Deutschkenntnisse-Einbürgerung

Deutschkenntnisse bei Einbürgerung

Ausreichende Deutschkenntnisse liegen vor, wenn eine Verständigung im täglichen Leben möglich ist; ein Gespräch muss auf Deutsch geführt werden können. Gefordert wird das Sprachniveau, welches dem Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entspricht.

Sollten Sie der Einbürgerungsbehörde keine Nachweise vorlegen können, kann diese die Sprachkenntnisse selbst überprüfen. Regelmäßig wird aber ein Nachweis durch einen Sprachtest etwa bei einer Volkshochschule verlangt werden.

Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse

Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit (z.B. Legasthenie),Behinderung oder
  • altersbedingt nicht in der Lage ist, die notwendigen Deutschkenntnisse zu erwerben.
    Für Kinder unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus, die durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden können.
    Weitere Ausnahmen sind möglich etwa bei Analphabeten, bei Personen über 60 Jahren mit mindestens 12-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt und bei Personen, an deren Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Nachweis der Deutschkenntnisse

Ausreichende Sprachkenntnisse können auch durch Unterlagen nachgewiesen werden, etwa durch

  • eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz,
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
  • den vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule (mit Versetzung),
  • einen Hauptschulabschluss oder wenigsten gleichwertigen Schulabschluss, durch die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule),
  •  ein Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung.