Familiennachzug zu Schutzberechtigten- Pressemitteilung von Pro Asyl

Pro Asyl fordert Gewährleistung von Familiennachzug zu Schutzberechtigten
In ihrer Pressemitteilung vom 15.05.2026 forderte Pro Asyl, den Familien-nachzug zu Schutzberechtigten wirksam zu gewährleisten. Dies gelte sowohl für subsidiär Schutzberechtigte, deren Familiennachzug seit Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt ist, als auch für anerkannte Flüchtlinge, deren Rechtsanspruch in der Praxis häufig an langen Wartezeiten, geschlossenen Auslandsvertretungen und bürokratischen Hürden scheitere.

Besonders problematisch sei die Lage afghanischer Familien, die für Visaverfahren auf deutsche Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten angewiesen seien; seit Anfang 2026 sei nun auch noch die Botschaft in Teheran auf unabsehbare Zeit geschlossen.

Pro Asyl fordert die Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, eine praktikable Alternative für die geschlossene Botschaft Teheran, schnellere und digitalisierte Visaverfahren sowie die Einbeziehung minderjähriger Geschwister in den Familiennachzug.

Die Situation afghanischer Familien schildert Pro Asyl in einem Artikel vom 14.05.2026 ausführlich anhand mehrerer Einzelfälle. Die restriktive Praxis beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeigt sich auch in der Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2026 auf eine Schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger (Frage 59) zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 Satz 1 AufenthG während der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lagen zum Stichtag 15.05.2026 insgesamt 4.787 Härtefallanzeigen vor.

Auswärtiges Amt und Bundesverwaltungsamt hatten zum Stichtag die Vorprüfung von 1.022 Härtefallanzeigen abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle hätten sie einen Härtefall verneint; 285 Fälle befänden sich noch in vertiefter Prüfung.

Nach Angaben der Bundesregierung wurden bislang sieben Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt (!), davon fünf im Rahmen gerichtlicher Vergleiche. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin oder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in keiner ihr bekannten Entscheidung festgestellt habe, dass das Aussetzungsgesetz mit höherrangi-gem Recht unvereinbar sei.

Ergänzend verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort vom 19.03.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, in der sie ausführlicher zur Aussetzung des Familiennachzugs und zur Härtefallregelung Stellung nimmt (Drucksache 21/4915).

Aufenthalt für Ukrainer


In einem Artikel auf Ukrainisch vom 13.05.2026 erläutert Birgit Naujoks, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrats NRW, aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten für Schutzsuchende aus der Ukraine, falls die Regelung zum vorübergehenden Schutz am 04.03.2027 ausläuft.

Gerade ältere und kranke Betroffene seien in einer besonders schwierigen Lage, da die (teilweise) Sicherung des eigenen Lebensunterhalts in der Regel Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sei. Sie nennt die Möglichkeiten eines Asylantrag oder – etwa bei einer schweren Erkrankung, die in der Ukraine nicht behandelbar ist – einen Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

Ein solcher Antrag könne bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.

Vorteilhaft sei dabei, dass die Betroffenen nicht den Einschränkungen des Asylverfahrens unterlägen, etwa der Verpflichtung, in einer Aufnahme-einrichtung zu wohnen.

Familiennachzug: wenn Minderjährigen dann volljärhig ist?

Das Kind kommt ohne Eltern und noch min­der­jäh­rig nach Deutsch­land, wo es in­ter­na­tio­na­len Schutz be­an­tragt. Wäh­rend der An­trag ge­prüft wird, wird es voll­jäh­rig.

Der Europäische Gerichtsof (EuGH) hat bereits im April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Allerdings sei die Zusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

Mit einer ähnlichne Frage hat sich nun EuGH-Generalanwalt beschäftigt.

Der Minderjährige hatte die Flüchtlingseigenschaft zu einem weit vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 liegenden Zeitpunkt erworben. Die Dreimonatsfrist war daher bereits abgelaufen, als seine Eltern, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen wollten.

Das OVG-Berlin-Brandenburg möchte in seiner Vorlage wissen, ob es nicht möglicherweise angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die (restriktive) deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

Der Generalanwalt hält nichts von einer starren Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des EuGH-Urteils von 2018. Er schlägt dem EuGH stattdessen vor, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden oder seine Familienangehörigen vermutet wird. Das konkretisiert der Generalanwalt sodann: Die Kenntnis vermutet er, wenn sechs Monate seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 verstrichen sind (Schlussanträge vom 30.10.2025 – C-571/24).

Keine Strafe für Eltern bei gemeinsamer unerlaubter Einreise mit Kindern

Mit Urteil vom 18.06.2025 in der Rechtssache C460/23 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Mutter nicht wegen Beihilfe zur
unerlaubten Einreise bestraft werden darf, wenn sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind unerlaubt in die Europäische Union einreist.

Eine Drittstaatsangehörige reiste im August 2019 über den Flughafen Bologna
begleitet von ihrer Tochter und ihrer Nichte mit gefälschten Pässen nach Italien ein. Beide Mädchen waren minderjährig. Kurz nach der Einreise stellte die Frau einen Asylantrag. Das Gericht in Bologna stellte fest, dass die Frau durch die Ermöglichung der unerlaubten Einreise der beiden Kinder nach Italien eigentlich den Straftatbestand der Beihilfe zur illegalen Einreise nach Art. 12(1) des italienischen Einwanderungsgesetzes erfüllt. Jedoch vertrat es die Auffassung,
dass das Verhalten der Frau im konkreten Fall vielmehr als humanitäre Hilfe im Sinne der EU-Schleusungs-Beihilfe-Richtlinie (2002/90) zu verstehen sei.

Die Betroffene habe lediglich grundlegende Rechte der Kinder geschützt, wie das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Familie und Asyl.

Eine Strafbarkeit verstoße somit gegen die Grundrechtecharta der EU, insbesondere gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 52 Abs. 1. Daher wollte das Gericht vom EuGH wissen, ob die EU-Grundrechtecharta nationalen
Strafvorschriften entgegensteht, wenn diese auch solche Handlungen kriminalisieren, die auf humanitäre Hilfe abzielen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass das Verhalten der Frau nicht unter den unionsrechtlichen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt. Die Begleitung minderjähriger Angehöriger über eine Außengrenze stelle keine fluchthelferische Handlung dar, sondern sei untrennbar mit der elterlichen
oder familiären Sorge verbunden und damit Ausdruck familiärer Verantwortung
. Eine Bestrafung würde einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens sowie in die Rechte des Kindes darstellen, die in der EU-Grundrechtecharta (Art. 7 und 24) geschützt sind.

Bei Iuventa – „Solidarity at Sea“ gibt es weitere Info hierzu.