Familiennachzug bei volljährigen Kindern und Antrag vor Volljährigkeit

Schreiben des Auswäritgen Amtes und des Bundesministerium des Inneren zur Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Familiennachzug vom 01.08.2022 (verbundene Rechtssachen C273120 und C-355120 sowie C-279120) sowie der bis zum Zeitpunkt der Urteile gültigen Weisung vom 07.12.2021 veröffentlicht.

Laut EuGH ist sowohl beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen als
auch beim Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung ausschlaggebend, sofern die Antragsstellung zum Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung erfolgt.

Das Schreiben vom 07.11.2022 gibt Hinweise zu den Auswirkungen und der Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug .

Chancen-Aufenthaltsrecht sowie Gesetz zur Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 23.12.2022 Anwendungshinweise zum ChancenAufenthaltsrecht veröffentlicht sowie ein Merkblatt für Inhaberinnen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, in dem Hinweise zu den Anforderungen an den späteren Übergang in § 25a / b (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse
etc.) gegeben werden.

Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA)
hat eine Arbeitshilfe „Aufenthaltsrecht“ (Stand: 05.12.2022) veröffentlicht, in der die geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Aufenthaltsgesetz hervorgehoben sind.

Zudem hat sie eine Übersicht (Stand: Januar 2023) zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) erstellt.

Auch die Diakonie Deutschland hat erste Hinweise (Stand: Januar 2023) für die
Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht
und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG veröffentlicht und Checklisten zu § 25a, § 25b und zum Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c) erstellt.

Der Flüchtlingsrat NRW hat eine Übersicht über die aktuellen Erlasse der Länder zusammengstellt.

In die EU über Serbien

Eine humanitäres Visum, etwa wegen Asyl, kann nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Ein reguläre Einreise wird daher für viele Flüchtling in die EU verwehrt.

Aber folgende Staatsangehörige könne noch visafrei nach Serbien einreisen:

Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Belarus, Bolivien, China, Kuba, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Jamaika, Kasachstan, Kirgistan, Kuwait, Mongolei, Oman, Qatar, Russland, Surinam und die Türkei (laut Migrationsforscherin Jelena Unijat von der Belgrader Hilfsorganisation “ Gruppe 484″ – FAZ v. 16. November 2022, S. 6, „In jugoslawischer Tradition, v. Michael Martens.

Die EU-Staaten machen Druck auf Serbien seine großzügige Visapraxis einzuschränken. Serbien wird dem Druck wohl nachgeben, da es in die EU möchte. Die Abkommen für die Visafreie-Einreise mit Tunesien und Burundi hat Serbien bereits gekündigt.

Solange die EU keine Möglichkeit bietet, Asyl auch aus dem Ausland zu beantragen, werden Flüchtlinge versuchen über Serbien oder ein anderes Drittland irregulär in den EU-Länder zu kommen.

Studierende aus Ukraine – Drittstaatler – Arbeitshilfe

Drittstaatsangehörige – also nicht EU-Bürger – aus der Ukraine, die nur eine befristeten ukrainischne Aufenthaltstitel besitzen, falle nicht unter die Privleigen der „Massenzustrom-Richtlinie„. Ihnen kann aber ein Aufenthaltstitl nach § 24 AufenthG erteilt werden. Besonder betorffen sind internationale Studenten aus der Ukraine, etwa aus Ghana, Marokko, Tunesione oder Pakitstan, die an Hochschulen in Kiew, Lemberg, Odess oder Charkiw eingeschrieben waren.

Möglich ist auch ein Asylverfahren, was aber häufig nicht sinnvoll ist und nicht einfach zurückgenommen werden kann.

Zuweilen verweist die Ausländerbehörde gerne auf das Asylverfahren, aber ggf. sollte auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestanden werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17.10.2022 in einem Erlass über das „Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine“ unter anderem vorgesehen, dass bei begründeter Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG (Studium) oder § 16a (Ausbildung), die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung für ein Jahr erteilen kann.
Die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung könnte genutzt werden, um die noch Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel zu erfüllen. Grundsätzlich müsse für jede Person geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erfüllt seien und sofern dies der Fall sei, diese Option genutzt werden.

Der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz hat mit Rechtsanwalt Jens Dieckmann aus Bonn eine Arbeitshilfe „Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten
der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach § 24 AufenthG von ukrainische Drittstaatsangehörige
n“ (Stand: 30.09.2022) veröffentlicht, in der die rechtlichen Schritte erörtert werden, durch die für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine die Antragstellung nach § 24 und die Fiktionsbescheinigung inklusive
der Erwerbstätigkeitserlaubnis durchgesetzt werden kann.

Aufenthalt für russische „Deserteure“

Nach dem Bericht der FAZ vom 1. Oktober 2022 wird die Einreise von Russen mit Schengenvisa erschwert. Einreiseerlaubnisse sollen nur noch in Ausnahmefällen erteilt werden – aus humantären Gründen: für politische Dissidenten, Jornalisten und zwingend notwendige Famlienbesuche

Auch bereits erteilte Visa sollen insoweit überprüft werden.

Ansonsten besteht weiterhin der mühsame Weg, lanfgristige Visa (in der Regel über die deutschen Auslandsertretungen in Russland) oder Asyl zu beantragen.

Problematisch sind die Ausführungen, wonach der Antrag auf langfristige Visa nicht von Georgien oder Kasachstan aus gestellt werden können. Sobald die Zuständigkeit dort begründet wird – durch den Aufenthalt – dürfte diese nicht verwehrt werden.

Seit dem 12. September ist das Abkommen mit Russland über die erleichterte Visavergabe ausgesetzt worden.

Communication on providing guidelines on visa issuance in relation to Russian applicants

Commission Communication Guidelines Visa External Borders

Beschluss des Rates•über die Aussetzung der Anwendung des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Russland

Совет принял решение о полной приостановке упрощенного визового режима с Россией