Einbürgerungsverfahren

Einbürgerungsverfahren – Ablauf

Regelmäßig wird der Einbürgerungsbewerber bei der Gemeinde/Stadt – meist der Ordnungs- bzw. Ausländerbehörde – vorstellig und lässt sich beraten. Hier sollen bereits vorab die Voraussetzungen geprüft werden. Antragsunterlagen und der Beschaffung von notwendigen Unterlagen und Nachweisen werden erklärt.

Sollte der Sachbearbeiter das Einbürgerungsverfahren -bereits im Vorgespräch- gar nicht erst einleiten wollen, weil aus dessen Sicht die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht vorliegen, ist anwaltlicher Rat      zu empfehlen.

Einbürgerung in Deutschland

Der Regelfall ist die Beantragung und Durchführung des Einbürgerungsverfahren  in Deutschland.
Die zuständige Einbürgerungsbehörde befindet sich am Wohnsitz des Antragstellers.

Von behördlicher Seite wird zunächst geklärt, um welche Art der Einbürgerung es sich handeln soll: rechtlich wird insoweit zwischen der Anspruchseinbürgerung  (§ 10 StAG) und der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) bzw. die Einbürgerung von Ehegatten (§ 9 StAG) unterschieden.

Die Unterscheidung erfolgt, weil auch die Anforderungen unterschiedlich sind. Auch für den Antragsteller macht dies einen Unterschied; denn bei einem Anspruch muss die Behörde die Einbürgerung ermöglichen. Bei der Ermessenseinbürgerung kann sie der Einbürgerung zustimmen. Bei der Regeleinbürgerung – bei Ehegatten – soll sie der Einbürgerung zustimmen.

Zu den Voraussetzungen der Einbürgerung.

Vorteilhaft kann die gleichzeitige Einbürgerung von minderjährigen Kindern sein. Hierdurch können insbesondere auch die Kosten der Einbürgerung reduziert werden.
Kinder können mit der Geburt die Staatsbürgerschaft erwerben. Diese können auch ggf. bereits bei Ausübung der Option aufgrund der Neuregelung der Optionspflicht die alte Staatsbürgerschaft – bzw. die Deutsche erhalten.

Einbürgerung aus dem Ausland

Der Einbürgerungsantrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung einzureichen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular.
Bei der Auslandsvertretung werden Ihre Angaben und Unterlagen überprüft und anschließend mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt geschickt.

Wer im Ausland wohnt und Deutscher werden möchte, muss in der Regel zunächst für einige Jahre nach Deutschland ziehen und von hier aus die Einbürgerung betreiben. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich, etwa wenn die berufliche Tätigkeit im Ausland bzw. die berufliche Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Interesse liegt, (z.B. Ehegatten von Diplomaten), vgl. die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes.

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, können sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder berufen. Dies gilt auch für deren Abkömmlinge, also Kinder, Enkel usw., wenn sie ohne die Ausbürgerung Deutsche geworden wären.
Hinweise des Bundesveraltungsamt zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher.

Wer im Ausland wohnt, stellt beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf „Wiedereinbürgerung“.
Wenn Unterlagen verloren gegangen sind, recherchiert auch das Bundesverwaltungsamt z.B. zur früheren deutschen Staatsangehörigkeit oder zur Ausbürgerung. Das Verfahren ist kostenfrei.

Antragsteller oder deren Abkömmlinge, die sich in Deutschland niederlassen, gelten automatisch wieder als Deutsche, wenn sie nichts anderes erklären.         Es ist empfehlenswert, sich nach dem Zuzug nach Deutschland mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (Stadt- bzw. Kreisverwaltung) in Verbindung zu setzen, um den Status zu klären.

Einbürgerung und Widerrufsverfahren

Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind im Einbürgerungsverfahren grundsätzlich privilegiert und können bereits nach sechs Jahren Aufenthalt eingebürgert werden.

Erhält das Bundesamt Kenntnis vom Einbürgerungsantrag und stammt der Flüchtling aus einem Land, bei dem generell eine  Herkunftsländer-Gruppenüberprüfung stattfindet, wird in der Regel das Widerrufsverfahren eingeleitet.