Pro Asyl fordert Gewährleistung von Familiennachzug zu Schutzberechtigten
In ihrer Pressemitteilung vom 15.05.2026 forderte Pro Asyl, den Familien-nachzug zu Schutzberechtigten wirksam zu gewährleisten. Dies gelte sowohl für subsidiär Schutzberechtigte, deren Familiennachzug seit Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt ist, als auch für anerkannte Flüchtlinge, deren Rechtsanspruch in der Praxis häufig an langen Wartezeiten, geschlossenen Auslandsvertretungen und bürokratischen Hürden scheitere.
Besonders problematisch sei die Lage afghanischer Familien, die für Visaverfahren auf deutsche Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten angewiesen seien; seit Anfang 2026 sei nun auch noch die Botschaft in Teheran auf unabsehbare Zeit geschlossen.
Pro Asyl fordert die Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, eine praktikable Alternative für die geschlossene Botschaft Teheran, schnellere und digitalisierte Visaverfahren sowie die Einbeziehung minderjähriger Geschwister in den Familiennachzug.
Die Situation afghanischer Familien schildert Pro Asyl in einem Artikel vom 14.05.2026 ausführlich anhand mehrerer Einzelfälle. Die restriktive Praxis beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeigt sich auch in der Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2026 auf eine Schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger (Frage 59) zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 Satz 1 AufenthG während der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs.
Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lagen zum Stichtag 15.05.2026 insgesamt 4.787 Härtefallanzeigen vor.
Auswärtiges Amt und Bundesverwaltungsamt hatten zum Stichtag die Vorprüfung von 1.022 Härtefallanzeigen abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle hätten sie einen Härtefall verneint; 285 Fälle befänden sich noch in vertiefter Prüfung.
Nach Angaben der Bundesregierung wurden bislang sieben Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt (!), davon fünf im Rahmen gerichtlicher Vergleiche. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin oder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in keiner ihr bekannten Entscheidung festgestellt habe, dass das Aussetzungsgesetz mit höherrangi-gem Recht unvereinbar sei.
Ergänzend verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort vom 19.03.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, in der sie ausführlicher zur Aussetzung des Familiennachzugs und zur Härtefallregelung Stellung nimmt (Drucksache 21/4915).