Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beabsichtigt (Zum Entwurf). Demnach ist eine Einbürgerung künftig erst nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt möglich; die bisherige Möglichkeit einer Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen entfällt.
Kategorie: Einbürgerung
Präsentation zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde hat zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz eine Präsentaion gefertigt.
Auf der Webseite des Vereins finden Sich zudem ein Antrag auf Einbürgerung.
Vorträge zur Einbürgerung
„Das Gesetz zur „Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ und seine Auswirkungen für Einbürgerungsverfahren“
am Dienstag, 07.05.2024, um 18:00 Uhr
im Ratssaal im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Referent: Jens Dieckmann, Rechtsanwalt
Anmeldung bis 2.5.2024 an E-Mail integrationundvielfalt@bonn.de
Im Jahr 2024 treten maßgebliche Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft, die weitreichende Folgen für laufende und neue Einbürgerungsverfahren haben werden.
In der Veranstaltung werden die gesetzlichen Regelungen kompakt und verständlich für die ehrenamtliche Beratung und Unterstützung von Eingewanderten und Geflüchteten vorgestellt, in drei Themenblöcke unterteilt und begleitet durch ein umfassendes aktuelles Skript:
- Grundlagen und Grundsätze des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts
- Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt oder durch Antrag
a. Anspruchseinbürgerung
b. Ermessenseinbürgerung - Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Im Anschluss besteht Gelegenheit zum Austausch, auch zu Einzelfällen aus der Praxis.
Wir freuen uns über Ihr Interesse!
Sie haben Fragen zur Veranstaltung? Wenden Sie sich an Yulia Daragonov, Telefon 0228 77 32 37 .
Vortrag zur Einbürgerung am 27. Juni 2024
Wie wird man deutscher Staatsbürger? Kann man die eigene Staatsangehörigkeit beibehalten? Wie kann ich die Einbürgerung beschleunigen? Was sagt das neue Einbürgerungsgesetz.
Referent ist Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde.
Vortragsort: Verein Rechtverständlich! e.V
Deutschherrenstr. 37
53177 Bonn-Bad Godesberg
um 19:00 Uhr
Bitte anmelden: Tel. 0228-371107 oder
per E-Mail unter info@verein-rechtverstaendlich.de.
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts – Einbürgerung – Vortrag zur Einbürgerung
Die Regierung refomiert das Staatsangehörigkeitsrecht.
Vortrag zur Einbürgerung am 26. Oktober 2023 von Dr. Wolfgang Buerstedde in Bonn
Wichtige Änderungen:
+ die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft wird ermöglicht
+ weniger Ausnahmen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung
+ Verkürzung des rechtsmäßigen Aufenthalts von 8 auf 5 Jahre, sogar auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen
+ Erleichterungen für Gastarbeiter (Unterhaltssicherung, Sprachnachweis)
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Einbürgerung britischer Staatsangehöriger
Wird es nach dem BREXIT mehr Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger geben?
Bislang lässt ein Run auf die deutsche Staatsbürgerschaft – unter Beibehaltung der Britischen nicht feststellen. 2015 gab es gerade mal 620 Einbürgerungen von Briten. Die Bundesregierung hat die Zahlen für 2016 allerdings noch nicht.
Erleichterung bei der Einbürgerung sind – jedenfalls für Briten – bisher nicht vorgesehen. Damit gilt für Briten, was auch für andere EU-Mitgliedsländer gilt:
- Britische Staatsangehörige können sich einbürgern lassen, ohne die britische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§§ 12 Absatz 2, 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Beibehaltung).
- Die Einbürgerung setzt nicht zwingend voraus, dass sich die Interessenten eine bestimmte Zeit lang in Deutschland aufgehalten haben (§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt neben der Erfüllung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung voraus.
Nach Nummer 8.1.2.2 StAR-VwV kommt eine Ermessenseinbürgerung in der Regel nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von acht Jahren in Betracht. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ist (im Einzelfall) eine erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer möglich.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Einbürgerung schon nach sechs Jahren vorgenommen werden. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.