Beschleunigung des Familiennachzugs durch Globalzustimmung – BMI-Schreiben

Im Länderrundsschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 28.04.2023 an die Ausländerbehörden geht es um die Beschleunigung von Visumverfahren zum Familiennachzug durch Globalzustimmungen gemäß § 32 AufenthV.
Voraussetzung für Globalzustimmungen beim Familiennachzug ist aus Sicht des BMI, dass es sich um Fallgruppen handelt, in denen inlandsbezogene Tatbestandsmerkmale wie Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung nicht geprüft werden müssen und es sich um Visaanträge aus Ländern mit verlässlichen Urkundenwesen handelt.
Dann sind keine näheren Überprüfungen auslandsbezogener Voraussetzungen wie z.B. der Eheschließung erforderlich.
Das Schreiben enthält auch eine Übersicht Zuständigkeitsverteilung für die Prüfschritte im Visumverfahren zum Familiennachzug.

In einigen Länder ist eine Legalisierung von Urkunden nicht oder nur eingeschränkt möglich, siehe Liste der Länder.

Familiennachzug bei volljährigen Kindern und Antrag vor Volljährigkeit

Schreiben des Auswäritgen Amtes und des Bundesministerium des Inneren zur Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Familiennachzug vom 01.08.2022 (verbundene Rechtssachen C273120 und C-355120 sowie C-279120) sowie der bis zum Zeitpunkt der Urteile gültigen Weisung vom 07.12.2021 veröffentlicht.

Laut EuGH ist sowohl beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen als
auch beim Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung ausschlaggebend, sofern die Antragsstellung zum Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung erfolgt.

Das Schreiben vom 07.11.2022 gibt Hinweise zu den Auswirkungen und der Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug .

Familinachzug bei Kindern auch nach Eintritt der Volljährigkeit von 18 Jahren

Minderjährige können leicht zur Familie nachziehen. Was passiert, wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird?

Der Europäische Gerichthshof nun festgestellt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit bei der Familienzusammenführung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
( Urteile: C-279/20, C-273/20 u. C-355/20 vom 01.08.2022)

Zum einen ging es um den Nachzugs der Eltern zu einem
in Deutschland als Flüchtling anerkannten Kind (C273/20, C-355/20) und zum anderen um den Nachzug eines Kindes mit seinem in Deutschland mit einer Flüchtlingsanerkennung lebenden Elternteil (C279/20).

Für den Nachzug von Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling der kommt es nach dem Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung an. Nicht relvant ist daher, wann über den Antrag entschieden wurde. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung sei weder konform mit dem Ziel der Richtlinie zur Familienzusammenführung – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls – noch steht dieses Vorgehen im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit der Antragstellender, da eine erfolgreiche Zusammenführung in diesem Fall hauptsächlich von der Bearbeitungszeit des Antrags abhängt.

Auch beim Nachzug eines Kindes zu einer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person ist der Zeitpunkt des Asylantrags des zusammenführenden Elternteils maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung. Letzterer muss jedoch innerhalb der Frist von drei
Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling
gestellt werden.

Weiter stellte der Gerichtshof klar, dass für die Annahme tatsächlicher familiärer Bindungen zwischen Eltern und Kind gelegentliche Besuche und regelmäßige Kontakte ausreichen können, um anzunehmen, dass persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufgebaut werden und tatsächliche familiäre Bindungen belegen.

Visa-Info des Auswärtigen Amtes (Visumhandbuch)

Aktuelles Visumhandbuch (Stand: März 2022).

Darin finden sich Informationen zu

  • Abstammungsgutachten,
  • Adoleszenzgutachten/Altersgutachten
  • zur Akteneinsicht und Auskünften im Visumverfahren.

Recht auf Geburtsurkunde

Auf der Website recht-auf-geburtsurkunde.de, wird über die Vorgaben zur Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde informiert.

Zudem werden Fragen rund um die Geburtenregistrierung von Kindern, deren Eltern ihre Identität nicht nachweisen können, beantwortet.

Sowohl die Geburtsurkunde als auch der Registerausdruck gelten als Personenstandsurkunden nach dem Personenstandsgesetz (§ 55 Absatz 1 Nr. 1 PStG). Sie sind rechtlich gleichwertige Dokumente (54 Absatz 1 Satz 1 und 2 PStG).
Wurde im Geburtenregister der Zusatz vermerkt, dass der Identitätsnachweis der Eltern nicht erbracht wurde, erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf die Identität der Eltern und folglich auch nicht auf die Namensführung des Kindes. Dennoch beweist der Registerausdruck, dass ein Kind mit einem bestimmten Vornamen zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort geboren wurde und von den beurkundeten Eltern abstammt. Die Geburtsurkunde hingegen liefert den vollen Beweis über die Abstammung eines Kindes.

Wenn die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Urkunden fehlen, hat dennoch eine Geburtenregistrierung zu erfolgen und das Kind kann einen Ausdruck aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vergleiche § 55 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Absatz 1 und 2 PStG und § 35 Absatz 1 PStV).

Die Geburtsurkunde liefert den vollen Beweis über die Abstammung eines Kindes. Alle beurkundeten Tatsachen müssen daher wahr sein. Dies zu ermitteln und die Echtheit von Dokumenten zu prüfen, ist die Pflicht des Standesamtes. Inländische öffentliche Urkunden gelten als echt. Ausländische öffentliche Urkunden, welche mit Legislation oder Apostille versehen sind, werden in der Regel nach umfassender Prüfung ebenfalls als echt eingestuft. Andere ausländische Urkunden beziehungsweise Privaturkunden (also nicht öffentliche Urkunden) müssen im Wege des Freibeweisverfahrens geprüft werden.
Eine weitere Vorgabe besagt, dass alle Urkunden grundsätzlich im Original vorgelegt werden müssen.
Ist dies nicht möglich und sind auch keine Privaturkunden vorhanden, so kann nach der gesetzlichen Regelung des § 9 Absatz 2 PStG auch eine Versicherung an Eides Statt erfolgen.
Die Rechtsprechung akzeptiert diese aber nur zusammen mit weiteren Dokumenten. In der Praxis der Standesämter findet dies – aufgrund des hohen Beweiswertes des Geburtenregisters – jedoch nur äußerst selten Anwendung.

Die Beschaffung der Urkunden muss zunächst unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sein (§ 9 Absatz 2 PStG).
Als unzumutbar wurde beispielsweise die Beantragung eines Passes für einen anerkannten Flüchtling gesehen.
Unmöglichkeit kann Vorliegen, wenn die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland nicht arbeitet und Reisen für den Betroffenen mangels Pass nicht möglich sind.
Unverhältnismäßig kann die Beschaffung sein, wenn sehr hohe Kosten (über 1 000 €) auf die Betroffenen zukommen.
In diesen Fällen können auch private Urkunden (religiöse Heiratsurkunden, Wehrdienstbücher, Schulzeugnisse) und Versicherungen an Eides Statt von den Eltern oder von Verwandten die öffentlichen Urkunden ersetzen (§ 9 Absatz 2 PStG).