Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend

Der Europäsiche Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil v. 16. Juli 2020 entschieden: Das Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend.

Im Fall ging es um die Familienzusammenführung eines in Belgien anerkannten Flüchtlings mit seinen drei Kindern aus Guinea; die Zusammenführung war zuvor von den zuständigen belgischen Instanzen mit dem Argument, dass die Kinder inzwischen volljährig geworden seien, abgelehnt worden.

Der EuGH stellte nun fest, dass dies nicht rechtens ist. Ziel der einschlägigen Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) sei, die Zu-sammenführung von Familien zu begünstigen und insbesondere Fälle von Minderjährigen mit einer „erforderlichen Dringlichkeit“ zu bearbeiten.

Der EuGH folgte in seiner Rechtsprechung den Schlussanträgen von Generalanwalt Gerard Hogan, der bereits am 17.03.2020 feststellte, dass Artikel 4 und 18 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) im Kontext von Artikel 47 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf einen wirksa-men Rechtsbehelf) dahin auszulegen ist, „dass Drittstaatangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung unter 18 Jahre alt sind, aber während des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung ihres Antrags oder des Gerichtsverfahrens, mit dem sie gegen die Verweigerung der Familienzusammenführung vorgehen, volljährig werden, gleichwohl als „Minderjährige“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/86 anzusehen sind.“ EuGH –Az.: C-133/19, C-136/19 & C-137/19 (16.07.2020)

Entscheidung des EuGH:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228674&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Schlussanträge des Generalanwalts:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224593&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Allgemeine Hinweise zum Kindesnachzug

Merkblatt: Neugeborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeitin der Türkei –Einbindung in das Verfahren zur Familienzusammenführung

Häufig dauern die Verfahren der Familienzusammenführung lange.

Während dieser Zeit werden auch Kinder geboren. Diese sollten dann in das laufende Verfahren der Familienzusammenführung der Mutter einbezogen werden.

Geflüchtete aus Ländern eines bewaffneten Konflikts, die das Verfahren auf Familienzusammenführung zu einem Angehörigen in Deutschland nicht in ihrem Herkunftsland betreiben können, benötigen in dieser Situation auch für das Neugeborene Dokumente, damit das Kind ebenfalls ein Visum erhalten kann.

Das Merkblatt des Deutschen Roten Kreuzes gibt hierzu Hinweise.

Familienasyl : Nachzug zum -nunmehr – vollährigen Kind

Mit Urteil vom 13.03.20 (14 A 2778/17.A) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden: Ein Anspruch auf Familienasyl besteht nicht, wenn ein als Flüchtling anerkanntes Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig ist.

Es ging um die Eltern und die Schwester eines als Flüchtlings anerkannten Syrers, denen zwar subsidiärer Schutz zugesprochen, aber deren Klage auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes für Familienangehörige abgelehnt wurde.

Die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben , da der Sohn beziehungsweise Bruder zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung bereits volljährig war. Das Gesetz sehe zwei Ausnah-meregelungen vor, in denen bei der Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um einen solchen Ausnahmefall, sondern um ein „beredtes Schweigen“ der Gesetzgeberin, das eine Ausdehnung der Schutzvorschriften auf die Konstellation des Familienasyls nicht zulasse.

In seiner Entscheidung verneinte das Gericht zudem erneut die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Syrerinnen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben; es gäbe keine tatsächlichen Indizien dafür, dass syrischen Wehrdienstentzieherinnen eine regimekritische Haltung unterstellt werde.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/14_A_2778_17_A_Urteil_20200313.html

Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs

Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten“ ist am 16.03.2018 in Kraft getreten.

Nachzug von subsidiär Schutzberechtigtigen

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.

Für Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, wird der Familiennachzug bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Anträge auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten können daher nach Ansicht des Auswärtigen Amtes mangels Rechtsgrundlage derzeit nicht positiv beschieden werden und haben keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Informationen zum geplanten Verfahren ab dem 01.08.2018 werden vom Auswärtigen Amt veröffentlicht:

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#refugee

Zweifel bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Praxis des Auswärtigen Amtes.
Bei eine Anlehnung eines Nachzugs sollte daher erwogen den Rechtsweg zu bestreiten.

Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsgutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ von den Rechtsanwältinnen Adriana Kessler und Sigrun Krause (beide JUMEN e.V.), kommt zu dem Ergebnis, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletze. Es verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 sowie die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat sei auch insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Das Gutachten wurden vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten als PDF Gutachten_Familiennachzug_Deutsches_Kinderhilfswerk

Stellungnahme der Vizepräsdenten des Detuschen Kinderhilfswerkes

„Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden“, erklärte die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes.

Familiennachzug nach § 22 AufenthG

Härtefallregelung des § 22 AufenthG für Familiennachzug

PRO ASYL und Flüchtlingsrat Niedersachsen haben zurecht die Härtefallregelung beim Familiennachzug (Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 29.03.2017 haben CDU und SPD)  als Augenwischerei gebrandmarkt.

§ 22 AufenthG ermögliche  den Familiennachzug im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern die Härtefallklausel in § 22 AufenthG in Einzelfällen

Das Netzwerk „Berlin hilft“ gab in einem Beitrag vom 31.03.2017 z. B. an, dass bis März 2017 kein einziger Mensch ein Visum über den § 22 AufenthG bekommen habe.
Laut einem Artikel im MiGAZIN vom 31.03.2017 spreche demgegenüber der Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) von inzwischen 49 positiv entschiedenen Fällen.

Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 22 AufenthG

Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu § 22 Aufnethg (Anhörung zum Familiennachzug am 20.03.2017 im Bundestag):

Eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nach den Verwaltungsvorschriften allein in Fällen einer humanitären Notlage in Betracht, die sich von den Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich abhebt und aus der eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen folgt. Die konkrete Situation der aufzunehmenden Person muss sich dabei als „singuläres Einzelschicksal“ darstellen, das sich von vergleichbaren Situationen durch die Intensität und den Grad der Gefährdung unterscheidet. Die Aufnahme aus humanitären Gründen setzt darüber hinaus u. a. voraus, dass ein besonders enger Bezug zu Deutschland und ggfs. Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, z. B. durch dort lebende Familienangehörige oder frühere Aufenthalte in Deutschland, gegeben sind.

Danach ist eine Nachzug so gut wie ausgeschlossen.

Verfahren nach § 22 AufenthG

Eine Antrag nach § 22 AufenthG ist zunächst nicht an die deutsche Auslandsvertretung (Visumsverfahren), sonder über das Auswärtige Amt zu richten (Vorprüfungsverfahren).

Dieses Vorprüfungsverfahren läuft nach den folgenden Schritten ab:

  1. Schriftliche Anfrage an das Auswärtige Amt, E-Mail:
    508-9-R1@auswaertiges-amt.de
  2. Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person . Schilderung der Gefährdungssituation bzw. der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche Atteste) und der BAMF-Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten beigefügt werden.
  3. Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt.
    Auf Grundlage der durchgeführten Anhörung trifft das Auswärtige Amt eine abschließende Entscheidung über das Ersuchen auf humanitäre Aufnahme.
  4. Die Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Ein Termin für die Beantragung wird von der Auslandsvertretung mit den Antragstellern auf Weisung des Auswärtigen Amtes vereinbart, eine Terminbuchung ist nicht erforderlich.

(Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage Die Linke Drucksache 18/10960)

Bisher sind ganze 49 Anträge nach § 22 bundesweit gestellt worden. Genehmigt wurde bis Anfang März kein einziger.