Arbeitshilfe – Fachkräfteeinwanderung

Der Paritätische Gesamtverband hat am
05.06.2024 eine Arbeitshilfe zum Fachkräfteein-
wanderungsgesetz
mit einem Überblick über
„die wichtigsten rechtlichen Regelungen für Auf-
enthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums
oder der Ausbildung“ veröffentlicht.

Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Än-
derungen werden verdeutlicht. So sollen Beratungskräften eine
möglichst praxisnahe Unterstützung im Bera-
tungsalltag geboten werden.

Mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig

Ein tür­ki­scher Vater be­hält sein ab­ge­lei­te­tes Recht auf Frei­zü­gig­keit, auch wenn er einen zwei­ten Auf­ent­halts­ti­tel für die EU er­langt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass beide Titel ne­ben­ein­an­der be­stehen kön­nen.

Der türkische Vater sollte den Titel (Recht auf Freizügigkeit in der EU) genommmen werden. Dieses Recht hatte er inne, weil er die Sorge für seinen minderjährigen Sohn wahrnimmt, der in der EU ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat. Unter solchen Umständen kann für den Vater aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Recht auf Freizügigkeit abgeleitet werden.

Der türkische Staatsangehörige verfügte hier noch über ein assoziiertes Aufenthaltsrecht. Dieses wird türkischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) zuerkannt, wenn sie eine Arbeit in der Europäischen Union aufnehmen.

Bereits nach nationale Recht ist anerkannt, dass mehrere Aufenthaltstitel nebeinander bestehen können. Die Ausländerbehörden stellen offenbar nur ungern mehre Titel aus. Auf die Aufenthaltskarte könnte aber ohne weiteres, auf meherer §§ verwiesen werden.

Botschaft -ohne Remonstraionsverfahren

„Um zusätzliche Kapazitäten für die Visabearbeitung zu gewinnen, mit denen wir die Wartzeiten, die aktuell an manchen Visastellen bestehen, abbauen können, setzen wir in einem Pilotprojekt an einigen Visastellen die Remonstrationen aus – so wird die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Visumantrags bezeichnet.
In einer ersten Phase wurde dies an den Visastellen in China, Marokko und der Türkei vom 07. Juni 2023 an getestet.

Pressemitteilung zum Pilotverfahren Aussetzung der Remonstrationen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/-/2230536

Bis zur endgültigen Evaluierung dieser Maßnahme wird der Pilotzeitraum für diese Visastellen vorerst bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Zudem wird das Pilotprojekt für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2024 auf alle Visastellen in Ghana, Indien, Indonesien, Nigeria, Thailand, Tunesien und Vietnam ausgeweitet.“

Die Visastellen, die am Pilotprojekt teilnehmen, stellen ab sofort bei Ablehnung eines Visumantrags geänderte Ablehnungsbescheide aus.

Achtung – nun muss man gegen den Ablehnungsbescheid direkt Klage einreichen!

Antragsstellerinnen und Antragssteller haben die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist die Ablehnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

Kein Visumsverfahren beim Familienvater – Verfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 02.11.2023 (Az.: 2 BvR 441/23) die Verfassungsbeschwerde entschieden: Ein äthiopische Familienvater mit zwei aufenthaltsberechtigten Kindern muss das Visumsverfahren nicht nacholen. So konnte die Abschiebung nach Äthiopien verhindert werden.
Sowohl das Verwaltungsgericht Würzburg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten entschieden, dass es dem Familienvater zuzumuten sei, das Visumverfahren zum Zweck des Familiennachzugs aus dem Ausland nachzuholen, um über diesen Weg ein Leben in der Nähe seiner Kinder führen zu können.

Das BVerfG stellte eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, durch den der Staat dazu verpflichtet ist, die Familie zu schützen, fest. Die Ausländerbehörde hat daher bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen der den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländerin an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zu berücksichtigen.

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Thomas Oberhäuser, wies auf, die fehlende Verhältnismäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hin. Die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens hänge u.a. von der Dauer der Trennung der Familie ab. Es fehle jedoch an einer belastbaren Prognose über die Dauer eines solchen Visumverfahrens. Oberhäuser.