Leitfaden Familienzusammenführung: Ein Projekt des Bleibewerk Bonn des Kölner Flüchtlingsrat e.V.
Kategorie: Flüchtlinge
Vom Asyl zur Arbeiterlaubnis
Spurwechsel: Änderung des Bundesvertriebenengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 390 vom 22.12.2023)
Die Befristung der Beschäftigungsduldung wurde aufgehoben.
Nun kann ein Ausländer, der vor dem 29.03.2023 eingereist ist und seinen Asylantrag zurückgenommen hat, in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach den §§ 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder 19c Abs.2 (Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen) AufenthG wechseln.
Dieser Spurwechsel sollte ursprünglich erst am 01.03.2024 in Kraft treten.
Arbeitshilfe „Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.“ (Stand: 22.12.2023)
Durch die Änderungen würden zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, ohne Nachholung eines Visumverfahrens zwischen Aufenthaltstiteln zu wechseln; sehr eingeschränkt auch bei einem zurückgenommenen Asylantrag.
Familiennachzug bei volljährigen Kindern und Antrag vor Volljährigkeit
Schreiben des Auswäritgen Amtes und des Bundesministerium des Inneren zur Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Familiennachzug vom 01.08.2022 (verbundene Rechtssachen C273120 und C-355120 sowie C-279120) sowie der bis zum Zeitpunkt der Urteile gültigen Weisung vom 07.12.2021 veröffentlicht.
Laut EuGH ist sowohl beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen als
auch beim Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung ausschlaggebend, sofern die Antragsstellung zum Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung erfolgt.
Das Schreiben vom 07.11.2022 gibt Hinweise zu den Auswirkungen und der Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug .
Chancen-Aufenthaltsrecht sowie Gesetz zur Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 23.12.2022 Anwendungshinweise zum ChancenAufenthaltsrecht veröffentlicht sowie ein Merkblatt für Inhaberinnen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, in dem Hinweise zu den Anforderungen an den späteren Übergang in § 25a / b (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse
etc.) gegeben werden.
Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA)
hat eine Arbeitshilfe „Aufenthaltsrecht“ (Stand: 05.12.2022) veröffentlicht, in der die geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Aufenthaltsgesetz hervorgehoben sind.
Zudem hat sie eine Übersicht (Stand: Januar 2023) zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) erstellt.
Auch die Diakonie Deutschland hat erste Hinweise (Stand: Januar 2023) für die
Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG veröffentlicht und Checklisten zu § 25a, § 25b und zum Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c) erstellt.
Der Flüchtlingsrat NRW hat eine Übersicht über die aktuellen Erlasse der Länder zusammengstellt.
In die EU über Serbien
Eine humanitäres Visum, etwa wegen Asyl, kann nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Ein reguläre Einreise wird daher für viele Flüchtling in die EU verwehrt.
Aber folgende Staatsangehörige könne noch visafrei nach Serbien einreisen:
Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Belarus, Bolivien, China, Kuba, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Jamaika, Kasachstan, Kirgistan, Kuwait, Mongolei, Oman, Qatar, Russland, Surinam und die Türkei (laut Migrationsforscherin Jelena Unijat von der Belgrader Hilfsorganisation “ Gruppe 484″ – FAZ v. 16. November 2022, S. 6, „In jugoslawischer Tradition, v. Michael Martens.
Die EU-Staaten machen Druck auf Serbien seine großzügige Visapraxis einzuschränken. Serbien wird dem Druck wohl nachgeben, da es in die EU möchte. Die Abkommen für die Visafreie-Einreise mit Tunesien und Burundi hat Serbien bereits gekündigt.
Solange die EU keine Möglichkeit bietet, Asyl auch aus dem Ausland zu beantragen, werden Flüchtlinge versuchen über Serbien oder ein anderes Drittland irregulär in den EU-Länder zu kommen.