen tun sich die Ausländerämter schwer. Das darf jedenfalls nicht pauschal zur Ablehnung einer solchen Erklärung führen.

Versagung wegen fehlender Bonität problematisch

Selbst wenn die Bonität bei dem Verpflichtenden – etwa dem Verlobten – nicht Bestens ist und das Ausländeramt „Bonität nicht nachgewiesen“ stempelt, darf dies nicht pauschal zu Versagung des Visums führen. Schließlich werden von der Haftung auch künftige Einkünfte und Vermögen erfasst. Die aktuelle Bonität ist insoweit auch nur ein Indiz, dass der Staat im (seltenen) Ernstfall, seine Kosten  zurückerhalten wird.

Erlöschen der Verpflichtung bei Änderung der des Aufenthaltstitels

Die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung erlischt bei Änderung des Aufenthaltszwecks. Umstritten ist, insbesondere ob die Änderung des humanitären Aufenhalts von § 23 AufenthG zu § 25 AufenthG ein entsprechendes erlöschen erwirkt. Viele Syrer haben für ihre Landsleute Verpflichtungen abgegeben. In Deutschland haben Sie dann Asyl bzw. einen eigenen Schutzstatus erlangt. Leistungen des Bundes (Arbeitslosengeld u.a.) wurde dann aber mit Verweis auf die Verpflichtungserklärungen verweigert, bzw. von den Verpflichtungsgebern zurückgefordert.
Der Bund geht nicht davon aus; einzelne Bundesländer und Gerichte aber sehr wohl.
Nunmehr wurde mit dem Integrationsgesetz diese Frage zum Nachteil des Verpflichtungsgebers geregelt (§ 68 Abs. 1 S. 3 AufenthG): die Verpflichtung erlischt nicht bei Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder einem anderen humanitären Aufenthaltsrecht (vgl. nächsten Abschnitt).

Änderung der Dauer der Verpflichtungserklärung: „Integrationsgesetz“ 6. Aug. 2016

Zum Vorteil des Verpflichtungsgebers ist allerdings die zeitliche Beschränkung der Haftung auf 5 Jahre.

Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

Haftung nur eingeschränkt bei Landesaufnahmeprogramm – Syrien

Eine Haftung für Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung besteht nach Urteilen des Oberverwaltungsgericht Münster nicht, bei Haftung für syrische Flüchtlinge die aufgrund des Landesprogrammes NRW aufgenommen wurden (Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013; 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16)