In einem Artikel auf Ukrainisch vom 13.05.2026 erläutert Birgit Naujoks, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrats NRW, aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten für Schutzsuchende aus der Ukraine, falls die Regelung zum vorübergehenden Schutz am 04.03.2027 ausläuft.
Gerade ältere und kranke Betroffene seien in einer besonders schwierigen Lage, da die (teilweise) Sicherung des eigenen Lebensunterhalts in der Regel Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sei. Sie nennt die Möglichkeiten eines Asylantrag oder – etwa bei einer schweren Erkrankung, die in der Ukraine nicht behandelbar ist – einen Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.
Ein solcher Antrag könne bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.
Vorteilhaft sei dabei, dass die Betroffenen nicht den Einschränkungen des Asylverfahrens unterlägen, etwa der Verpflichtung, in einer Aufnahme-einrichtung zu wohnen.