Familiennachzug zu Schutzberechtigten- Pressemitteilung von Pro Asyl

Pro Asyl fordert Gewährleistung von Familiennachzug zu Schutzberechtigten
In ihrer Pressemitteilung vom 15.05.2026 forderte Pro Asyl, den Familien-nachzug zu Schutzberechtigten wirksam zu gewährleisten. Dies gelte sowohl für subsidiär Schutzberechtigte, deren Familiennachzug seit Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt ist, als auch für anerkannte Flüchtlinge, deren Rechtsanspruch in der Praxis häufig an langen Wartezeiten, geschlossenen Auslandsvertretungen und bürokratischen Hürden scheitere.

Besonders problematisch sei die Lage afghanischer Familien, die für Visaverfahren auf deutsche Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten angewiesen seien; seit Anfang 2026 sei nun auch noch die Botschaft in Teheran auf unabsehbare Zeit geschlossen.

Pro Asyl fordert die Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, eine praktikable Alternative für die geschlossene Botschaft Teheran, schnellere und digitalisierte Visaverfahren sowie die Einbeziehung minderjähriger Geschwister in den Familiennachzug.

Die Situation afghanischer Familien schildert Pro Asyl in einem Artikel vom 14.05.2026 ausführlich anhand mehrerer Einzelfälle. Die restriktive Praxis beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeigt sich auch in der Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2026 auf eine Schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger (Frage 59) zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 Satz 1 AufenthG während der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lagen zum Stichtag 15.05.2026 insgesamt 4.787 Härtefallanzeigen vor.

Auswärtiges Amt und Bundesverwaltungsamt hatten zum Stichtag die Vorprüfung von 1.022 Härtefallanzeigen abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle hätten sie einen Härtefall verneint; 285 Fälle befänden sich noch in vertiefter Prüfung.

Nach Angaben der Bundesregierung wurden bislang sieben Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt (!), davon fünf im Rahmen gerichtlicher Vergleiche. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin oder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in keiner ihr bekannten Entscheidung festgestellt habe, dass das Aussetzungsgesetz mit höherrangi-gem Recht unvereinbar sei.

Ergänzend verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort vom 19.03.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, in der sie ausführlicher zur Aussetzung des Familiennachzugs und zur Härtefallregelung Stellung nimmt (Drucksache 21/4915).

Anträge auf Familiennachzug – Konsularportal

Anträge auf Familienzusammenführungsvisa nimmt die deutsche Botschaft Islamabad seit dem 15.01.2026 ausschließlich über das Konsularportal entgegen.

Wie die Deutsche Botschaft Islamabad auf ihrer Webseite informiert (Stand: 19.01.2026), habe sie die bisherige Terminvergabe über ihre Warteliste mit sofortiger Wirkung eingestellt; Personen, die über die Warteliste noch keinen Termin erhalten haben, werde kein Termin mehr zugewiesen.

Eine Ausnahme gelte für den Familiennachzug zu EU-Bürgerinnen, wenn die nachzugswilligen Angehörigen weder die deutsche noch die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesen Fällen erfolgt die Anmeldung weiterhin über die Warteliste der Botschaft.

Laut einem vom DRK-Suchdienst am 15.01.2026 erstellten Informations-dokument ändert sich für in Pakistan aufhältige afghanische Staatsangehörige, welche ihren Wohnsitz in Afghanistan haben und sich bereits in der Vergangenheit über die Webseite der deutschen Auslandsvertretung in Kabul registrieren mussten und registriert haben, am bisherigen Verfahren der Registrierung auf einer Warteliste über die Webseite der deutschen Auslandsvertretung in Kabul nichts.

Neureglung der Terminsregistrierung Info Flüchtlingsrat NRW

Ausgesetzter Familiennachzug bei subisdär Schutzberechtigten: Bisher keine Visa für Härtefälle

Der Familiennachzug zu Menschen mit eingeschränktem Schutzstatus ist – anders als für andere anerkannte Flüchtlinge – seit dem 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt.

Er war bereits zuvor beschränkt gewesen auf 1.000 Angehörige pro Monat.

Nur in „Härtefällen“ sollen subsidiär Schutzberechtigte – in diese Kategorie fallen viele Menschen aus Syrien – noch Ehepartner, minderjährige Kinder und im Fall unbegleiteter Minderjährige die Eltern nachholen dürfen.

Über eine Här­te­fall­re­ge­lung ist seit der Aus­set­zung des Fa­mi­li­en­nach­zugs für An­ge­hö­ri­ge von sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten noch nie­mand nach Deutsch­land ge­kom­men. Das geht aus einer Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Kleine An­fra­ge der Abgeordneten Clara Bün­ger (Linke) her­vor.

Von den 1.500 Härtefallanträgen wurde bislang keiner bewilligt.

Von Anfang an war klar, dass die Weisung des Auswärtigen Amtes so restriktiv ausgestaltet ist, dass sich fast niemand auf diese Regelung wird berufen können„, sagt Clara Bünger. Die Bundesregierung reiße geflüchtete Familien auseinander. „Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit habe in der autoritären Asylpolitik dieser Regierung offenbar keinen Platz„.

Arbeitshilfe – Fachkräfteeinwanderung

Der Paritätische Gesamtverband hat am
05.06.2024 eine Arbeitshilfe zum Fachkräfteein-
wanderungsgesetz
mit einem Überblick über
„die wichtigsten rechtlichen Regelungen für Auf-
enthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums
oder der Ausbildung“ veröffentlicht.

Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Än-
derungen werden verdeutlicht. So sollen Beratungskräften eine
möglichst praxisnahe Unterstützung im Bera-
tungsalltag geboten werden.

Botschaft -ohne Remonstraionsverfahren

„Um zusätzliche Kapazitäten für die Visabearbeitung zu gewinnen, mit denen wir die Wartzeiten, die aktuell an manchen Visastellen bestehen, abbauen können, setzen wir in einem Pilotprojekt an einigen Visastellen die Remonstrationen aus – so wird die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Visumantrags bezeichnet.
In einer ersten Phase wurde dies an den Visastellen in China, Marokko und der Türkei vom 07. Juni 2023 an getestet.

Pressemitteilung zum Pilotverfahren Aussetzung der Remonstrationen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/-/2230536

Bis zur endgültigen Evaluierung dieser Maßnahme wird der Pilotzeitraum für diese Visastellen vorerst bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Zudem wird das Pilotprojekt für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2024 auf alle Visastellen in Ghana, Indien, Indonesien, Nigeria, Thailand, Tunesien und Vietnam ausgeweitet.“

Die Visastellen, die am Pilotprojekt teilnehmen, stellen ab sofort bei Ablehnung eines Visumantrags geänderte Ablehnungsbescheide aus.

Achtung – nun muss man gegen den Ablehnungsbescheid direkt Klage einreichen!

Antragsstellerinnen und Antragssteller haben die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist die Ablehnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.