DRK-Suchdienst – Hinweise zum Nachzug von Kindern mit Flüchtlingsstatus.

Der DRK-suchdienst informiert über den Familiennachzug zu Kinder mit Flüchtlingsstatus (Stand: 12.08.2024 https://www.familiennachzug-visum.de/wp-content/uploads/2024/09/20240815_DRK_Suchdienst_Fachinformation_Familiennachzug_12_08_24.pdf), vor allem mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteils vom 30.01.2024, Az.: C 560/20).

Dabei wird u. a. auf die Fragen eingegangen, in welchen Konstellationen die Einhaltung der vom EuGH aufgestellten Frist von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung für den Antrag auf Elternnachzug zum
stammberechtigten Kind erforderlich
ist und nach welchen Kriterien auch (volljährige) Geschwister ein Visum zur Einreise mit den Eltern zum stammberechtigten Kind erhalten müssen.

Forum „Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bonn“

am Freitag, 17. März 2023,
von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
im Alten Rathaus (Eingang Marktplatz)

Programm:

15.00 Uhr Begrüßung Katja Dörner, Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn
Coletta Manemann, Amt für Integration und Vielfalt

15.15-16.45 Uhr: Themenrunde 1

  1. Asylverfahren, Duldung, Chancen-Aufenthaltsrecht, Einbürgerung
    Michael Wald, Ausländeramt der Stadt Bonn
    Thomas Tobor, Flüchtlingsberatung DRK Bonn
    Leon Rauch, Ausbildung statt Abschiebung e.V. (AsA)
    Moderation: Janna Mehring, Amt für Integration und Vielfalt
  2. Unterbringung von Geflüchteten und Wohnungsnot in Bonn: Stand der Dinge und Perspektiven
    Anja Ramos, Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn
    Peter Tilgen, Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn
    Peter Kox, Mieterbund Bonn
    Carina Pfeil, EMFA, Projekt „Gemeinsam Wohnen in Bonn“
    Moderation: Stefanie Schaefer, Amt für Integration und Vielfalt
  3. Berufliche Integration
    Ariane Jourdant, Agentur für Arbeit Bonn
    Ralf Schäfer, Jobcenter/Integration Point
    Anna Tereshchenko, IHK
    Annette Döhner, Bildungsforum Lernwelten, Anerkennungsberatung
    Moderation: NN

16.45-17.00 Uhr
Pause

17.00-18.30 Uhr: Themenrunde 2

  1. Ämter und Beratungsstellen in Bonn: Wer beantwortet meine Fragen? An wen kann ich mich wenden?
    Stefan Breuer, Jobcenter Leistungsabteilung
    Helmuth Göbel, Diakonisches Werk
    Moderation: Karin Neugebauer, Amt für Integration und Vielfalt
  2. Sprachförderung
    Ulrich Vogel-Sokolowsky, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    Claudia Rodemann, Volkshochschule der Stadt Bonn
    Edgar Köller, Bildungsforum Lernwelten
    Birgit Schierbaum, Bonner Verein für Pflege- und Gesundheitsberufe e.V.
    Moderation: Anna Heinzel, Bonner Institut für Migrationsforschung
    und Interkulturelles Lernen (BIM) e.V.
  3. Kinder, Jugend, Familie
    Susanne Mayer, Familienbüro der Stadt Bonn
    Jutta Bennecke, Psychologische Familien- und Erziehungsberatungsstelle der Stadt Bonn
    Alina Meyer, Internationale Begegnungsstätte der Stadt Bonn
    Moderation: Zeynep Pirayesh, Leiterin des Kommunalen Integrationszentrums Bonn

Das Forum „Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bonn“ ist eine Veranstaltung des Amtes für Integration und Vielfalt der Stadt Bonn. Sie wendet sich an erfahrene wie an neue ehrenamtlich Engagierte, die seit vielen Jahren oder ganz neu Geflüchtete aus verschiedensten Herkunftsländern unterstützen und begleiten. Auch Hauptamtliche aus der Flüchtlings- und Integrationsarbeit sind eingeladen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.

Verbindliche Anmeldung bis zum 14.03.2023 an integrationundvielfalt@bonn.de.

!! Bitte geben Sie unbedingt mit der Anmeldung an, an welcher Runde Sie in Themenrunde 1 und in Themenrunde 2 teilnehmen möchten !! Für unsere Raumplanung ist dies unerlässlich.

Chancen-Aufenthaltsrecht sowie Gesetz zur Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 23.12.2022 Anwendungshinweise zum ChancenAufenthaltsrecht veröffentlicht sowie ein Merkblatt für Inhaberinnen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, in dem Hinweise zu den Anforderungen an den späteren Übergang in § 25a / b (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse
etc.) gegeben werden.

Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA)
hat eine Arbeitshilfe „Aufenthaltsrecht“ (Stand: 05.12.2022) veröffentlicht, in der die geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Aufenthaltsgesetz hervorgehoben sind.

Zudem hat sie eine Übersicht (Stand: Januar 2023) zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) erstellt.

Auch die Diakonie Deutschland hat erste Hinweise (Stand: Januar 2023) für die
Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht
und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG veröffentlicht und Checklisten zu § 25a, § 25b und zum Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c) erstellt.

Der Flüchtlingsrat NRW hat eine Übersicht über die aktuellen Erlasse der Länder zusammengstellt.

In die EU über Serbien

Eine humanitäres Visum, etwa wegen Asyl, kann nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Ein reguläre Einreise wird daher für viele Flüchtling in die EU verwehrt.

Aber folgende Staatsangehörige könne noch visafrei nach Serbien einreisen:

Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Belarus, Bolivien, China, Kuba, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Jamaika, Kasachstan, Kirgistan, Kuwait, Mongolei, Oman, Qatar, Russland, Surinam und die Türkei (laut Migrationsforscherin Jelena Unijat von der Belgrader Hilfsorganisation “ Gruppe 484″ – FAZ v. 16. November 2022, S. 6, „In jugoslawischer Tradition, v. Michael Martens.

Die EU-Staaten machen Druck auf Serbien seine großzügige Visapraxis einzuschränken. Serbien wird dem Druck wohl nachgeben, da es in die EU möchte. Die Abkommen für die Visafreie-Einreise mit Tunesien und Burundi hat Serbien bereits gekündigt.

Solange die EU keine Möglichkeit bietet, Asyl auch aus dem Ausland zu beantragen, werden Flüchtlinge versuchen über Serbien oder ein anderes Drittland irregulär in den EU-Länder zu kommen.

Studierende aus Ukraine – Drittstaatler – Arbeitshilfe

Drittstaatsangehörige – also nicht EU-Bürger – aus der Ukraine, die nur eine befristeten ukrainischne Aufenthaltstitel besitzen, falle nicht unter die Privleigen der „Massenzustrom-Richtlinie„. Ihnen kann aber ein Aufenthaltstitl nach § 24 AufenthG erteilt werden. Besonder betorffen sind internationale Studenten aus der Ukraine, etwa aus Ghana, Marokko, Tunesione oder Pakitstan, die an Hochschulen in Kiew, Lemberg, Odess oder Charkiw eingeschrieben waren.

Möglich ist auch ein Asylverfahren, was aber häufig nicht sinnvoll ist und nicht einfach zurückgenommen werden kann.

Zuweilen verweist die Ausländerbehörde gerne auf das Asylverfahren, aber ggf. sollte auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestanden werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17.10.2022 in einem Erlass über das „Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine“ unter anderem vorgesehen, dass bei begründeter Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG (Studium) oder § 16a (Ausbildung), die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung für ein Jahr erteilen kann.
Die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung könnte genutzt werden, um die noch Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel zu erfüllen. Grundsätzlich müsse für jede Person geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erfüllt seien und sofern dies der Fall sei, diese Option genutzt werden.

Der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz hat mit Rechtsanwalt Jens Dieckmann aus Bonn eine Arbeitshilfe „Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten
der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach § 24 AufenthG von ukrainische Drittstaatsangehörige
n“ (Stand: 30.09.2022) veröffentlicht, in der die rechtlichen Schritte erörtert werden, durch die für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine die Antragstellung nach § 24 und die Fiktionsbescheinigung inklusive
der Erwerbstätigkeitserlaubnis durchgesetzt werden kann.