Einbürgerung-Anspruch

Von einer Anspruchseinbürgerung spricht man, wenn die Einbürgerung nach    § 10 StAG erfolgen soll. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat der Ausländer einen Anspruch auf Einbürgerung. Anders bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG.

Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
  1. Einbürgerungsantrag – bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag.
  2. Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltserlaubnis
  3. Seit acht Jahren – grundsätzlich ununterbrochen – gewöhnlicher, rechtmäßiger Aufenthalt, also Lebensmittelpunkt, in Deutschland
  4. Lebensunterhaltsicherung für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörigen
  5. Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
  6. Einbürgerungstest
  7. Bekenntnis  zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserkärung)
  8. Keine Straftat, keine Ausweisungsgründe
  9. Aufgabe / Verlust bisheriger Staatsangehörigkeit

Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollte geklärt werden, ob für Sie  Ausnahmen – etwa zur notwendigen Unterhaltssicherung oder der Aufgabe der Staatsbürgerschaft gelten.

Als Alternative zur Anspruchseinbürgerung kommt auch dann noch die Ermessenseinbürgerung in Frage.

Loyalitätserklärung: Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutschlands

Voraussetzung der Einbürgerung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. Wichtige Prinzipien sind der Schutz der Menschenrechte, die Achtung der Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition. Sie müssen erklären, dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben.
Bei verfassungsfeindlichen Tätigkeiten erfolgt keine Einbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde prüft dies durch eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden.
Frühere verfassungsfeindliche Überzeugungen stehen einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass diese Überzeugungen nicht mehr bestehen.

Einbürgerung bei Straftaten

Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt – grundsätzlich – auch für Verurteilungen im Ausland.
Nach Ablauf von einigen Jahren ist eine Einbürgerung wieder möglich, wenn die Straftat aus dem Bundeszentralregister gestrichen wurde.
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht entgegen, wenn folgende Strafen verhängt wurden:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder
  • Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.      Bei höheren Strafen kann die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall trotzdem einbürgern.
    Verurteilungen zu Straftaten im Ausland müssen der Einbürgerungsbehörde angegeben werden.
    Das gleiche gilt für ein laufendes Ermittlungsverfahren (sofern bekannt).