Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan – Anordnung des BMI

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 21.12.2022 die Anordnung gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19.12.2022 auf seiner Website veröffentlicht.
Danach kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) monatlich bis zu 1.000 gefährdeten Afghaninnen und deren Kernfamilie eine Aufnahmezusage erteilten, wobei die Aufnahme grundsätzlich aus Afghanistan erfolgt.

Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Weitere Familienangehörige können für eine Aufnahme berücksichtigt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Gefährdung der Hauptperson steht.

Zur Aufnahme müssen die Personen von meldeberechtigten Stellen vorgeschlagen werden, indem diese die für die Auswahl und Aufnahme erforderlichen Informationen in eine entsprechende ITAnwendung des BMI eintragen.

Familiennachzug für Flüchtlinge aus Aufghanistan

Der DRK-Suchdienst hat in einer tabellarischen Übersicht (Stand: 01.06.2022) zum Thema Visumsverfahren beim Familiennachzug für Flüchtlinge aus Afghanistan aktuelle Informationen zu den Zuständigkeiten der deutschen Auslandsvertretungen in Pakistan, Indien und dem Iran, den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land sowie zur Registrierung für einen Termin zur Beantragung des Visums zusammengestellt. – PDF-Datei.

Formloser Antrag auf Familienasyl – fristwahrend

Mit Urteil vom 09.09.2021 (C768/19) entschied der
Europäische Gerichtshof (EuGH), dass für das Familienasyl eines Elternteils nach Zusammenführung mit dem minderjährig nach Deutschland eingereisten
Kind auch ein formloser Antrag vor dem 18. Geburtstag des Kindes reicht.

Der formelle Antrag kann nach Ansicht der Richter*innen auch erst später gestelltwerden.

Geklagt hatte ein Afghane, der Anfang 2016 zu seinem minderjährigen Sohn nach Deutschland einreiste und sofort einen formlosen Antrag auf Asyl
gestellt hatte. Den förmlichen Antrag stellte er einen Tag nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes. Alle vorangegangenen Instanzen lehnten seinen
Asylantrag daraufhin als verspätet ab.

Die Richterinnen des EuGH entschieden nun, dass der formlose Antrag vor dem Geburtstag ausreichte, um Familienasyl erlangen zu können

Afgahnische Ortskräfte – Ortskräfteverfahren – bzw. besonders Schutzbedürftige

Für schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige (dazu zählen ehemalige und aktuelle Ortskräfte und deren Kernfamilien) hat das Auswärtige Amt eine Hotline eingerichtet.

Von 9-22 Uhr ist zudem unter 030-1817 1000 eine Sondernummer geschaltet.

Laufende Visaverfahren zum Familiennachzug aus Afghanistan: hier ist das weitere Vorgehen aktuell noch in Abstimmung und wird unter Berücksichtigung der aktuellen Lage betrachtet.

Sollte es sich bei Ihrem Anliegen nicht um die aktuelle Lage in Afghanistan handeln, schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular und achten Sie bitte darauf, für Ihr Anliegen das passende Thema auszuwählen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Beschäftigung als Ortskraft wurde aufgehoben (Ausschlussfrist) – aber noch nicht der Nachweis einer bestehenden Gefahrenlage. Erforderlich ist eine Gefährdungsanzeige an die deutschen Stellen in Afghanistan (Beauftragte von Bundeswehr, Bundespolizei oder Entwicklungshilfeorganisationen).

Eine Gefährdung von Afghanen, die für Subunternehmer im Diest der deutschen Behörde tätig waren, haben meist schlechtere Chancen, eine Gefährdung nachzuweisen.

Das „Ortskräfteverfahren“ gibt es seit 2013.

Ortskräfte“ bzw. deren Ehepartner und Kinder bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die wird meist auf drei Jahre befristet ausgestellt, kann dann aber verlägert werden.
Erwerbstätigkeit wird gestattet.

Für die Einreise in Deutschland ist ein Visum erforderlich – also über die Botschaft Islamabad bzw. Neu Delhi, bzw. über die Internationale Organisation für Migration (IOM).

Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die eine Aufnahmezusage erhalten haben, sollen schnell und unkompliziert Einreisedokumente erhalten.

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 5. Juli 2021

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 26. Juli 2021

Auswärtiges Amt vom 26.8.2021

Aufnahmevisum nach § 22 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 2 AufenthG – Hinweise von ProAsyl

… für Ortskräfte ohne Aufnahmezusage?

Gefährdungsanzeige: Für ehemalige Beschäftige deutscher Auslandvertretungen in Afghanistan bedeutet das: Bitte kontaktieren Sie das Auswärtige Amt per Mail an okv@kabu.auswaertiges-amt.de. Diese Adresse ist ausschließlich für die Kolleginnen und Kollegen von der Botschaft Kabul und dem Generalkonsulat Mazar-i Scharif eingerichtet.

Für eine Gefährdungsanzeige sollte folgendes Formular verwendet werden: Formular zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt /Form for forwarding to the Federal Foreign Office

Für andere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber (BMZ, BMVg, etc.) auf ihren Websites die zuständigen Ansprechpartner veröffentlicht.

Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten Afghanistans sollen in Kürze auf der Webseite des Auswärtigen Amts, der deutschen Botschaft Kabul und entsprechenden Auslandsvertretungen zu finden sein. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Dokumentenbeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren.

Besonders gefährdete afghanische Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Menschenrechtsorganisationen

Auch besonders gefärdeten Afghanen soll schnell und bürokratisch gehoflen werden.

Ortskräfte des BMZ bzw. GIZ

Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)

Ortskräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

Hinweise für bereits in Deutschland lebende Afghaninnen

Asylantrag – für afghanische Ortskräfte?

Nach Evakuierung aus Afghanistan Asylantrag stellen?
Pro Asyl informiert in einer Pressemitteilung vom 10.09.2021 über die vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) per Brief an aus Afghanistan
evakuierte Menschen verschickte Aufforderung, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Schreiben suggeriert das BAMF, dass die Adressatinnen einen
Asylantrag stellen müssen, da ein Verbleib in Deutschland sonst nicht möglich sei.

Diese Ankündigung ist falsch. Evakuierte Personen mit einem Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen, da dieser zum Erlöschen des erteilten Visums führen könnte.
Bei einer Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden.

Vielmehr sollten Evakuierte sich innerhalb des 90-tägigen Gültigkeit des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG
stellen.

Bei Ablehnung sollte ein Asylantrag gestellt werden.