Doppelte Staatsbürgerschaft

Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung

Mehrfache Staatbürgerschaft bei Ausländern, die die deutsche Staatbürgerschaft erwerben

Mit der Einbürgerung geht die ausländische Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren oder muss aufgegeben werden. Der deutsche Staat will die doppelte Staatsbürgerschaft  bzw.  die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung vermeiden.

Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit

Der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit kann automatisch – aufgrund ausländischen Rechts – erfolgen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen wird. Weitere Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. Allenfalls wird die Einbürgerungsbehörde eine Bescheinigung über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit verlangen.

Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit

Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist häufig gar nicht so einfach. Viele ausländische Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft) zu stellen ist. Solange der ausländische Staat über den Antrag nicht entschieden hat, wird eine Einbürgerung nicht vorgenommen.

Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit

Allerdings gibt es Ausnahmen. Der deutsche Staat nimmt Mehrstaatigkeit in einigen Fällen hin. Sieht der ausländische Staat zum Beispiel keine Möglichkeit vor, seinen Bürger aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, ist eine Einbürgerung dennoch möglich. Das ist bei bestimmten asiatischen oder nordafrikanischen Staaten der Fall, wie Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien sowie Kuba.

Zuweilen gelingt die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, z.B. weil

  • der Antrag nicht vom ausländischen Staat entgegengenommen wurde,
  • der ausländische Staat verweigert die Aushändigung der erforderlichen Formulare,
  • eine Entscheidung  nach angemessener Zeit (mehr als 2 Jahre) nicht ergeht.

Auch in diesen Fällen ist die Einbürgerung in Deutschland möglich.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss auch dann nicht aufgegeben werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur unter unzumutbaren Bedingungen vornehmen würde. Das wäre der Fall, wenn der Staat für die Entlassung Gebühren von mehr als dem brutto Monatsgehalts des Antragsteller (mindestens 1.280 €) fordert.
Die Zumutbarkeit hängt auch von den individuellen Fähigkeiten des Antragstellers ab. Bei älteren Ausländern (über 60) oder auch bei gesundheitlichen Schwierigkeiten kann ein milderer Maßstab gelten.
Allerdings ist nicht jede Erschwernis oder Bedingung des ausländischen Staates unzumutbar. Muss beispielsweise noch ein staatliches Darlehen oder Stipendium zurückgezahlt werden, ist dies zumutbar. Grundsätzlich müssen die Verpflichtungen gegenüber dem ausländischen Staat erfüllt werden.

Mehr­fa­che Staats­bür­ger­schaft bei Deutschen

Achtung: Lässt ein Deut­scher sich in ei­nem an­de­ren Staat ein­bür­gern, ver­liert er  – nach deutschem Staatsbürgerschaftsrecht – sei­ne deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Das kön­nen Sie nur ver­hin­dern, wenn Sie vor der Ein­bür­ge­rung ei­ne Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung er­hal­ten ha­ben. Dann ist also ein doppelte Staatsbürgerschaft möglich. Da­her soll­te der Bei­be­hal­tungs­an­trag im­mer zu­erst ge­stellt wer­den, al­so noch vor dem Ein­bür­ge­rungs­an­trag in dem je­wei­li­gen an­de­ren Staat.
Ei­ne Aus­nah­me gilt für Deut­sche, die sich in ei­nem EU-Staat oder in der Schweiz ein­bür­gern las­sen. In die­sen Fäl­len geht die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit nicht ver­lo­ren, ei­ne Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung ist da­her nicht er­for­der­lich (Rechts­la­ge ab dem 28.08.2007).
Deutsche, die im Ausland wohnen, können eine Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung bei der Bot­schaft oder dem zu­stän­di­gen Kon­su­lat be­an­tra­gen.  Von dort wird der An­trag an das Bun­des­ver­wal­tungs­amt wei­ter­ge­lei­tet. Für die Beibehaltung sind fortbestehende Bin­dun­gen an Deutsch­land nötig.

Ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der an­de­re Staat die mehr­fa­che Staats­an­ge­hö­rig­keit zu­lässt, richtet sich nach dem Recht dieses Staates.