Reform des Staatsangehörigkeitsrechts – Einbürgerung – Vortrag zur Einbürgerung

Die Regierung refomiert das Staatsangehörigkeitsrecht.

Vortrag zur Einbürgerung am 26. Oktober 2023 von Dr. Wolfgang Buerstedde in Bonn

Wichtige Änderungen:

+ die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft wird ermöglicht

+ weniger Ausnahmen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung

+ Verkürzung des rechtsmäßigen Aufenthalts von 8 auf 5 Jahre, sogar auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen

+ Erleichterungen für Gastarbeiter (Unterhaltssicherung, Sprachnachweis)

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Stellunganahme des Deutschen Anwaltsvereins zum Entwurf

Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

Wird es nach dem BREXIT mehr Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger geben?

Bislang lässt ein Run auf die deutsche Staatsbürgerschaft – unter Beibehaltung der Britischen nicht feststellen. 2015 gab es gerade mal 620 Einbürgerungen von Briten. Die Bundesregierung hat die Zahlen für 2016 allerdings noch nicht.

Erleichterung bei der Einbürgerung sind  – jedenfalls für Briten – bisher nicht vorgesehen. Damit gilt für Briten, was auch für andere EU-Mitgliedsländer gilt:

  • Britische Staatsangehörige können sich einbürgern lassen, ohne die britische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§§ 12 Absatz 2, 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Beibehaltung).
  • Die Einbürgerung setzt nicht zwingend voraus, dass sich die Interessenten eine bestimmte Zeit lang in Deutschland aufgehalten haben (§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt neben der Erfüllung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung voraus.

Nach Nummer 8.1.2.2 StAR-VwV kommt eine Ermessenseinbürgerung in der Regel nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von acht Jahren in Betracht. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ist (im Einzelfall) eine erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer möglich.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Einbürgerung schon nach sechs Jahren vorgenommen werden. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.