Deutsche Botschaft

Deutsche Botschaften / deutsche Generalkonsulate sind die  deutschen Auslandsvertretungen. Sie sind grundsätzlich nur vor der Einreise im Visumsverfahren zuständig. Sie haben vor allem die Aufgabe, die Antragsunterlagen entgegenzunehmen und ggf. Urkunden (z.B. Eheurkunde, Geburtsurkunde) zu legalisieren, also deren Echtheit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Bei den jeweiligen deutschen Botschaft können die Antragsformulare und weitere Hinweise herunterladen werden.

Terminvergabe für Visa bei deutscher Botschaft

Regelmäßig ist bei der Abgabe der Antragsunterlagen für das Visum  ein persönlicher Termin erforderlich. Leider kommt es bei der (online-Terminvergabe) vielfach zu erheblichen Wartezeiten.

Sehr problematisch ist die Praxis, wonach die Botschaften die Antragsunterlagen nicht entgegennehmen. Denn solange kein Antrag vorliegt, entscheidet die Behörde auch nicht. Ggf. muss daher die Annahme „erzwungen“ werden. Hier ist rechtlicher Beistand durch einen Rechtsanwalt meist sinnvoll.

Nach Außen gegenüber dem Antragsteller tritt die Botschaft auf. Die Ablehnung erfolgt bei einem Visum für einen langfristigen Aufenhalt (typischer beim Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung) durch die Ausländerbehörde am Wohnsitz des geplanten Aufenthalts (meist der Wohnsitz des Stammberechtigten). Der Ablehnungsbescheid wird grundsätzlich dem Antragsteller im Ausland postalisch zugestellt.

Begründung der Ablehnung durch Botschaft

Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie – also gerade beim Familiennachzug – hat die deutsche Auslandsvertretung grundsätzlich unverzüglich zu entscheiden. Die Ablehnung des Visums muss begründet werden, Art. 5 Abs. 4:

(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mit. In Ausnahmefällen kann aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung die in Unterabsatz 1 genannte Frist verlängert werden.
Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Ist bei Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Ablehnung des Besuchsvisums – häufig wegen fehlender Rückkehrbereitschaft – muss nicht begründet. Die Begründung ist aber jedenfalls nach Remonstration im Widerspruchsbescheid  erforderlich.

Erfolgt eine Ablehnung, wird sich daher vielfach eine Remonstration als sinnvoll erweisen. Hierbei ist auf die Monatsfrist zur Remonstration – ab Zustellung des Ablehnungsbescheides – zu achten.