Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan – Anordnung des BMI

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 21.12.2022 die Anordnung gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19.12.2022 auf seiner Website veröffentlicht.
Danach kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) monatlich bis zu 1.000 gefährdeten Afghaninnen und deren Kernfamilie eine Aufnahmezusage erteilten, wobei die Aufnahme grundsätzlich aus Afghanistan erfolgt.

Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Weitere Familienangehörige können für eine Aufnahme berücksichtigt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Gefährdung der Hauptperson steht.

Zur Aufnahme müssen die Personen von meldeberechtigten Stellen vorgeschlagen werden, indem diese die für die Auswahl und Aufnahme erforderlichen Informationen in eine entsprechende ITAnwendung des BMI eintragen.

12 Gedanken zu „Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan – Anordnung des BMI“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau ist momentan im Afghanistan.Ich würde sie gerne Nach Deutschland bringen. Aber es sieht schwierig aus. Wie wäre es möglich, dass meine Frau ein Visum erhalten und sie nach Deutschland Einreisen.
    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und Hilfe.

    Mit freundlichne Grüßen

    Muhammad Bashir Rikazai

  2. Hallo,

    ich bin ehrenamtlicher Helfer hier im Asylhelferkreis. Ich betreue u. a. einen Afghanen mit Sohn. Beide mussten Afghanistan verlassen, weil der Vater zeitweise für die US-Army als Wachmann gearbeitet hat umd danach bei der afghanischen Polizei tätig war. Nun leben noch die Ehefrau und acht weitere gemeinsame Kinder in Afghanistan. Diese werden nud aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters und dessen Flucht schwer von der Taliban bedroht. Gibt es eine Möglichkeit, die Familie hierher nach Deutschland zu holen. An wen müssen wir uns dazu wenden?

    Gruß
    Weber

    1. Ihre Einsatz ist lobenswert.
      Der Nachzug für die afghanische Familie dürfte mühsam und langwidrig sein. Es bedarf meist eines langen Atems.
      Für den Nachzug der Gefährdeten, sieh die weiteren Hinweise
      Sollten die Angehörigen bereits in Deutschland u.a. sein und Asyl erhalten haben, käme der Nachzug im Rahmen des Familienasyls — bzw. ansonsten über die normale auslänlderrechtlichen Familiennaczug in Betracht.

  3. Guten Tag,
    ich betreue einen afghanischen Mann (eA 25 Abs3)
    Kann er für seine Frau und Kind und seine volljährige Schwester Familiennachzug beantragen?
    Danke

    1. Nach § 29 Abs. 3 AufenthG ist der Nachzug bei einem Titel nach § 25 Abs. 3 nur in gewissen Ausnahmefällen möglich (völlkerrechtlich eoder humanitäre Gründe).
      Vielleicht käme ein Wechsel des Aufenthaltstitels in Betracht.
      Der Nachzug der Schwester ist noch schwieriger, wonach grundsätzlich ein besonderer Härtefall vorliegen muss.

  4. Ich begleite und berate betr. Ausbildung geflüchtete junge Menschen.
    Ein Ratsuchender – mit Arbeitsvertrag in Deutschland beschäftigt und besitzt eine Niederlassung – möchte nun seinen 15-jährigen Bruder aus Afghanistan zu sich holen (Familienzusammenführung).
    Was ist nun zu tun?
    Wie sieht in diesem Fall der rechtliche Rahmen für die Brüder aus?

    1. Leider ist der Nachzug von Geschwistern grundsätzlich nur bei einen besonderen Härtefall möglich, § 36 Abs. 2 AufenthG.
      Dieser ist schwer zu begründen.
      Langfristig sollte geklärt werden, ob ein Nachzug nicht zum Zwecke der Ausbildung, Studium bzw. Erwerbstätigkeit möglich.
      Dazu müsste er auch entsprechende Deutschnkenntnisse erlangen.

  5. Ich lebe in Deutschland und mein Iqama ist drei Jahre alt. Und seit 2018 bin ich dabei, für eine Dame aus Afghanistan ein Visum zur Familienzusammenführung zu bekommen. Leider wurde das Visum meiner Dame im Jahr 2022 aufgrund ihres Nettoeinkommens von der deutschen Botschaft abgelehnt. Mein Anwalt reichte beim Berliner Landgericht Klage ein und dort Vom Berliner Gericht kommt immer noch keine Antwort und dieses lange Warten hat mich und meine Frau schon seit Jahren erwartet, es hat uns krank gemacht. Und Sie wissen, dass die Lebensbedingungen für afghanische Frauen in Afghanistan sehr schwierig sind und wir in Deutschland gesundheitliche Probleme hatten. Das Leben ist zu schwierig für mich und wir wurden sogar enttäuscht. Ich würde mich freuen, wenn Sie für mich antworten. Dank

    1. Leider ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Jahr vergeht, ohne das ein Termin beim Verwaltungsgericht in Berlin anberaumt wird.

  6. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    Ich und meine Bruder haben für die Deutsche Bundeswehr in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet haben und wegen unsere Tätigkeiten für die Deutsche Bundeswehr meine Eltern und zwei Schwestern in Gefahr sind und mein Vater wurde einmal von Taliban verprügelt und verletzt und jetzt ist er wieder im Knast beim Taliban und Mutter und ein Schwester sind nach Iran gefluchtet. können wir für unsere Familien eine Familiennachzug beantragen. falls mein Vater lebendig von Knast raus kommt ?
    vielen Dank

    1. Eine Nachzug nach dem normalen Aufenthaltsrecht (§ 36 AufenthG) ist nur bei besonderem Härtefall gegeben.
      Daher ist es auch – bei all dem Leid Ihrer Familie schwierig diese Voraussetzungen zu erfüllen.
      Erwägenswert wäre Asyl zu beantragen (in Europa) – solange ein Visum zu Zwecke des Asyls nicht beantragt werden kann.

      Ansonsten kämme auch noch ein Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan in Betracht.

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