Familiennachzug zu Schutzberechtigten- Pressemitteilung von Pro Asyl

Pro Asyl fordert Gewährleistung von Familiennachzug zu Schutzberechtigten
In ihrer Pressemitteilung vom 15.05.2026 forderte Pro Asyl, den Familien-nachzug zu Schutzberechtigten wirksam zu gewährleisten. Dies gelte sowohl für subsidiär Schutzberechtigte, deren Familiennachzug seit Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt ist, als auch für anerkannte Flüchtlinge, deren Rechtsanspruch in der Praxis häufig an langen Wartezeiten, geschlossenen Auslandsvertretungen und bürokratischen Hürden scheitere.

Besonders problematisch sei die Lage afghanischer Familien, die für Visaverfahren auf deutsche Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten angewiesen seien; seit Anfang 2026 sei nun auch noch die Botschaft in Teheran auf unabsehbare Zeit geschlossen.

Pro Asyl fordert die Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, eine praktikable Alternative für die geschlossene Botschaft Teheran, schnellere und digitalisierte Visaverfahren sowie die Einbeziehung minderjähriger Geschwister in den Familiennachzug.

Die Situation afghanischer Familien schildert Pro Asyl in einem Artikel vom 14.05.2026 ausführlich anhand mehrerer Einzelfälle. Die restriktive Praxis beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeigt sich auch in der Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2026 auf eine Schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger (Frage 59) zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 Satz 1 AufenthG während der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lagen zum Stichtag 15.05.2026 insgesamt 4.787 Härtefallanzeigen vor.

Auswärtiges Amt und Bundesverwaltungsamt hatten zum Stichtag die Vorprüfung von 1.022 Härtefallanzeigen abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle hätten sie einen Härtefall verneint; 285 Fälle befänden sich noch in vertiefter Prüfung.

Nach Angaben der Bundesregierung wurden bislang sieben Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt (!), davon fünf im Rahmen gerichtlicher Vergleiche. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin oder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in keiner ihr bekannten Entscheidung festgestellt habe, dass das Aussetzungsgesetz mit höherrangi-gem Recht unvereinbar sei.

Ergänzend verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort vom 19.03.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, in der sie ausführlicher zur Aussetzung des Familiennachzugs und zur Härtefallregelung Stellung nimmt (Drucksache 21/4915).

Anträge auf Familiennachzug – Konsularportal

Anträge auf Familienzusammenführungsvisa nimmt die deutsche Botschaft Islamabad seit dem 15.01.2026 ausschließlich über das Konsularportal entgegen.

Wie die Deutsche Botschaft Islamabad auf ihrer Webseite informiert (Stand: 19.01.2026), habe sie die bisherige Terminvergabe über ihre Warteliste mit sofortiger Wirkung eingestellt; Personen, die über die Warteliste noch keinen Termin erhalten haben, werde kein Termin mehr zugewiesen.

Eine Ausnahme gelte für den Familiennachzug zu EU-Bürgerinnen, wenn die nachzugswilligen Angehörigen weder die deutsche noch die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesen Fällen erfolgt die Anmeldung weiterhin über die Warteliste der Botschaft.

Laut einem vom DRK-Suchdienst am 15.01.2026 erstellten Informations-dokument ändert sich für in Pakistan aufhältige afghanische Staatsangehörige, welche ihren Wohnsitz in Afghanistan haben und sich bereits in der Vergangenheit über die Webseite der deutschen Auslandsvertretung in Kabul registrieren mussten und registriert haben, am bisherigen Verfahren der Registrierung auf einer Warteliste über die Webseite der deutschen Auslandsvertretung in Kabul nichts.

Neureglung der Terminsregistrierung Info Flüchtlingsrat NRW

Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan – Anordnung des BMI

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 21.12.2022 die Anordnung gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19.12.2022 auf seiner Website veröffentlicht.
Danach kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) monatlich bis zu 1.000 gefährdeten Afghaninnen und deren Kernfamilie eine Aufnahmezusage erteilten, wobei die Aufnahme grundsätzlich aus Afghanistan erfolgt.

Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Weitere Familienangehörige können für eine Aufnahme berücksichtigt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Gefährdung der Hauptperson steht.

Zur Aufnahme müssen die Personen von meldeberechtigten Stellen vorgeschlagen werden, indem diese die für die Auswahl und Aufnahme erforderlichen Informationen in eine entsprechende ITAnwendung des BMI eintragen.

Familiennachzug für Flüchtlinge aus Aufghanistan

Der DRK-Suchdienst hat in einer tabellarischen Übersicht (Stand: 01.06.2022) zum Thema Visumsverfahren beim Familiennachzug für Flüchtlinge aus Afghanistan aktuelle Informationen zu den Zuständigkeiten der deutschen Auslandsvertretungen in Pakistan, Indien und dem Iran, den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land sowie zur Registrierung für einen Termin zur Beantragung des Visums zusammengestellt. – PDF-Datei.