Podcast – minderjährige Flüchtlinge

Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V. (BuMF) hat Podcasts erstellt, die sich an Personen richtet, die mit jungen Menschen mit Fluchterfahrung arbeiten.

Beim Podcast vom 17.11.2025 geht es um die ehrenamtliche Vormundschaft von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geht

Familiennachzug: wenn Minderjährigen dann volljärhig ist?

Das Kind kommt ohne Eltern und noch min­der­jäh­rig nach Deutsch­land, wo es in­ter­na­tio­na­len Schutz be­an­tragt. Wäh­rend der An­trag ge­prüft wird, wird es voll­jäh­rig.

Der Europäische Gerichtsof (EuGH) hat bereits im April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Allerdings sei die Zusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

Mit einer ähnlichne Frage hat sich nun EuGH-Generalanwalt beschäftigt.

Der Minderjährige hatte die Flüchtlingseigenschaft zu einem weit vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 liegenden Zeitpunkt erworben. Die Dreimonatsfrist war daher bereits abgelaufen, als seine Eltern, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen wollten.

Das OVG-Berlin-Brandenburg möchte in seiner Vorlage wissen, ob es nicht möglicherweise angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die (restriktive) deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

Der Generalanwalt hält nichts von einer starren Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des EuGH-Urteils von 2018. Er schlägt dem EuGH stattdessen vor, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden oder seine Familienangehörigen vermutet wird. Das konkretisiert der Generalanwalt sodann: Die Kenntnis vermutet er, wenn sechs Monate seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 verstrichen sind (Schlussanträge vom 30.10.2025 – C-571/24).

Ausgesetzter Familiennachzug bei subisdär Schutzberechtigten: Bisher keine Visa für Härtefälle

Der Familiennachzug zu Menschen mit eingeschränktem Schutzstatus ist – anders als für andere anerkannte Flüchtlinge – seit dem 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt.

Er war bereits zuvor beschränkt gewesen auf 1.000 Angehörige pro Monat.

Nur in „Härtefällen“ sollen subsidiär Schutzberechtigte – in diese Kategorie fallen viele Menschen aus Syrien – noch Ehepartner, minderjährige Kinder und im Fall unbegleiteter Minderjährige die Eltern nachholen dürfen.

Über eine Här­te­fall­re­ge­lung ist seit der Aus­set­zung des Fa­mi­li­en­nach­zugs für An­ge­hö­ri­ge von sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten noch nie­mand nach Deutsch­land ge­kom­men. Das geht aus einer Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Kleine An­fra­ge der Abgeordneten Clara Bün­ger (Linke) her­vor.

Von den 1.500 Härtefallanträgen wurde bislang keiner bewilligt.

Von Anfang an war klar, dass die Weisung des Auswärtigen Amtes so restriktiv ausgestaltet ist, dass sich fast niemand auf diese Regelung wird berufen können„, sagt Clara Bünger. Die Bundesregierung reiße geflüchtete Familien auseinander. „Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit habe in der autoritären Asylpolitik dieser Regierung offenbar keinen Platz„.

Keine Strafe für Eltern bei gemeinsamer unerlaubter Einreise mit Kindern

Mit Urteil vom 18.06.2025 in der Rechtssache C460/23 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Mutter nicht wegen Beihilfe zur
unerlaubten Einreise bestraft werden darf, wenn sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind unerlaubt in die Europäische Union einreist.

Eine Drittstaatsangehörige reiste im August 2019 über den Flughafen Bologna
begleitet von ihrer Tochter und ihrer Nichte mit gefälschten Pässen nach Italien ein. Beide Mädchen waren minderjährig. Kurz nach der Einreise stellte die Frau einen Asylantrag. Das Gericht in Bologna stellte fest, dass die Frau durch die Ermöglichung der unerlaubten Einreise der beiden Kinder nach Italien eigentlich den Straftatbestand der Beihilfe zur illegalen Einreise nach Art. 12(1) des italienischen Einwanderungsgesetzes erfüllt. Jedoch vertrat es die Auffassung,
dass das Verhalten der Frau im konkreten Fall vielmehr als humanitäre Hilfe im Sinne der EU-Schleusungs-Beihilfe-Richtlinie (2002/90) zu verstehen sei.

Die Betroffene habe lediglich grundlegende Rechte der Kinder geschützt, wie das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Familie und Asyl.

Eine Strafbarkeit verstoße somit gegen die Grundrechtecharta der EU, insbesondere gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 52 Abs. 1. Daher wollte das Gericht vom EuGH wissen, ob die EU-Grundrechtecharta nationalen
Strafvorschriften entgegensteht, wenn diese auch solche Handlungen kriminalisieren, die auf humanitäre Hilfe abzielen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass das Verhalten der Frau nicht unter den unionsrechtlichen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt. Die Begleitung minderjähriger Angehöriger über eine Außengrenze stelle keine fluchthelferische Handlung dar, sondern sei untrennbar mit der elterlichen
oder familiären Sorge verbunden und damit Ausdruck familiärer Verantwortung
. Eine Bestrafung würde einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens sowie in die Rechte des Kindes darstellen, die in der EU-Grundrechtecharta (Art. 7 und 24) geschützt sind.

Bei Iuventa – „Solidarity at Sea“ gibt es weitere Info hierzu.

Familiennachug für subsidäre Schutzberechtigte

Nach einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 28.05.2025 soll der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für 2 Jahre ausgeschlossen werden. .Ausnahmen seien für Härtefälle gemäß § 22 AufenthG sowie für bereits laufende oder abgeschlossene Visaverfahren vorgesehen.

Gesetzesentwurf