Ausreisepflicht

Die Ausreisepflicht entsteht, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht oder  eine Ausweisung erfolgt.

Der deutsche Staat hat grundsätzlich das Recht zu entscheiden, wem er die Einreise und Aufenthalt erlaubt. Deutschen Staatsbürgern steht das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Grundgesetz zu. Deutsche können also ohne Einschränkungen ein- und ausreisen bzw. sich in Deutschland aufhalten.
Da die Beendigung des Aufenthalts meist einen gravierende Eingriff in die Lebensgestaltung der Ausländer darstellt – sein allgemeines Persönlichkeitsrecht tangiert ist – muss dies gesetzlich geregelt sein.

Voraussetzung der Abschiebung

Will die Ausländerbehörde einen Aufenthalt in Deutschland zwangsweise beenden, setzt dies voraus:

  1. Ausreisepflicht
  2. Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Die Abschiebung setzt grundsätzlich eine Aufforderung voraus, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist (meist 7 bis 30 Tage, § 59 Abs. 1 AufenthG) zu verlassen. Dies geschieht   in der Praxis meist durch einen schriftlichen Verwaltungsakt – „Ordnungsverfügung“.
Die Aufforderung hat auch den Zweck, eine „freiwillige“ Ausreise zu ermöglichen.

Mit der Aufforderung, Deutschland zu verlassen, wird die Abschiebung angedroht.

Der Ordnungsverfügung sollte immer ein Anhörungsschreiben vorangegangen sein. Die Ausländerbehörde schreibt dann „ich beabsichtige, die folgende Verfügung zu erlassen..“
Wichtig: Dieses Anhörungsschreiben ist selbst noch keine aufenthaltsbeendende Verfügung. Sie gibt dem Ausländer die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, welche gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (Anhörung). Der Ausländer sollte dann stets fachlichen Rat nutzen – am besten einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.
Rechtsmittel (Klage) gegen die Anhörungsverfügung sind nicht möglich, sondern nur gegen den aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt „Ordnungsverfügung“.

Ausreisefrist

Die von der Ausländerbehörde gesetzte Ausreisefrist kann von der Behörde verlängert werden, § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Über eine Verlängerung kann mit der Behörde verhandelt werden, wenn Ausreisebereitschaft besteht, aber der Ausländer noch Zeit zur Regelung von Angelegenheiten  in Deutschland bedarf. Auf diese Weise kann gegebenenfalls auch die Einlegung von erkennbar aussichtsloser Rechtsmittel abgesehen werden.

Grenzübertrittsbescheinigung

Die Ausreisepflicht wird entweder in den Pass oder auf einem gesonderten Papier vermerkt: „Grenzübertrittsbescheinigung, gültig bis..“.

Der Pass wird von der Ausländerbehörde in Verwahrung genommen, wenn eine Ausreisepflicht besteht, § 50 Abs. 5 AufenthG.

Nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels

Nicht selten kommt es zum Scheitern einer Ehe, so dass der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Familienzusammenführung von der Ausländerbehörde nachträglich befristet werden kann. Die Gültigkeit des Aufenthalts wird dann verkürzt.
Ein Beispiel zur nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.