Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 23.12.2022 Anwendungshinweise zum ChancenAufenthaltsrecht veröffentlicht sowie ein Merkblatt für Inhaberinnen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, in dem Hinweise zu den Anforderungen an den späteren Übergang in § 25a / b (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse
etc.) gegeben werden.
Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA)
hat eine Arbeitshilfe „Aufenthaltsrecht“ (Stand: 05.12.2022) veröffentlicht, in der die geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Aufenthaltsgesetz hervorgehoben sind.
Zudem hat sie eine Übersicht (Stand: Januar 2023) zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) erstellt.
Auch die Diakonie Deutschland hat erste Hinweise (Stand: Januar 2023) für die
Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG veröffentlicht und Checklisten zu § 25a, § 25b und zum Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c) erstellt.
Der Flüchtlingsrat NRW hat eine Übersicht über die aktuellen Erlasse der Länder zusammengstellt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich schreibe Ihnen diese Nachricht, dass ich das schlechtes Problem mit meinem Mann. Mein Name ist Thuy Van. Ich komme aus Vietnam. Ich bin 2011 nach Deutschland gekommen, um zu studieren. Im Jahr 2019 haben ich und mein deutscher Mann geheiratet. Wir haben zusammen einen 5-jährigen Sohn. Ich und mein Mann sind seit 6 Monaten getrennt worden. Ich habe lange Zeit nur zu Hause bleiben, um die Kinder zu betreuen. Daher habe ich keinen Job. Seitdem ich seit 6 Monaten in einer WG gewohnt habe, und mein Sohn hat seit 6 Monaten mit meinem Mann gewohnt. Im Juni muss ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um in Deutschland weiterzuleben. Ich würde gern Sie eine Frage stellen. Werde ich in meinem Fall meinen Aufenthaltserlaubnis von Immigration und Migration akzeptiert um in Deutschland weiterzuleben? Ich möchte wegen meines Sohns meine Aufenthaltserlaubnis verlängern. Aber ich weiß nicht, ob ich akzeptiert werde oder nicht.
Bitte helfen Sie mir, und sagen Sie mir kurz Bescheid so schnell wie möglich.
Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Zeit und nette Hilfe.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung
Mit herzlichen Grüßen
Thuy Van
Wegen des deutschen Kindes, sei es zur Ausübung des Sorgerechts oder des Umgangsrechts müßte, Ihnen ein Titel erteilt werden.
Vielleicht kann der Aufenthalt auch als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG gewährt werden.
Sollte die Trennung bereits erfolgt sein und Sie einen Titel nach § 28 Aufenth (Ehegattentnachzug) haben, sollten Sie umgehend den Titel beantragen und nicht erst, wenn er ausläuft.
Vielleicht kann auch eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung beantragt werden.