Globalzustimmung beim Familiennachzug für Kernfamilie

Erlass NRW vom 5. Juni 2026

Globalzustimmung nach § 32 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für
Fälle der Familienzusammenführung, in denen die Visaanträge zur
Familienzusammenführung bei Auslandsvertretungen in Staaten mit
verlässlichem Urkundenwesen gestellt werden und in denen Lebensunterhalt und Wohnraum für die Visumerteilung nicht zu prüfen sind.

Begünstigt Ausländer, die zum Ehegatten, eingetragenen Lebensparntern nachziehen, oder zu Eltern eines minderjährigen Kindes oder zum minderjährigen ledigen Kind, sofern der Anrtrag bei der Botschaft nach dem 1. Juli 2025 eingereicht wurde – sofern sich die Urkunden aus einem Staat mit Urkundenwesen, durch deas Auswärtige Amt als verlässlich ausgewiesen wurde.

Zu diesen verlässlichen Länder gehöten vor allem Unterzeicher des Haager Abkommen bzw. bei vereinbarten Legalisationsverzicht, bwz. woe die Legalisation erforderlich und möglcih ist, wie Ägypten, Angola, Bhutan, Burkina Faaso, Iran, Joranien, Katar, Kirbati, Kommoren, Korea, Kuweit, Libanon, Malyasia, Maledegien, Marokko, Mauretanien, Mikronesien, Moldau, Nauru, Papua-Neugenea, Ruanda, Salomonen, Senegal, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Tuvalu, Vereinigt Arabische Emirate und Vietnam.

Länderliste Urkundswesen

Zu den Ländern wo eine Legalsiation ausgesezt, aber Personenstandsurkunden (typischerweise Geburts-, Sterbe- und Eheurkunden) in der Regel legalisierbare sein sollen, gehören Aleringen, Dominkanische Republik, Mabodscha, Kosvo, Liyen Philippinen, Sambia, Syren und Tunesien.

Damit die Zustimmung entfällt muss auch die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung entfallen.

Eine solche Prüfung ist einigen Fällen nicht erforderlich:

Für die Erteilung des Visums sind Lebensunterhalt und Wohnraumerfordernis gemäß § 29 Abs. 2 S. 2, § 36 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht zu prüfen.

Das betrifft Fälle des Familiensysl sowie, dem Nachzug der Eltern zu ihrem flüchtlingsanerkannten minderjährigen Kind, bzw. der Nachzug zu deutschen Kindern bzw. einem minderjährigen – auch– Kind zur Ausübung der Personsorge.

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