Brexit – Einbürgerung von Briten

Brexit – NO DEAL –

Kommt es zu keinem Austrittsabkommen scheidet Großbritannien am 29. März 2019 aus der Europäischen Union aus.
Dann benötigen Briten grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Die Bundesregierung plane eine 3 Monate Übergangsfrist…
Für Briten stellt sich insbesondere die Frage, ob Sie (auch) deutsche Staatsbürger werden wollen; sich also hier einbürgen.

Nach dem BREXIT – sofern keine Ausnahmeregelungen vorgesehen werden – müssten die Briten, die deutsche werden wollen, grundsätzlich Ihre britische Staatsbürgerschaft aufgeben.

Eine Beibehaltung der britischen Staatsbürgerschaft, die bei EU-Bürgern sonst ohne weiteres möglich ist – wäre dann nicht mehr sehr einfach.

Die Einbürgerungsantrag sollte daher vor dem 29. März 2018 gestellt werden.

Brexit – with Deal

Kommt es zu einem Austrittsabkommen so läuft zunächst eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020.

Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

Wird es nach dem BREXIT mehr Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger geben?

Bislang lässt ein Run auf die deutsche Staatsbürgerschaft – unter Beibehaltung der Britischen nicht feststellen. 2015 gab es gerade mal 620 Einbürgerungen von Briten. Die Bundesregierung hat die Zahlen für 2016 allerdings noch nicht.

Erleichterung bei der Einbürgerung sind  – jedenfalls für Briten – bisher nicht vorgesehen. Damit gilt für Briten, was auch für andere EU-Mitgliedsländer gilt:

  • Britische Staatsangehörige können sich einbürgern lassen, ohne die britische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§§ 12 Absatz 2, 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Beibehaltung).
  • Die Einbürgerung setzt nicht zwingend voraus, dass sich die Interessenten eine bestimmte Zeit lang in Deutschland aufgehalten haben (§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt neben der Erfüllung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung voraus.

Nach Nummer 8.1.2.2 StAR-VwV kommt eine Ermessenseinbürgerung in der Regel nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von acht Jahren in Betracht. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ist (im Einzelfall) eine erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer möglich.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Einbürgerung schon nach sechs Jahren vorgenommen werden. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.