Bei der Ermessenseinbürgerung besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde hat bei Bestehen bestimmter Voraussetzungen zu prüfen, welche Gründe für und gegen die Einbürgerung sprechen. Die Behörde kann aber nicht willkürlich entscheiden – sondern trifft eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung.
Anforderungen bei der Ermessenseinbürgerung
- Einbürgerungsantrag
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltserlaubnis
- Mindestdauer eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (grundsätzlich 8 Jahre – aber Ausnahmen möglich)
- Wohnung oder andere Unterkunft
- Unterhaltssicherung
- Deutsche Sprachkenntnisse (B1)
- Einbürgerungstest
- Loylitätserkälrung
- Straflosigkeit, keine Ausweisungsgründe
- Öffentliches Interesse an der Einbürgerung
- Aufgabe / Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die Anforderungen bei der Ermesseneinbürgerung sind weitgehend identisch mit denen der Anspruchseinbürgerung.
Für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene sowie für ältere Personen hat Rheinland-Pfalz eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht, vgl. Info von Rheinland-Pfalz Oktober 2015.