Asylbewerberleistungen

Leistungen an Asylbewerber

Zur Sicherung des Überlebens hat jeder in Deutschland zumindest Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsG oder Sozialhilfe.

Nach § 1  Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind  Leistungen möglich:

(1) Leistungsberechtigt  sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet (Deutschland) aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des AufenthaltsG,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des AufenthaltsG oder
c) nach § 25 Absatz 5 des AufenthaltsG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des AufenthaltsG besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Keine Asylbewerber-Leistungen  wenn..

Keine Asylbewerberleistungen – aber ggf. andere Sozialhilfe, Hartz IV u.a., wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel  nach Absatz 1 Nr. 3  mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist.

Keine Asylbewerberleistungen mehr, wenn der Ausländer als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wurde. Aber dafür können andere Leistungen beansprucht werden (Sozialhilfe, Hartz IV u.a.).
Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des AufenthaltsG besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.