Der Europäsiche Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil v. 16. Juli 2020 entschieden: Das Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend.
Im Fall ging es um die Familienzusammenführung eines in Belgien anerkannten Flüchtlings mit seinen drei Kindern aus Guinea; die Zusammenführung war zuvor von den zuständigen belgischen Instanzen mit dem Argument, dass die Kinder inzwischen volljährig geworden seien, abgelehnt worden.
Der EuGH stellte nun fest, dass dies nicht rechtens ist. Ziel der einschlägigen Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) sei, die Zu-sammenführung von Familien zu begünstigen und insbesondere Fälle von Minderjährigen mit einer „erforderlichen Dringlichkeit“ zu bearbeiten.
Der EuGH folgte in seiner Rechtsprechung den Schlussanträgen von Generalanwalt Gerard Hogan, der bereits am 17.03.2020 feststellte, dass Artikel 4 und 18 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) im Kontext von Artikel 47 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf einen wirksa-men Rechtsbehelf) dahin auszulegen ist, „dass Drittstaatangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung unter 18 Jahre alt sind, aber während des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung ihres Antrags oder des Gerichtsverfahrens, mit dem sie gegen die Verweigerung der Familienzusammenführung vorgehen, volljährig werden, gleichwohl als „Minderjährige“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/86 anzusehen sind.“ EuGH –Az.: C-133/19, C-136/19 & C-137/19 (16.07.2020)
Entscheidung des EuGH:
Schlussanträge des Generalanwalts:
Allgemeine Hinweise zum Kindesnachzug